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Zweiklassenrecht durch Gutachterkauf

 

Zur mangelnden Neutralität vieler gerichtlicher Gutachter

Der Autor des folgenden Beitrags illustriert die altbekannte Problematik der möglichen Voreingenommenheit der Sachverständigen und seine persönlichen Beziehungen zu einer Partei anhand zahlreicher Fälle insbesondere der medizinischen Begutachtung. Er zeigt auf dass die kürzlich von der SPD-Fraktion des Bayerischen Landtags angeregten Änderungen der ZPO dringend erforderlich sind, um die Chancengleichheit des "kleinen Mannes" im Gutachterprozess gegen mächtige Institutionen zu verbessern.

I. Was Brot ich eß, das Lied ich sing
Nicht ganz zu Unrecht wurde vor einigen Jahrzehnten vielfach die Meinung vertreten 1, die Richter würden - vor allem aufgrund ihrer Herkunft aus Ober- und Mittelschicht 2 - die Unterschichten in ihrer Rechtsprechung benachteiligen. Heute sind solch pauschale Behauptungen sicher nicht mehr gerechtfertigt. Im Gegenteil - es gibt eine Fülle von Hinweisen, dass z.B. eine sehr mieterfreundliche Rechtsprechung 3 dazu führt, dass Wohnraum leer steht oder eine sehr arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung 4 dazu führt, dass Arbeitsplätze im Inland verloren gehen.

Ein Gebiet aber gibt es nach wie vor, in dem sich Angehörige zweier Klassen vor Gericht gegenüberstehen: Diejenigen, die sich Gutachter kaufen können und diejenigen, denen dazu die Mittel fehlen. Die Landtagsfraktion der Bayerischen SPD hat sich dieses Themas in einer schriftlichen Anfrage und einer Pressekonferenz 5 angenommen; sie fordert u. a. eine Änderung der ZPO6. Die Misere des normalen Bürgers, der im Prozess auf einen Sachverständigen trifft, hängt damit zusammen, dass er höchst selten mit Sachverständigen zu tun hat, seine Gegner (Industrie, Versicherungen, Berufsgenossenschaften etc.) aber tagtäglich. Da diese Großen laufend mit Gutachtern zu tun haben, lohnt es sich für sie, sich die Gutachter gefällig zu machen. Zuweilen geschieht dies durch illegale Zuwendungen 7, meist aber geht man ganz legal vor. Es gibt Geld für irgendwelche Gutachten 8, für sogenannte klinische Studien, Finanzierung von Tagungen, Einladungen zu gut bezahlten Vorträgen, zu Kongressen und sonstigen Veranstaltungen, Zurverfügungstellung von Arbeitsmaterialien, Spesenersatz, Zahlungen an Institutionen, die indirekt dem Gutachter zugute kommen 9 , usw.

Dass man hier nicht kleinlich ist, zeigen die Versuche einer großen Krankenversicherung, den Westdeutschen Rundfunk zu bestechen, wobei der Versicherungsagent erklärt, er habe durch Geldzahlungen schon viele verdeckte Werbebeiträge seiner Versicherung ins Fernsehprogramm geschleust 10. Das meiste liegt hier leider im Dunkeln 11 und wird dort ohne Änderung der ZPO wohl auch bleiben 12.

Richter wenden sich bei der Suche nach Gutachtern besonders gerne an Universitäten. Dies ist im medizinischen Bereich oft nicht sinnvoll; die meisten Prozesse z.B. im Krankenversicherungsrecht betreffen niedergelassene Ärzte und für dieses Gebiet sind Uniklinikchefs regelmäßig nicht fachkundig 13. Weit schlimmer aber ist der Vorwurf des Ärztekammerpräsidenten von Berlin: "Die Universitäten werden besonders bestochen" 14. Um diesem Bestechungssumpf zu entgehen, wäre es daher sinnvoll, die Therapie von niedergelassenen Ärzten durch niedergelassene Ärzte und die Therapie von Heilpraktikern durch Heilpraktiker begutachten zu lassen. Und noch etwas spricht gegen die Universitäten: Die sklavische Abhängigkeit des gesamten Unterbaus vom Ordinarius macht letztlich jede unabhängige Begutachtung unmöglich. Wer hier nicht kuscht, kommt nie voran 15.

