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Beitrag der “Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V.“, als Anwalt der Betroffenen zur Gutachterfortbildung des Landesverbandes Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften vorgetragen im Oktober 2001 in München und Leipzig zu dem Thema:
Begutachtung
unter Rücksichtnahme
auf die Belange der Betroffenen.
Die Berufsgenossenschaften (BG) sehen sich zur Qualitätssicherung bei der Begutachtung verpflichtet. Sie haben das Ziel in angemessener Zeit inhaltlich richtige und die Kausalität beachtende Gutachten zu fertigen. Dies geschieht im Zusammenwirken mit der Bundesärztekammer und wissenschaftlich medizinischen Fachgesellschaften. Die Patientenseite war unseres Wissens bisher nicht beteiligt.
Die “Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V.“ begrüßt die Einladung ihres noch jungen, auf ehrenamtlicher Basis arbeitenden Vereins.
Seit einiger Zeit bemühen sich die Berufsgenossenschaften die Qualität der Gutachten zu verbessern. Sie haben “Empfehlungen zur Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gutachten“ erarbeitet, die von den formulierten Anforderungen her, wesentlich verbesserte Qualität versprechen.
Patientenvertreter haben in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit den Gutachten gemacht und verhalten sich daher erst einmal abwartend wie die zukünftige Praxis aussieht.
Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen:
Gerichte beauftragen gerne Einrichtungen der Berufsgenossenschaften, weil sie in der Regel schneller arbeiten als andere Gutachterstellen.
Schneller heißt nicht besser bei der Wahrheitsfindung über Rechtsansprüche bei durch ärztliches Fehlverhalten entstandenen Schäden.
Wie die für die Arzthaftpflichtversicherungen tätigen Gutachter sind auch die Gutachter der Berufsgenossenschaften in ideelle Wertvorstellungen und materielle Interessenlagen eingebunden.
Eine unparteiische gutachterliche Tätigkeit wird auch bei den Berufsgenossenschaften durch kollegen-schützende Bestimmungen der ärztlichen Berufsordnung behindert.
Es wird von den Gutachtern
· jedem Arzt genügend Erfahrung unterstellt
· offensichtliches Fehlverhalten verneint
· einer einmal geäußerten falschen Meinung des Kollegen nicht widersprochen
· nach vollständiger Dokumentation nicht gefragt
· Unterlagen der Geschädigten nicht vorgelegt und ausgewertet
· Fakten nicht genannt oder verdreht
· Tatbestände wortreich verschleiert
· Scheinuntersuchungen durchgeführt
· durch ausufernde Beschäftigung mit Nebensächlichkeiten vom Kern abgelenkt
· Widerspruchsfreiheit von sich gegenseitig ausschließenden Feststellungen behauptet
· Literatur nicht genannt oder einseitig ausgewählt
· Fach-Literatur benannt, aber deren eindeutige und klare medizinische Aussage unterschlagen
· Medizinische und soziale Folgen verniedlicht oder abgestritten
Wir möchten diese Aussagen durch einige Fallbeispiele aus berufsgenossenschaftlichen Gutachten erhärten!
Stichpunktartig sollen diese Beispiele die Problematik der Begutachtung aus der Sicht von Betroffenen verdeutlichen, deren Verlauf ansonsten sehr viel umfangreicher ist.
Fallbeispiel 1: Gutachten zur Zusammenhangsfrage
a) In einem ersten Gutachten zu zwei aufeinanderfolgenden Unfallereignissen mit adäquaten Unfallfolgen wird festgestellt:
· dass ohne das erste Unfallereignis der “Mechanismus der rezidivierenden Luxationen“ nicht in Gang gesetzt worden wäre.
· dass aber weitere, unter ähnlichen Voraussetzungen erfolgte Luxationen nicht als Folge des Erstunfalls angesehen und dokumentiert werden. Auch möglicherweise später noch auftretende Luxationen werden als Folge des Erstunfalls ausgeschlossen.
