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Die Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern hat ihre Informationsveranstaltungen fortgesetzt.
Herr Abicht, Leiter der Haftpflicht-Schadensabteilung der Versicherungskammer Bayern, berichtete über

"Behandlungsfehler aus der Sicht der Haftpflichtversicherung"

Herr Abicht zeigte auf Folien Statistiken über Zahlungen der Arzthaftpflichtversicherung. In den letzten fünf Jahren sei eine Steigerung um 60% eingetreten. Vor allem teuere Schadensfälle in der Geburtshilfe hätten zugenommen. Die Erwartungshaltung der Patienten sei gestiegen. Der Arzt schulde jedoch keinen Erfolg, sondern stelle lediglich seine Dienste zur Verfügung. Die Versicherungskammer Bayern betreibe deswegen auch intensiv Fortbildung und informiere die Ärzte über die Pflicht zur Aufklärung, weil "auch bei sorgfältigem Vorgehen Schäden oft unvermeidlich sind ". So sei z. B. bei Eingriffen am seitlichen Halsdreieck der Patient über die Gefahr von Nervenverletzungen zu informieren, bei der es zu einer Schulterlähmung kommen könne.
Die Forderung der Gerichte nach Aufklärung über jedes auch nur geringe Risiko nehme zu.

Die Arzthaftpflichtversicherung habe selber keinen Sachverstand und lasse sich deswegen von hausinternen Gutachtern beraten. Dabei müsse stets geprüft werden, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Schadensfolgen bestehe Die Kausalität lasse sich mit Hilfe von Gutachtern beweisen oder müsse verneint werden.

Herr Abicht beantwortete ruhig und gelassen Fragen von geschädigten Patienten. Auf Einzelfälle wollte er nicht eingehen.

In der anschließenden Diskussion war auf Nachfrage zu erfahren, dass in Bayern die kommunalen Krankenhäuser in der Regel Kunden bei der Bayer. Versicherungskammer sind. Die Universitätskliniken dagegen hätten keine Haftpflichtversicherung, weil hier der Freistaat Bayern einen eventuellen Schaden selbst reguliere. Doch seien die Ärzte an den Unikliniken wiederum privat bei der Versicherungskammer Bayern versichert.

Herr Kraus bedankte sich bei Herrn Abicht für seine Bereitschaft, Medizingeschädigten Rede und Antwort zu stehen.
 
 

Kommentar von Peter Heller zu der Informationsveranstaltung:                   Aktualisiert im Dezember  1999
 

"Behandlungsfehler aus der Sicht der Haftpflichtversicherung"


Herr Abicht hat sich seiner Aufgabe vor der Notgemeinschaft Medizingeschädigter mit der Professionalität des gelernten Juristen entledigt. Auf Fragen zu einzelnen Fällen Betroffener wollte er sich nicht einlassen. Und doch gibt es auch nach dieser Versammlung wieder einen Mosaikstein zum Bild der Situation Medizingeschädigter, durch das was gesagt, noch mehr durch das, was nicht gesagt wurde.

Interessant ist das von Herrn Abicht gewählte Beispiel der Accessoriusparese. Dazu liegt ein BGH-Urteil vom 27. 09. 1983 (VersR 1984, H 3, S. 61-63), das sog. Assistenzarzturteil vor. Wie üblich war mit Hilfe vom Gericht bestellter Gutachter ein Arztfehler nicht nachzuweisen. Kein Richter der beiden Vorinstanzen kam auf die Idee zu fragen und kein Gutachter auf die Idee zu sagen, welches Vorgehen bei einem Eingriff am seitlichen Halsdreieck zur Vermeidung von Schäden notwendig sei. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das OLG ist auf Aufklärungsversäumnis ausgewichen.

Beide Instanzen und die sie beratenden Gutachter hatten aber keine Bedenken, dass ein unerfahrener Anfänger ohne Aufsicht zu einer Operation am Hals zugelassen wurde, bei der nach gängiger Gutachterformulierung "auch einem erfahrenen Arzt bei sorgfältigem Vorgehen das Missgeschick einer Nervverletzung" passieren könne. Im übrigen werden die gravierenden Folgen (bei der Durchtrennung des XI. Gehirnnervs, des N. accessorius, sind die Folgen quälende Schmerzen, Bewegungseinschränkung der Arme und eine behindernde Schulterlähmung), von deutschen Gutachtern ebenfalls verschleiert und auf die Persönlichkeit des Patienten verschoben.