Manche Ordinarien aber sind letztlich Wirtschaftsbetriebe mit in der Regel "Neben"einnahmen von über einer Million DM 16, 17. Durch diese hohen Einnahmen aber werden diese potentiellen Gutachter selbst zu Unternehmern, so dass die Gefahr besteht, dass sie nicht nur ihren Auftraggebern in der Wirtschaft gefällig sein müssen, sondern dass sie ihre Gutachten als Mittel zur Einkommensförderung ihres Wissenschaftsunternehmens instrumentalisieren 18. Solche Ordinarien finden sich dann wieder an der Spitze vieler Fachverbände; sie lassen sich ihr Plazet zur Einführung neuer Therapien teuer bezahlen 19. Führt nun ein Arzt eine solche Therapie zum Wohle eines Kranken durch, ohne dass die Spitzen der entsprechenden Fachverbände schon ihr Geld für ihr Plazet erhalten haben, so werden praktisch alle Gutachter aus jenen Fachverbänden diese Therapie ablehnen, da ihnen sonst ja ihre lukrative Definitionsmacht für notwendige Hei1behandlung etc. verloren gehen würde.

Nach einer wissenschaftlichen Studie von Detsky 20 hatten - nach eigenen Angaben - 96% (sic!) der Befürworter einer medizinischen Therapie Geld vom Hersteller erhalten, Mediziner, die (noch) kein Geld vom Hersteller erhalten hatten, lehnten die Therapie dagegen zu zwei Drittel ab. Solche Beispiele könnte man endlos aneinander reihen; die Literatur über befangene Gutachter ist Legion 21.

II. Warum liest man in Urteilen gewöhnlich nichts über die finanziellen Verbindungen der Sachverständigen?
Wenn 96% der Befürworter einer Therapie Geld vom Hersteller erhalten haben, da müsste jedem Richter doch klar sein, dass der Beweiswert eines Gutachtens entscheidend von den finanziellen Verflechtungen des Sachverständigen abhängt.

Es gibt nun eine Menge Richter, denen dieser Sachverhalt durchaus bewusst ist So fordert z.B. Zopfs 22 die Richter auf, sich die Finanzkraft der Versicherungswirtschaft klarzumachen, der die Versicherungsnehmer nichts entgegenzusetzen haben. Das OLG München 23 wirft der Stiftung Warentest einseitige Auswahl ihrer Gutachter vor. Das LG Wuppertal 24 erklärt, dass bei Streit in der Fachwelt notfalls zwei Gutachter bestellt werden müssen. Häufig aber ist Justitia blind gegenüber den Verflechtungen ihrer Gutachter. So etwa erklärt das LSG Essen 25, der Freund des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sei als Gutachter nicht befangen 26. Ein Gutachter; der im Spiegel 27 eine damals geplante und inzwischen durchgeführte Gesetzesänderung bedauerte, weil dann gewisse Klagen nicht mehr abgeschmettert werden könnten, wurde in einer ebensolchen Klage als "unbefangener" Gutachter bestätigt 28.

Man muss davon ausgehen, dass viele Richter einfach irgendeinen Gutachter beauftragen, ohne sich irgendwelche Gedanken zu machen. Anders ist es z.B. kaum zu erklären, dass in einer Zeit, in der man in allen Zeitungen über den Skandal Prof. Hermann lesen konnte und dieser längst wegen Fälschungen vom Dienst suspendiert war; ausgerechnet er als gerichtlicher Gutachter bestellt wurde 29.

