< Zurück zu Vereinsmitteilungen > < Zurück zur Startseite >
Patienteninformation
Kleiner Wegweiser für Patienten, die sich in ärztliche Behandlung begeben.
Liebe Patientin, lieber Patient,
Sie begeben sich nun in die Obhut des Arztes Ihres Vertrauens und hoffen bald wieder geheilt zu sein. Wir, die Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V., wünschen bei Ihrer Behandlung viel Erfolg und wir wissen, dass auch in der Regel der Erfolg eintrifft und man Vertrauen zu seinem Arzt haben muss. Das ist eine sehr wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Behandlung. Da wir aber die Erfahrung gemacht haben, dass auch guten Kliniken und renommierten Ärzten Fehler unterlaufen können, wollen wir Sie auf einige wichtige Dinge aufmerksam machen, die Sie in jedem Falle beachten sollten.
Wenn wider Erwarten Fehler passiert sind, muss der Patient das beweisen. Dann kann man auf die Hilfe des Arztes in der Regel nicht mehr hoffen, weil die Versicherung ihm verbietet, Schuld einzugestehen.
Wir wollen Ihnen keine Angst machen, aber wir wollen, dass Sie von Anfang an alles, was passiert und Ihnen nicht einleuchtet, dokumentieren, denn in einem Streitfall muss man Beweise vorbringen.
Auf folgendes sollten Sie achten:
1. Aufklärung vor der Behandlung / Operation.
Vor einer Operation wird Ihr Arzt Sie umfassend aufklären, damit Sie das Risiko auch richtig einschätzen können. Fragen Sie, welche negativen Folgen auftreten können und lassen Sie alles in das Aufklärungsprotokoll eintragen. Wenn Sie unterschrieben haben, lassen Sie sich sofort eine Kopie davon machen und übergeben Sie dieses Dokument noch vor der Behandlung einer Person Ihres Vertrauens.
2. Behandlungsverlauf selbst notieren
Alles, was einem nicht verständlich ist, oder, was nicht dem entspricht, was der Arzt vorher angekündigt hat, sofort aufschreiben. In der Erinnerung ändern sich die Dinge und im Falle einer Gerichtsverhandlung wird der Anwalt der Versicherung des Arztes einen mit eventuell differierenden Aussagen konfrontieren und lächerlich machen. Damit sinken die Chancen auf Erfolg, weil man als unglaubwürdig und emotional hingestellt wird.
3. Meldung bei der Krankenkasse
Sobald man den Verdacht hat, dass ein Fehler in der Behan3lung passiert ist, sollte man dies sofort der Krankenversicherung melden. Diese kann nach § 66 SGB V die Versicherten bei vermutlichen ärztlichen Behandlungsfehlem unterstützen und beraten. Insbesondere kann sie fachkundige Beratung und praktische Hilfe geben. Eine Kooperation ist nach unserer Meinung sinnvoll.
4. Einsicht in die Krankenunterlagen.
Der Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Dokumente mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Hierzu gehören alle Aufzeichnungen über den Krankheitsverlauf, Befunde (EKG, Laborwerte etc.), Röntgenbilder, OP-Berichte usw. Grundsätzlich dürfen Sie jederzeit diese Krankenunterlagen einsehen und Kopien davon anfertigen! Hierzu gehören auch Angaben über Medikamente und Behandlungsmaßnahmen, Fieberkurven usw., aber auch die Karteikarte, die über Sie angelegt wurde oder auch ein Ausdruck aus dem Praxiscomputer, wenn die Dokumentation elektronisch geführt wird!