Hier kann man deutlich erkennen, dass zwar das bzw. die, der Berufsgenossenschaft gemeldeten Unfallereignisse, medizinisch richtig begutachtet werden, dass aber schon durch die Beschreibung des weiteren möglichen Krankheitsverlaufes Kosten von der BG abgewendet werden sollen.
b) Obwohl die Unfallfolgen durch Bescheid anerkannt waren, wird dann tatsächlich Jahre später, nach Stellung eines Verschlimmerungsantrages, durch ein zweites Gutachten, erstellt in einer BG-Unfallklinik jegliche Kausalität verneint.
In diesem Gutachten fällt auf, dass sich zwar sehr kritisch mit der BG-Aktenführung beschäftigt wird, selbst aber werden dann mehrfach Untersuchungsbefunde verwechselt, Röntgenbefunde bewertet die weder von dem zitierten Arzt noch an diesem Tag erstellt wurden, usw.
Die Ablehnung
der Zusammenhangsfragen in diesem Gutachten wird dann selbst von der BG als äußerst
knapp und apodiktisch bewertet und eine erneute Begutachtung vorgeschlagen.
Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Gutachterauftrag so verstanden wurde,
Kosten von der BG abzuwenden.
c) In einem weiteren (dritten), von der BG veranlassten Gutachten, werden dann die Zusammenhangsfrage eindeutig bestätigt und das unter b) angeführte Gutachten als “tatsächlich sehr apodiktisch und lapidar“ bezeichnet.
Vor der Erstellung dieses Gutachten wurden umfangreiche Stellungnahmen des Betroffenen sowie ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten vorgelegt. Dies hat wohl entscheidend mit zur “Wahrheitsfindung“ beigetragen und zu dem letztendlich für den Betroffenen positiven Bescheid geführt.
Fallbeispiel 2: Gutachten zur Bewertung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit. (MdE)
a)
In einem Gutachten zur Zusammenhangsfrage ist auch zur Höhe der MdE
Stellung zu nehmen.
Zu Beginn der sehr umfangreichen Untersuchung eines etwas über 20 jährigen
Patienten machte der Gutachter die Aussage, dass es wichtig sei die
Voraussetzungen für eine berufliche Umschulung zu schaffen. Zu einer Rente
werde es wohl auf keinen Fall reichen.
Tatsächlich wird dann die Zusammenhangsfrage zweifelsfrei bejaht, eine MdE aber
nur in nicht rentenberechtigender Höhe von 10% festgeschrieben.
b) Im folgenden Verfahren wird in einem vom Sozialgericht bestellten unfallchirurgischen Gutachten eine MdE von 30% als gerechtfertigt angesehen. Dieses Gutachten wurde von einem Gutachter erstellt, der den Patienten 4 Jahre zuvor untersuchte und später eine arthroskopiesche Operation durchführen lies.
c)
In Veröffentlichungen der LVBG kann man lesen, dass sie grundsätzlich
mit unabhängigen niedergelassenen, in Kliniken oder an Universitäten
angestellten Ärzten zusammenarbeiten und unterstützen, wenn Gutachten im
Anschluss an die medizinische Behandlung erstattet werden.
Tatsächlich wird aber im geschilderten Fall gegen das von einem unabhängigen
niedergelassenen und den Patienten behandelnden Arzt gefertigte Gutachten ein
Gutachten nach Aktenlage von einem “Institut für ärztliche Begutachtung“
entgegengestellt.
Dieses Gutachten stellt dann sowohl die Kausalität in Frage und bestreitet auch eine MdE in rentenberechtigender Höhe.