Südbayerische Sozialgerichte haben jahrelang einen Arzt mit einer Vielzahl von Gutachten bedacht, obwohl über diesen Gutachter schon groß in der Presse zu lesen war, dass er wegen falscher Gutachten rechtskräftig bestraft und vom Dienst suspendiert war. Gerüchten, dass er seinen Professorentitel zu Unrecht trug 30 und dass er seine Gutachtertätigkeit dazu missbrauchte, die Kassenärztliche Vereinigung zu schädigen, gingen die Richter nicht nach 31. Die gleichen Gerichte beschäftigten gleichzeitig einen weiteren Mediziner, der zu Unrecht einen Professorentitel führte 32. Gerichte haben auch mehrmals entschieden, dass bei Gutachtern, die laufend für eine der Parteien Privatgutachten erstellen, keine Besorgnis der Befangenheit besteht, solange sie auch ohne diese Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten können 33. In die gleiche Richtung geht die Ansicht, die beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften seien in deren- Prozessen nicht befangen 34.

Dass sich Richter häufig keine Gedanken machen, wenn sie einen Gutachter bestellen, sieht man auch daran, dass immer wieder Gutachter bestellt werden, die von der streitgegenständlichen Materie keine Ahnung haben. So erklärte ein Gutachter, der die medizinische Notwendigkeit einer Krebsbehandlung begutachten sollte: "Eigenverantwortliche Behandlungen von Krebspatienten habe ich noch nicht durchgeführt" 35. Oft überlassen die Gerichte die Auswahl der Gutachter Institutionen, die mit mächtigen Wirtschaftsinteressen eng verflochten sind, z.B. den Ärztekammern. In der Zeitschrift "THERAPIEWOCHE" 36 wird der Bundesärztekammerpräsident schon in der Überschrift als Versicherungs-Vertreter bezeichnet. Wie will ein Richter hier sicher gehen, dass ihm von dieser Stelle bei einem Versicherungsprozess ein neutraler Gutachter benannt wird? Auch die übrigen Ärztekammern bekommen von Seiten der Krankenversicherungswirtschaft Millionenbeträge; sie haben dies zunächst vehement abgestritten 37, dann aber durchaus eingeräumt 38.

Aber selbst wenn offen zu Tage liegt, dass die Ärztekammer in einer konkreten Frage nicht neutral ist, scheuen Richter nicht davor zurück, eben dort nach gerichtlichen Gutachtern nachzufragen. In einem Schreiben vom Juni1993 kündigt die Ärztekammer Nordrhein an, dass sie bemüht ist, gegen einen Dr. H eine Gutachterseilschaft aufzubauen. Trotzdem sind einzelne Richter nicht davor zurückgeschreckt, gerade bei dieser Ärztekammer nach Gutachtern nachzufragen, wenn es um die Erstattung der Therapie dieses Dr. H ging 39. Schließlich gibt es noch eine Methode, den Krankenversicherungen die Auswahl des Sachverständigen zu überlassen. Man nimmt keine Gutachter; deren Patienten Ärger mit einer Krankenversicherung haben 40. Da jeder Mediziner Patienten von einer der großen privaten Krankenversicherungen hat, kann so die Krankenversicherung jeden ihr unerwünschten Gutachter ausschalten, indem sie die Rechnungen seiner Patienten nicht reguliert.

Es gibt nicht wenige Richter; die jeglichen Versuch, Licht ins Dunkel der finanziellen Verbindungen des Sachverständigen zu bringen, nicht nur nicht fördern, sondern Fragen der Parteien, die in diese Richtung zielen, nicht zulassen und auf diese Weise der Korruption Vorschub leisten. Oft geschieht dies, um den Prozess rasch beenden zu können und sich nicht in schmutzige Niederungen begeben zu müssen; gelegentlich aber auch, weil man selbst mit derartigen Gutachtern verbunden ist.

III. Gesetzesänderungen der Vorschriften über den Sachverständigenbeweis sind notwendig!
Die derzeitigen Vorschriften über den Sachverständigenbeweis reichen zwar aus, einem engagierten und auf Neutralität bedachten Richter einen fairen Prozess zu ermöglichen: Das Gericht kann umfassende Auskünfte über Gutachterkandidaten einholen und dort, wo es unterschiedliche Ansichten in der Fachwelt gibt, nach § 404 I ZPO mehrere Sachverständige beauftragen. Die Gerichte sind verpflichtet, sich mit den Gutachten ausführlich zu befassen, insbesondere auch die Feststellungen eines gerichtlichen Gutachtens mit solchen aus außergerichtlichen Gutachten abzuwägen 41.