In Bayern ist damit zu rechnen einen Gutachter zu bekommen, der zugleich Kunde der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist. Es kann sein – bei Gutachterstellen an den Universitäten ist dies anzunehmen – dass ein vom Gericht bestellter Gutachter regelmäßig auch von der Arzthaftpflichtversicherung konsultiert und fortgebildet wird. Möglicherweise ist der Gutachter auch selber schon einmal mit Ansprüchen konfrontiert worden. Zumindest muss er damit rechnen, dass er seine Versicherung einmal braucht.

Wir raten unseren Mitgliedern, den Gutachter vor Gericht, eventuell auch unter Eid, zu befragen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss das Gericht einen Gutachter in einem Zivilprozess mündlich anhören, wenn eine Partei rechtzeitig Antrag um Stellungnahme gestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten für ausreichend und überzeugend hält. (BGH 17.12 96, AZ VI – ZR 50 / 96). Für einen medizinischen Laien, der die Klägerin oder der Kläger in der Regel ist, ist es allerdings sehr schwer, sach- und fachgerechte Fragen zu formulieren und die korrekte Beantwortung zu beurteilen. Gelegentlich hilft ein Vergleich ähnlich gelagerter Fälle weiter. Die Notgemeinschaft Medizingeschädigter kann ihren Mitgliedern dabei behilflich sein. Sie vergleicht seit ihrer Gründung Begutachtungen ihrer Mitglieder in Arzthaftungsprozessen und gewinnt dadurch einen zunehmend genaueren Einblick in die prozessualen Steuerungsmethoden der Arzthaftpflichtversicherungen.

Der Rat, einen Gutachter außerhalb des Landes, etwa an einer norddeutschen Universität zu suchen oder sich an einen schnell und bereitwillig begutachtenden Arzt der Berufsgenossenschaft zu wenden, geht ins Leere. Die Fachärzte der Kliniken kennen sich gegenseitig und treffen sich auf Kongressen und Tagungen zu einem regelmäßigen Informationsaustausch. Sie empfinden jede Kritik an der Behand-lungsweise oder dem beruflichen Wissen eines anderen Arztes als unsachlich und betrachten diese als berufsunwürdig.: "Ich werde mit allen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrecht erhalten." (Ärztliche Berufsordnung in Bayern, Gelöbnis), und "... die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes wahren." (Präambel)

Die Interessenlage der Berufsgenossenschaften ist aktenkundig. Unwidersprochen kann der "Spiegel" im Zusammenhang mit den Chemikalienprozessen unter der Überschrift   "Die Lügen der Experten"   schreiben:
"Zahlreiche Sachverständige begutachten einfach falsch. Sie irren nicht, sie lügen. Und sie lügen mit Kalkül, immer zugunsten des am Verfahren beteiligten wirtschaftlich Mächtigen....Nie zum Vorteil der kranken Kläger." (Der Spiegel, 23/1999, S. 46).

Die Arzthaftpflichtversicherung ist immer mächtiger als die klagende Verkäuferin. Wenn sich schon Richter und Hauptamtliche der Versicherungen in Arztsachen als Laien fühlen, ist es der geschädigte Patient um so mehr. Entscheidend erschwerend kommt hinzu, dass Letzterer in der Regel die Beweislast hat.

Da erstaunt es schon, wenn in einem larmoyanten Artikel (Deutsches Ärzteblatt 96. Heft 48, 3. Dezember 1999 (27), A-3091/92) nicht der Patient, sondern der Arzt als Opfer erscheint. Dort ist von einem Schock die Rede, den der Beklagte überstehen muss (und mit Hilfe ärztlicher Kollegen dann doch überstehen kann.) Es wird von heftigen Emotionen, Depressionen, Arbeitsunlust, Kopfschmerzen, Magenulcus, Schlafstörungen berichtet. Der Schockzustand scheint sich unabhängig einzustellen, gleichgültig, ob ein Zivil- oder Strafverfahren ansteht.

Die Notgemeinschaft Medizingeschädigter empfiehlt den Geschockten als Therapie, sich mit den Folgen von Behandlungsfehlern für den Patienten zu befassen. Vielleicht entwickelt sich für den Arzt der nur von der Klage ausgelöste Schock dann nicht ganz so heftig.