Es fällt auf, dass bei der Erstellung dieses Gutachtens eklatant und ausschließlich nach Ablehnungsgründen gesucht und diese formuliert wurden. Es fehlt gänzlich ein Abwägen von pro und kontra der Aussagen aus der Akte gegeneinander, wie dies zwingend geboten wäre. Es werten niedergeschriebene, bei Untersuchungen gemachte Beobachtungen von Vorgutachten verdreht dargestellt und somit falsch, d.h. zu ungunsten des Patienten bewertet. Die Anamnese von Vorgutachten wird, wenn es passt, als unglaubwürdig bewertet.
Zusammengefasst ist aus der Sicht von Betroffenen zu sagen, dass der Eindruck von vorgefertigten Urteilen der Gutachter besteht, dass eine berufliche Rehabilitation mit absehbaren Kosten problemloser zugestanden wird, eine MdE in rentenberechtigender Höhe aber mit allen Mitteln versucht wird zu verhindern.
Fallbeispiel 3: Gutachten zur Bewertung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei Vorschädigung
Eine Arbeitnehmerin, die an beidseitiger Coxarthrose leidet, hat bei der Leitung einer Studienreise durch einen Sturz einen Sprunggelenksbruch und bekommt bei der Behandlung im ersten Krankenhaus eine schwere, mehrere Jahre anhaltende sehr aktive Osteomyelitis.
Sie kann sich nur noch im Rollstuhl bewegen. Die vereinbarten Termine zu zwei Operationen der beiden Hüftgelenke können wegen der Osteomyelitis nicht wahrgenommen werden.
Bei der Abschlussbegutachtung wird eine unfallbedingte MdE von 30% festgestellt, obwohl die Patientin einen riesigen Gewebedefekt behalten hat und weiterhin auf den Rollstuhl angewiesen ist und vom entlassenden Arzt gesagt bekommen hat, jeder Arzt, der ihr die Hüftgelenksoperation anbietet, sei ein Scharlatan.
Im abschließenden Sozialgerichtsprozeß wird gegen dieses Gutachten Einspruch eingelegt und noch vor Gericht eine unfallbedingte MdE von 60% in einem Vergleich erreicht.
Eine sehr typische Sache war passiert: Als die Patientin das Gutachten bekam, sah sie, dass der Gutachter darin behauptete, dass die Fußsohlen gut beschwielt seien. Das war eine glatte Lüge, denn nach drei Jahren im Rollstuhl war die Haut der Fußsohlen wie Seide. Für spätere Verschlimmerungsanträge wäre dann aber die Schwierigkeit aufgetreten, dass der nächste Gutachter aufgrund dieser Beurteilung behauptet hätte, dass die Patientin bei der Entlassung gar nicht im Rollstuhl habe leben müssen. Die Aussage musste der Gutachter revidieren.
Aus der Sicht derer, die häufig mit ähnlichen Aussagen und Klagen über die Erstellung von Gutachten konfrontiert werden muss man zu dem Schluss kommen, dass es ohne das erhebliche Zutun und Engagement des Betroffenen nicht zu einer Anerkennung der Unfallfolgen gekommen wäre.
Wir bitten Sie und fordern Sie auf, den Mut aufzubringen, dass in die in Ihren Gutachten enthaltenen Bewertungen und Feststellungen, die Darstellungen der Patienten in der gleichen Wertigkeit berücksichtigt werden wie die Stellungnahmen von behandelnden Ärzte und Kliniken, damit Ihre Gutachten den tatsächlichen Geschehnissen und den Erlebnissen der Patienten entsprechen.
Alle diese Verhaltensweisen waren für die Betroffenen bisher regelmäßige Erfahrungen. Wir haben von den Mitgliedern, die ihre Gutachten anzweifeln, bisher noch kein Gutachten nach den neuen Empfehlungen bekommen.
Sollten wir die Einsicht bekommen, dass in zunehmendem Maße die Empfehlungen im Sinne der Patienten befolgt werden, werden wir unsere Freude darüber auch auf unserer Homepage im Internet Ausdruck geben, wie es Herr Direktor von Rimscha angeregt hat.
Für die “Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V.“:
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