Damit aber bei Beteiligung eines Sachverständigen regelmäßig ein fairer Prozess stattfindet, sind Gesetzesänderungen erforderlich. Zum einen ist es notwendig, dass der Gutachter vor Erstattung des Gutachtens dem Gericht und den Parteien seine Fachkunde auf streitgegenständlichem Gebiet darlegt. Alsdann hat der Sachverständige alle Gründe und Beziehungen zu benennen, aus denen er ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens haben könnte. Insbesondere muss er angeben, für wen er bisher direkt oder indirekt gearbeitet hat und welche Vorteile er oder die Institution oder Personen, denen er insoweit verbunden ist, aus dieser Arbeit gezogen haben.

Bestehen Zweifel, ob ein wirklich neutraler Sachverständiger zu finden ist, so soll das Gericht in der Regel mehrere Sachverständige unterschiedlicher Auffassung benennen, um so insgesamt eine ausgewogene Begutachtung zu erhalten. Wenn - de lege ferenda - die Prozessbeteiligten schon solche Mühe verwenden, einen wirklich neutralen Gutachter zu finden, dann muss auch sichergestellt sein, dass der Sachverständige das Gutachten in allen wesentlichen Punkten eigenhändig erstellt; eine Unterzeichnung wie "aufgrund eigener Urteilsbildung mit dem Gutachten einverstanden" darf nicht mehr genügen 42

Schließlich sollten die Prozessordnungen klarstellen, dass die Beeidigung des Sachverständigen auch seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (also z.B. über seine Fachkunde und seine finanziellen Verflechtungen) umfasst 43.

Auch solche Gesetzesänderungen können kein völliges Gleichgewicht im Prozess zwischen Weltkonzernen auf der einen und kleinen Leuten auf der anderen Seite herstellen Sie können aber die schlimmsten Auswüchse mildern und bei den Prozessbeteiligten ein Problembewusstsein schaffen über die Schwierigkeit, einen neutralen 44 Sachverständigen zu finden 45.

Fußnoten:
1) Vgl. z.B. Rasehorn, Recht und Klassen - zur Klassenjustiz in der Bundesrepublik, 1974. 

2) Vgl. z.B. Kaupen, Die Hüter von Recht und Ordnung, Die soziale Herkunft, Erziehung und Ausbildung der
deutschen Juristen, 1974. 

3) Vgl. z.B. BVerfG, NJW 1993,2035. 

4) So trifft selbst solche Selbständige, die am Existenzminimum dahinvegetieren, meist die volle Härte der
arbeitnehmerfreundlichen Rechtslage (die sehr häufig auf Richterrecht beruht), während Arbeitnehmer, die mehr
verdienen als der Bundeskanzler, arbeitsrechtlich umfassend abgesichert sind, vgl. hierzu Rüthers, NJW 1998,
283. 

5) Am 13.10.1997 im Münchener Maximilianeum. 

6) Auch andere Parteien haben sich bereits dieses Themas angenommen; erinnert sei hier nur an die Anhörung
der Grünen am 22.1.1996 im Dt. BT zum Thema Gutachter(un)wesen. Auch ein Mitglied des
Gesundheitspolitischen Ausschusses der CSU hat mir vor kurzem interessantes Material über mangelnde
Neutralität medizinischer Gutachter übergeben. 

7) Ein Heilpraktikerfunktionär erklärte mir vertraulich, ihm sei von einer Krankenversicherung eine laufende
Zahlung angeboten worden. 

8)    Meyer, Stern 1993 (H. 51), 91 erklärt, dass die Versicherungen schwarze Listen führen und Gutachtern, die zu
Ungunsten der Versicherung begutachtet haben, keine Aufträge mehr erteilen. 

