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Ihr Recht als Patient.

Das, was die Schlichtungsstelle vorschlägt, ist für keinen der Beteiligten bindend. Auch der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Die Berliner Ärztekammer: >>Tatsächlich verbessert der Schlichtungsvorschlag natürlich die Situation dessen, zu dessen Gunsten er ausfällt. Denn auch in einem späteren Rechtsstreit müssten seine sachverständigen Darlegungen erst durch ein Gutachten mit anderem Ergebnis entkräftet werden.<<
Zu wessen Gunsten der Schlichtungsvorschlag in der Regel ausfällt, lässt sich bislang nur an der Erfolgsbilanz der Bayerischen Landesärztekammer ablesen. Bei einer Zwischenzählung hat sich ergeben, dass 338 Patienten sich an die Schlichtungsstelle gewandt hatten. Der Vorsitzende der bayerischen Schlichtungsstelle in seiner Bilanz: >>Wir haben insgesamt nur 7 Fälle, in denen wir den Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung bejahen mussten.<<  ==7 von 338==
Der extrem niedrige Prozentsatz gibt zu denken. Ein Patient, der sich an die Schiedsstelle wendet, muss darüber hinaus beachten, dass er nicht einmal an der für ihn so entscheidenden Auswahl eines geeigneten Gutachters beteiligt ist. Noch eine andere Unzulänglichkeit ist offensichtlich: Die Tätigkeit der Schlichtungsstelle ist ein außerordentliches Verfahren, bei dem der Streitwert, nach dem der Anwalt des Patienten sein Honorar bemisst, nicht festliegt. Ein Patient, der die Schlichtungsstelle anrufen will, ist daher gut beraten, sich vorher mit dem Rechtsanwalt über die Kosten zu verständigen. Aus: „Ihr Recht als Patient„, von Dr. med. Hans Holter, erschienen im Econ-Verlag , 1993, 2. Auflage, Seite 142.

 

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