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Das, was die Schlichtungsstelle vorschlägt,
ist für keinen der Beteiligten bindend. Auch der Rechtsweg ist
nicht ausgeschlossen. Die Berliner Ärztekammer: >>Tatsächlich
verbessert der Schlichtungsvorschlag natürlich die Situation
dessen, zu dessen Gunsten er ausfällt. Denn auch in einem späteren
Rechtsstreit müssten seine sachverständigen Darlegungen erst
durch ein Gutachten mit anderem Ergebnis entkräftet werden.<<
Zu wessen Gunsten der Schlichtungsvorschlag
in der Regel ausfällt, lässt sich bislang nur an der
Erfolgsbilanz der Bayerischen Landesärztekammer ablesen. Bei
einer Zwischenzählung hat sich ergeben, dass 338 Patienten sich
an die Schlichtungsstelle gewandt hatten. Der Vorsitzende der
bayerischen Schlichtungsstelle in seiner Bilanz: >>Wir
haben insgesamt nur 7 Fälle, in denen wir den Vorwurf einer
fehlerhaften ärztlichen Behandlung bejahen mussten.<<
==7 von 338==
Der extrem niedrige Prozentsatz gibt zu
denken. Ein Patient, der sich an die Schiedsstelle wendet, muss
darüber hinaus beachten, dass er nicht einmal an der für ihn so
entscheidenden Auswahl eines geeigneten Gutachters beteiligt ist.
Noch eine andere Unzulänglichkeit ist offensichtlich: Die Tätigkeit
der Schlichtungsstelle ist ein außerordentliches Verfahren, bei
dem der Streitwert, nach dem der Anwalt des Patienten sein
Honorar bemisst, nicht festliegt. Ein Patient, der die
Schlichtungsstelle anrufen will, ist daher gut beraten, sich
vorher mit dem Rechtsanwalt über die Kosten zu verständigen. Aus: Ihr Recht als Patient,
von Dr. med. Hans Holter, erschienen im Econ-Verlag , 1993, 2.
Auflage, Seite 142.