Mit dem Recht auf Einsicht in Ihre Unterlagen haben Sie auch einen Anspruch, Kopien davon zu erhalten, die Sie allerdings bezahlen müssen. Ebenfalls ist es rechtlich abgesichert, dass Sie Ihre Röntgenbilder im Original ausgehändigt bekommen müssen! Es ist kein rechtliches Argument des Arztes, wenn er Ihnen gegenüber behauptet, er könne die Röntgenbilder nur selbst dem mitbehandelnden Kollegen zusenden. Sollten alle Versuche scheitern, die Krankenunterlagen einzusehen, kann man das Einsichtsrecht notfalls auch gerichtlich erzwingen. Vorerst sollte man aber entweder schriftlich oder persönlich um die Erlaubnis zur Einsichtnahme und um Kopien aus den Krankenunterlagen bitten, hier können Sie -falls Sie merken, dass keine Bereitschaft zur Herausgabe zu erkennen ist- Ihr Wissen über Ihr Recht auf Einsicht einfließen lassen.
DAMIT rechnet kaum ein Arzt oder eine Klinik, dass einem Patienten seine Rechte genauestens bekannt sind! Bei Bedarf können wir Ihnen Gesetze und Urteile nennen, die den Anspruch absichern!
Wichtig ist, dass Sie bei einer schriftlichen Anforderung der Krankenunterlagen nicht vergessen, dem Arzt oder der Klinik eine Frist zu setzen. Bestehen Sie auch darauf, dass Ihnen eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Krankenunterlager, ausgehändigt wird!
Nachdem Sie die Unterlagen in Händen haben, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob auch tatsächlich alle angeforderten Dokumente beigelegt wurden, sonst sollte man nochmals unverzüglich nachfordern.
Bei einer persönlichen Anforderung sollte man sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Es werden oft wirklich alle möglichen, Ausreden gefunden, die Herausgabe zu verzögern oder dem Patienten klar zu machen, dass er kein Recht auf diese Unterlagen hat und eine Herausgabe nicht üblich ist! Sollten alle Versuche scheitern und auch Ihr Anwalt trotz schriftlicher Anforderung keine Einsicht erhalten, bleibt nur der Weg der gerichtlichen Anforderung. Wenn wichtige Unterlagen "abhanden gekommen sind", kann das bei einem Zivilprozess zur Beweislastumkehr führen, d.h. der Arzt muss dann selbst beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat, und dieses sollte ihm sehr schwer fallen, wenn er keine Beweisunterlagen vorzeigen kann!
Wenn Sie nun Ihre Behandlungsunterlagen in Händen haben, können Sie prüfen lassen, ob eine Schädigung und ein Behandlungsfehler vorliegt.
Was ist eine Schädigung? Sie haben körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (bis hin zum Tod eines Angehörigen), die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung entstanden sein können.
Was ist ein Behandlungsfehler? Unter Behandlungsfehlem versteht die Rechtsprechung Verstöße gegen allgemein anerkannte Grundsätze der medizinischen Wissenschaft. Beispiele verdeutlichen, was damit gemeint ist:
· Ein Medikament wird zu hoch dosiert oder vertauscht.
· Ein Medikament, das in die Vene gespritzt werden muss, wird versehentlich in die Arterie gespritzt.
· Auch Fehler vor der Behandlung, bei der Erhebung von Befunden oder bei der Diagnose sind Behandlungsfehler.
· Ein Arzt unterlässt einen Hausbesuch, obwohl er dazu verpflichtet wäre.
· Bei Krebsverdacht wird versäumt, eine Gewebeuntersuchung durchzuführen und ein Organ wird unnötig entfernt oder amputiert.
· Ein eigentlich eindeutiges Röntgenbild wird falsch beurteilt und der Patient nicht an einen Facharzt zur weiteren Untersuchung überwiesen.
· Eine bakterielle Infektion wird als Virusinfektion gesehen und behandelt.
Wann haftet der Arzt bzw. der Krankenhausträger?
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
· Der Arzt muss einen Behandlungsfehler begangen haben
· Beim Patienten muss ein Schaden entstanden sein
· Zwischen dem Schaden und dem Behandlungsfehler muss ein Ursachenzusammenhang (Kausalität) bestehen.
· Der Behandlungsfehler muss rechtswidrig sein.
· Der Arzt muss schuldhaft gehandelt haben.