9) Bei ärztlichen Gutachtern haben insbesondere die Krankenversicherungen ein gutes Mittel,
versicherungsfreundliche Gutachter geneigt zu halten: Man erstattet ohne jede Prüfung sämtliche
Arztrechnungen, die sie ihren Patienten ausstellen. 

10) Balodis/Möller, Glaubwürdigkeit; zu diesem Vorgang existiert eine gutachterliche Stellungnahme von Taupitz
vom 5.6.1997. 

11) Nach der Zeitschrift DZW-Zahn-Technik 1997 (H. 7), S.7 hat Ministerialrat Dr. Gassner vom Bay.
Sozialministerium die Krankenkassen als eine mafiöse Vereinigung bezeichnet. Wie Der Kassenarzt 1998, 10
(28ff.) berichtet, ist es dem finanzstarken Bundesverband der pharmazeutischen Industrie mit Hilfe mehrerer
Detektive gelungen, geheime Zahlungen einer Krankenkasse an einen Sachverständigen aufzudecken. Dem
gewöhnlichen Staatsbürger fehlen aber die Mittel, um die finanziellen Verhältnisse eines Sachverständigen von
Detektiven ausforschen zu lassen. 

12) Wie in der Vorlage zur Pressekonferenz der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag vom 13.10.1997 zu lesen,
hat das SG München am 29.7.1997 erklärt, "es bestehe keine Pflicht des vom Gericht ausgewählten Gutachters,
Fragen der Klägerin hinsichtlich seiner Kompetenz zu beantworten". So kann alles schön im Dunkeln bleiben. 

13) Nach Ordinarius Buchhorn, MedR 1993, 329 sind Therapiestandards, die aus klinischen Studien abgeleitet
sind, für die primärärztliche Praxis des niedergelassenen Arztes weithin irrelevant. 

14) Der Spiegel 1997 (H. 4), 68 1. Sp. 1. Abs. 

15) Wie dieser Sachverhalt mir der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) zu
vereinbaren ist, wäre eine interessante Frage im Assessorexamen! 

16) Also zusätzlich zum Beamtengehalt; vgl. z.B. NJW 1997 (H. 15), XL; Baur, SZ v. 23.5. 1997 "Chefärzte machen
Kasse". Vgl. hierzu den Beschluss der StA Heidelberg v. 2.4.1998 - 25 Js 9041/93. Der dortige Ordinarius machte
ca. 9 Gutachten pro Woche und leitete dazu noch eine auswärtige Klinikabteilung. 

17) Hier soll nicht die Zusammenarbeit von Wirtschaft und Universität kritisiert werden; diese ist dringend
notwendig. Aber ein Wissenschaftler, der eng mit der Wirtschaft zusammenarbeitet und von dort her Geld bezieht,
ist eben alles andere als ein neutraler Sachverständiger. 

18) So findet sich in vielen Gutachten von Ordinarien immer wieder die rechtlich völlig unzutreffende
Behauptung, bestimmte Therapien sollten den Uni-Kliniken vorbehalten bleiben. Dies obwohl viele dieser
Therapien ambulant viel preisgünstiger durchgeführt werden können und Unikliniken naturgemäß Zentren zur
Verbreitung gefährlicher Krankheitskeime sind ("Hospitalismus"). 

19) In der Regel über klinische Studien und Gutachten. 

20) Vgl. dazu SZ v. 12.3.1988, S. 24. 

21) Bultmann et al, Käufliche Wissenschaft, 1994; Zittlau, Eine Elite macht Kasse, 1994; Hilgers et al, Der Patient
und sein Recht, 1994, S.171 ff.; Hellmer, SZ v. 16.8.1980; Schlund, Ärztezeitung Nr.64 v. 8.4.1997; Zeller Kreis
Mitgliedszeitschrift Dezember 1996, mit namentlicher Nennung diverser versicherungsfreundlicher Gutachter;
Krill, SZ v. 15.11.1995 "Im Dienst der Auftraggeber"; Jurtschitsch, Arbeitsmedizin in Sachen Professor Gerhard
Lehnert; IMMUN aktuell 1998/I. 