Es gibt für die juristische Auseinandersetzung weder eine Ausbildung noch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, lediglich Rückfragen bei Ärztekammern und Universitäten. Bei einem Symposium der Max-Planck-Gesellschaft wurde allgemein beklagt, dass in der Wissenschaft besonders Mediziner für "gewöhnliche Schlampereien" anfällig seien und Ärzte "In Deutschland während ihrer Ausbildung nicht wissenschaftlich korrekt" arbeiten lernen. "Es seien die autoritären Strukturen an den Kliniken, die zu wissenschaftlichem Fehlverhalten führten." (M. Urban: Fälschungen, Verfälschungen und Schlamperei. Wie in Deutschland die "gute wissenschaftliche Praxis" durchgesetzt werden soll, SZ, 26.10.1999).

Die Versicherungen lenken durch hausinterne Gutachter das Verfahren schon im Vorfeld. Sie sind, um das Verfahren in den Griff zu bekommen, auch bereit, die Kosten für von ihnen vorgeschlagene externe Gutachter an Universitäten zu übernehmen. Sie wissen, wie ungern (Universitäts-)Kollegen sich widersprechen und eine einmal eingetretene Spur verlassen. So sind die Weichen für ein im Sinne der Versicherung erfolgreiches Verfahren rechtzeitig gestellt.

Höchstrichterlich ist festgestellt, dass med. Sachverständige dazu neigen, aus einer spezifisch verstandenen Solidarität, beklagte Ärzte gutachtehrlich zu entlasten. (NJW, 1975, S. 1403). Es gelingt ihnen nicht, sich von einem patientenschädlichen Verständnis ärztlicher Kollegialität frei zu machen. Sie sehen sich dabei im Einklang mit ihrer Berufsordnung. Nach § 7/2 ist "der Arzt frei, eine Behandlung abzulehnen ..." und damit auch frei, eine Diagnose zu stellen oder eben nicht. Auch hat er dem Patienten nur grundsätzlich in die ihn betreffenden Akten Einsicht zu gewähren (§ 10/2). Die Ausnahme kann zur Regel werden. Die Ethik der Ärzte ist eine Standesethik. Standessolidarität geht vor Objektivität und Offenlegung der Wahrheit ..." In der Gegenwart von Patienten oder Nichtärzten sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch für die Ärzte als Vorgesetzte und Untergebene und für den Dienst an Krankenhäusern." (§ 29/4) Der Patient hat Beweislast. Wie soll er etwas beweisen, wenn er nichts erfährt.

Der BGH rügt in einem Urteil vom 6.7.1999 - VI ZR 290/98 (Nürnberg), dass das Berufungsgericht vorsichtige Äußerungen des begutachtenden Oberarztes einer Universitätsklinik nicht kritisch hinterfragt hat. Es hätte den Sachverständigen zu einer Klarstellung veranlassen müssen. ,,Dies war um so mehr geboten, als der Sachverständige der Beantwortung der Frage, ob die Unterlassung des Wundabstrichs ein Fehler gewesen sei, erkennbar ausweichen wollte. Die vom Sachverständigen hierbei gewählten Formulierungen hätten dem BerGer. jedenfalls in diesem Punkt Anlaß geben müssen, das Gutachten kritisch zu würdigen und in Betracht zuziehen, dass manche Sachverständige Behandlungsfehler nur sehr zurückhaltend ansprechen. (Senat, NJW 1978, 587(588) =LM H. § 823 (Aa) BGB Nr. 37; NJW 1993, 1524 (1525) = LM H. 6//1993 § 823 (Aa) BGB Nr. 145. Auch hätte das Berufungsgericht beachten müssen, daß die Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind " (NJW 1999. Heft 46, S. 3410).

Die Gerichte vor Ort könnten dem Gutachtermissstand entgegenwirken. Sie tun es zu wenig.
"Nur in entsprechend gelagerten Einzelfällen kann die Justiz einmal ein Gutachten wenigstens auf Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit untersuchen. Doch nur in Ausnahmefällen, etwa bei großer Medienresonanz, nimmt sie sich die Zeit dazu. Der Normalfall sieht anders aus: Das Ergebnis des Gutachtens wird abgeschrieben und über gängige Formulierungen justizkompatibel gemacht. Der verbleibende Teil des Gutachtens wird nicht einmal gelesen. So haben die Sachverständigen leichtes Spiel." (Der Spiegel, a. o. g. 0)

Wir stellen in Gutachten von Mitgliedern der Notgemeinschaft immer wieder fest, dass rechtliche Wertungen zuungunsten der Patienten den Richtern vorgegeben werden, die diese dann nur zu gerne aufgreifen. Wir erleben aber kaum, dass ein Gutachter von sich aus auf die Bedenklichkeit ärztlichen Handelns hinweist und etwa das richtige Vorgehen bei Operationen prüft, beschreibt und beurteilt.