Wichtig: Nur wenn die vorgenannten fünf Voraussetzungen lückenlos vorliegen, müssen der Arzt bzw. der Krankenhausträger für die beim Patienten entstandenen Schäden haften.
Schuld und ursächlicher Zusammenhang
Nicht jeder Behandlungsfehler führt zu Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Arzt muss schuldhaft d.h. vorsätzlich oder fahrlässig durch seine Behandlung -oder dadurch, dass er nichts getan hat- die Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit oder Ihres körperlichen Wohlbefindens verursacht haben. Von Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Arzt die üblicherweise erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Vorsatz liegt vor, wenn er den Behandlungsfehler und die Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit gewollt hat (das kann in der Regel ausgeschlossen werden).
Schaden
Es muss ein Schaden entstanden sein.
ein materieller, also finanzieller Schaden, z.B. Kosten für eine zusätzliche Heilbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme, Verdienstausfall oder -rninderung, Aufwendungen für Betreuung, Pflege und Haushaltshilfe, Fahrtkosten zu notwendigen Mehr- und Nachbehandlungen. Diese materiellen Schäden werden durch Schadenersatz ausgeglichen. Der Anspruch verjährt 30 Jahre nach seiner Entstehung.
ein immaterieller Schaden: erlittene Schmerzen, eingeschränkte Lebensqualität, dauerhafte Beeinträchtigung körperlicher Funktionen (z.B. nach einer fehlerhaften Operation). Für immaterielle Schäden haben Sie den Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Höhe wird in der Regel durch einen Vergleich mit ähnlichen, bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen ermittelt. Der Anspruch verjährt bereits drei Jahre, nachdem Sie Kenntnis von Schaden und Schädiger haben, spätestens jedoch ebenfalls 30 Jahre nach Entstehung des Schadens.
Verletzung der Aufklärungspflicht
Jede Behandlung birgt Risiken, die für den Arzt unvermeidbar sein können und über die er Sie aufklären muss. Wenn trotz sorgfältiger Behandlung ein Risiko eintritt, über welches der Arzt Sie nicht aufgeklärt hat, haben Sie -auch wenn kein Behandlungsfehler vorliegt- unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die übrigen, eben genannten Voraussetzungen müssen in jedem Fall erfüllt werden. Sie müssen allerdings nachvollziehbar machen, dass Sie bei Kenntnis des Risikos nicht in die Behandlung eingewilligt hätten
Wer ist verantwortlich?
Ihr "Anspruchsgegner" ist nach einer Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt dieser selbst oder seine Haftpflichtversicherung. Nach einer Behandlung im Krankenhaus ist es normalerweise der Krankenhausträger (z.B. die Stadt, der Landkreis, die Kirche oder eine GmbH).
Es kann aber auch komplizierter sein, z.B.: wenn Sie als Privatperson oder in einem Belegarztkrankenhaus behandelt werden. In diesem Fall sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.
Beweislast
Grundsätzlich müssen Sie als Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweisen. Sogenannte "Beweiserleichterungen" können Ihnen aber (in der Regel allerdings nur auf zivilrechtlichem Weg) gewährt werden. Es muss z.B. ein sehr gravierender Behandlungsfehler erkennbar sein oder der Arzt hat seine Aufklärungs- oder Dokumentationspflicht vernachlässigt. Dann muss er beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat.
Versuch einer gütlichen Einigung
Zunächst sollten Sie versuchen, sich gütlich zu einigen. Dieser Versuch ist nicht unwichtig: Wenn vor Gericht der Beklagte Ihren Anspruch sofort anerkennt, ohne erst zur Erhebung der Klage Anlass gegeben zu haben, müssen Sie als Kläger die Prozesskosten übernehmen. Einen solchen Anlass zur Erhebung der Klage gibt der Beklagte dadurch, dass er sich auf Ihre Bemühung um eine gütliche Einigung nicht einlässt.
< Zurück zum Seitenanfang > < Zurück zu Vereinsmitteilungen > < Zurück zur Startseite >