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Vereinssatzung der NGM-Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V."
Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.
§
2 Organisationsbereich
Der
Verein betätigt sich im Land Bayern.
§ 3 Zwecke und Aufgaben
Hilfestellung und Unterstützung von medizingeschädigten Patienten / Unfallopfern bei der Suche nach Beratung und Aufklärung über mögliche Vorgehensweisen im Schadensfall.
Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation geschädigter Patienten / Unfallopfer.
Durchsetzung eines zeitgemäßen Patientenrechtegesetzes.
Dokumentation von Schadensfällen.
Förderung eines partnerschaftlichen Arzt- Patientenverhältnisses.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von §53 der Abgabenordnung 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sachdienlich und sparsam verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmevorgang entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlichen Antrag beim Vorstand. Der Vorstand kann das Aufnahmebegehren auf Grund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses zurückweisen. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht möglich.
Die
Mitgliedschaft endet durch:
a)
Austritt
b) Ausschluss
c) Erlöschen
der Mitgliedschaft
d) Auflösung
oder Aufhebung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam.
Der Ausschluss eines Mitglieds, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, erfolgt durch einfachen Stimmenmehrheitsbeschluss des Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder persönlich zu hören. Die Anhörung kann auch durch ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied erfolgen, das dem Vorstand sachdienlich berichtet. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und mit Einschreiben gegen Rückschein dem betroffenen Mitglied zuzusenden. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Dem Einspruch kann durch den Vorstand nicht abgeholfen werden; über ihn entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod,
b) für
den Fall, dass - trotz Mahnung - ein Beitragsrückstand von mindestens zwei
Jahren besteht oder
c) wenn
der Wohnsitz nur mit einem nicht mehr vertretbaren Aufwand feststellbar ist.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; höhere Beiträge können auf freiwilliger Basis geleistet werden.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft; er wird am 31.03. eines jeden Jahres fällig; bei späterem Eintritt spätestens zwei Monate nach Aufnahmebegehren.
Der Vorstand wird ermächtigt; in sozialen Härtefällen die Beitragsleistung ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen. Eine Auskunftspflicht besteht lediglich gegenüber dem Vorstand, der diesbezüglich zu Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Kosten von Rücklastschriften, Bankgebühren u.a. gehen zu Lasten des Mitglieds.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind:
1.1. Die
Mitgliederversammlung
1.2. Der Vorstand
1.3. Der wissenschaftliche Beirat in beratender Funktion.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der gesamten Vereinsarbeit.
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung jährlich statt. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens drei Wochen vorher an alle Mitglieder erfolgt und abgesandt sein. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter der Bekanntgabe der Tagesordnung. Sofern Anträge vorliegen, die eine Satzungsänderung zum Ziel haben, beträgt die Einladungsfrist 4 Wochen. Der Text der Satzungsänderung ist beizufügen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins darf nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung getroffen werden; die Einladungsfrist hierfür beträgt vier Wochen. Für die Fristlegung gilt jeweils das Datum des Poststempels.
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
4.1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes,
sowie des Kassenberichtes.
4.2. Wahl des Versammlungs- bzw. Wahlleiters.
4.3. Entlastung des Vorstandes. Diese erfolgt bei Stimmenthaltung der
Vorstandsmitglieder.
4.4. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
4.5. Abwahl
des Vorstandes:
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen
der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern des Vereins dem Vorstand
insgesamt, oder einzelnen Vorstandsmitgliedern das Vertrauen entziehen und
sie somit von ihrem Amt entbinden. Nach Abwahl erfolgt in einer weiteren
Abstimmung die Entscheidung über die Besetzung der freigewordenen
Vorstandsposten.
4.6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
4.7.
Beschluss der Satzung und möglichen Satzungsänderungen.
Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Satzungsänderungen die eine Änderung des Vereinszweckes bzw.
des Vereinsnamens zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von 3/4
Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
4.8. Entscheidungen
über die Auflösung des Vereins bzw. die Fusion mit einem anderen Verein,
sowie die Verwendung des Vermögens des Vereins im Falle der Auflösung,
bzw. der Fusion bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
4.9. Endgültige
Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand, wenn
Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands eingelegt wurde.
Der Ausschließungsbeschluss, sowie der Einspruch sind der
Mitgliederversammlung, eventuell mit entsprechenden Stellungnahmen
vorzutragen, der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Ausschlussantrag
zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden aus folgenden Gründen
einberufen:
a) wenn der Vorstand es einstimmig beschließt, oder
b) wenn es das Vereinsinteresse erfordert
c) wenn 1/4 der dem Verein angehörenden Mitglieder es schriftlich
unter der Angabe von Gründen bei Vorstand beantragt.
Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zu behandeln sind, müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Anträge, die später oder während der Versammlung mündlich bzw. schriftlich gestellt werden, müssen nur dann behandelt werden, wenn sie mit Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zur Diskussion angenommen werden.
Jede entsprechend der Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, soweit nicht andere Mehrheitsverhältnisse nach der Vereinssatzung vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht für ein minderjähriges Mitglied wird durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Die Wahl des Vorstands erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds muss in geheimer Abstimmung gewählt werden. Vorab sind ein Wahlleiter und zwei Stimmenzähler offen zu wählen. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Führt diese auch nicht zur Entscheidung, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 10 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus:
a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem
Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem
Kassierer
d) dem
Schriftführer
e) drei
Beisitzern.
Er ist
gleichzeitig geschäftsführender Vorstand i.S. § 26 BGB. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vertretungsberechtigt i.S. des § 26 sind der 1. Vorsitzende mit dem 2.
Vorsitzenden gemeinsam, bzw. ein Vorsitzender mit einem Vorstandsmitglied.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand müssen Personen angehören, die selbst Opfer ärztlicher Fehlbehandlung, bzw. Opfer der Gutachter geworden sind, deren gesetzliche Vertreter oder nahe Angehörige. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse in Eilsachen können auch schriftlich, mittels Telefax oder fernmündlich mit nachträglicher, schriftlicher Bestätigung zustande kommen.
Der Vorstand koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit, hier können Mitglieder mit einbezogen werden.
Der Vorstand kann zu seiner Beratung den wissenschaftlichen Beirat hinzuziehen.
§ 11 Kassenprüfer
Vor der Jahreshauptversammlung werden mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer und eine Ersatzperson gewählt. Sie haben die Aufgabe, bei Schluss des Geschäftsjahres die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. zu erstatten.
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
Dem wissenschaftlichen Beirat gehören Ärzte, Juristen und Fachleute an. Personen des wissenschaftlichen Beirates dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden. Der Beirat wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 13 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der nächsten Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss dem Vereinsmitglied mindestens 6 Wochen vor der Versammlung zugesandt werden. Es gilt das Datum des Poststempels.
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung, bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins einem anderen, gemeinnützigen Verein oder sozialen Einrichtung oder einem Partnerverein übertragen. Hierbei sind die Vorschläge der Vorstandschaft zu hören und vor Ausführung des Beschlusses das zuständige Finanzamt.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Datenschutz
Adressen der Mitglieder dürfen nur an andere Mitglieder und nur zu satzungsgemäßen Zwecken weitergegeben werden.
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