Es wurde und wird von den Gutachtern

- jedem Arzt genügend Erfahrung unterstellt
- offensichtliches Fehlverhalten verneint
- einer einmal geäußerten falschen Meinung des Kollegen nicht widersprochen
- nach Dokumentation nicht gefragt
- Unterlagen der Geschädigten nicht vorgelegt und ausgewertet
- Fakten nicht genannt oder verdreht
- Tatbestände wortreich verschleiert
- Scheinuntersuchungen durchgeführt
- durch ausufernde Beschäftigung mit Nebensächlichkeiten vom Kern abgelenkt
- Widerspruchsfreiheit von sich gegenseitig ausschließenden Feststellungen behauptet
- Literatur nicht genannt oder einseitig ausgewählt
- Literatur benannt, aber deren eindeutige und klare medizinische Aussage unterschlagen
- medizinische und soziale Folgen verniedlicht oder abgestritten

Ein klagender Patient kann sich auch ein Privatgutachten erstellen lassen und so versuchen, eine unkritische Übernahme von Bewertungsgrundsätzen von gerichtlich bestellten Sachverständigen zu verhindern. (BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats). Beschl. v. 7.10.1996 – BvR 520/95, NJW 1997. Heft 2, 122) Er hat jedoch große Schwierigkeiten, einen kompetenten, zur wahrheitsgemäßen Aussage bereiten medizinischen Sachverständigen zu finden. Außerdem muss er ihn selber bezahlen. Viele unserer Mitglieder können das schon deswegen nicht, weil sie durch den iatrogenen (d.h. ärztlich verursachten) Schaden schwer behindert, arbeitslos, berufsunfähig und verarmt sind. Ein Privatgutachten wird auch von einer Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt

Die Arzthaftpflichtversicherung löst ihr Problem mit der Befragung und dem Rat des von ihr beauftragten Gutachters, für den Patienten beginnt das Problem genau dort.

Die Konsequenzen aus dem Gutachtermissstand sind in der Gesundheitspolitik bisher nicht im notwendigen Maße gezogen worden. Zunehmend unterstützen jedoch die gesetzlichen Krankenkassen ihre Kunden im Kampf um Schmerzensgeld und Schadenersatz. (FOCUS Nr. 48, 29. November 1999,
S. 68 ff).

Von privaten Kassen ist eine Unterstützung ihrer Versicherten bisher nicht bekannt geworden.

Gegen Pläne, in den Verbraucherzentralen Rechtsanwälte anzustellen, die bei Arzthaftungsfällen den Patienten beraten sollen, wird von der Ärztelobby schon im Vorfeld heftig argumentiert. So eine Regelung hätte vor allem eine Konsequenz; "dass jeder Mediziner selbst bei geringsten Beschwerden eine Fülle von Untersuchungen durchführen werde, die weder notwendig noch sinnvoll seien." (Nürnberger Zeitung, 29.Nov.1999). Mit dem gleichen Argument sollte man den Patienten verbieten, Rechtsschutzversicherungen abzuschließen.

Die Notgemeinschaft Medizingeschädigter fordert seit ihrem Bestehen ein Patientenschutzgesetz. Es wird in Bund und Bayern inzwischen auch darüber diskutiert. Ärztevertreter halten so ein Gesetz für unnötig. Sie möchten weiterhin die Rechte der Patienten über ihre Standesvertretungen regeln: "Die Bundesregierung denke ernsthaft über ein Patientenschutzgesetz nach. Dies sei aber nicht notwendig, da die Patientenrechte durch die ärztliche Berufsordnung und die Rechtssprechung in Deutschland gesichert seien." (Prof. J-D. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des deutschen Ärztetages laut FAZ vom 28.10.99). An dem von der Bundesärztekammer vorgelegten Entwurf einer "Charta der Patientenrechte" kritisieren Verbraucherverbände: "Diese spiegeln ein paternalistisches Arzt-Patienten-Verhältnis wider." (Herder Korrespondenz 53, 12/99, S. 646)

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