22) Zopfs (Richter am Versicherungssenat des BGH), VersR 1993, 141. 

23) Beschl. v. 15.12.1995 - 21 U 7125/93; es ging um die Auswahl der Gutachter für das Buch "Die andere
Medizin". Die Stiftung Warentest wurde in 1. Instanz verurteilt und verpflichtete sich vor dem OLG, 60.000 DM
Schadensersatz zu zahlen. 

24) Beschl. v. 9.10.1996 - 6 T 741/96. 

25) Beschl. v. 23.12.1996 - L 5 Kr 19/96: Der Gutachter räumte gemeinsame Abendessen mit Ehefrauen, Konzert-
und Theaterbesuche sowie ärztliche Behandlung von Angehörigen des Vorstandsvorsitzenden ein (Schriftsatz des
Gutachters vom 28.10.1996). Durch solche Entscheidungen wird jeder Prozess zur Farce. 

26) In zwei fast identischen Prozessen hat jedoch das LG Mönchengladbach eben diesen Gutachter als befangen
erklärt (Beschl. v. 25.9.1997 - 5 T 468/97 und vom 7.7.1997 - 5 T 415/97). Man fragt sich hier unwillkürlich, ob es
nicht ein Bärendienst war, den Sozialversicherten den Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verbauen. 

27) Der Spiegel 1997 (H. 21), 32. 

28) LSG Stuttgart, Beschl. v. 12.12. 1997 - L 4 Kr 3927/97 B. Dabei ist doch offensichtlich, dass bei einem Gutachter,
der öffentlich in Millionenauflage erklärt, solche Klagen gehörten abgeschmettert, zumindest die Besorgnis der
Befangenheit besteht. Das LG Bamberg (Beschl. v. 16.4.1998 - 1 T 7/98) hat einen Gutachter, der sich in der
gleichen Spiegelausgabe vehement gegen eine Gesetzesänderung zugunsten alternativer Medizin ausgesprochen
hatte, für befangen erklärt, weil er heimlich einen Kollegen aufforderte, den Arzt, dessen naturheilkundliche
Therapie er begutachten sollte, bei der Ärztekammer anzuzeigen. Abschließend heißt es: "Bei dieser Sachlage
kommt es auf die weitere Frage, inwieweit der Artikel im Spiegel (H. 21/1997) eine Besorgnis der Befangenheit
begründe, nicht mehr an". 

29) LG München I, Beweisbeschl. v. 23.7.1997 - 15 S 23 501/96. 

30) Er wurde inzwischen auch insoweit verurteilt. 

31) Siehe SZ v. 11.10.1997: "Falsche Professoren treten als Gutachter auf"; dort wird ein Sozialgerichtspräsident
wie folgt zitiert: "Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... seien ... kein Anlass, Konsequenzen zu ziehen". Diese
Ansicht ist skandalös. Jeder Richter muss für einen fairen Prozess sorgen. Bevor also ein Gutachten verwertet
wird, muss definitiv geklärt sein, ob Vorstrafen (hier 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe wegen falscher Gutachten) oder
staatsanwaltliche Ermittlungen (hier wegen unberechtigten Führens eines Professorentitels und Betrug
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Gutachtenerstellung) den Beweiswert des Gutachtens
schmälern oder aufheben. Schließlich ist es u. U. als Meineid strafbar, wenn sich der gerichtliche Gutachter zu
Unrecht als Professor bezeichnet - und das ist schließlich kein Kavaliersdelikt. 

32) Vgl. Münchener Merkur v. 15.9.1997. 

33) Diese Meinung hätte zur Folge, dass bei OLG-Präsident Henrichs auch bei Klagen der IG Metall keine Besorgnis
der Befangenheit bestünde, da er ja auch ohne die Million von IG Metall gut von seinen Beamtenbezügen leben
kann. 

34) So OLG München, Beschl. v. 3.12.1997-1 W 3118/97. 

35) LG München I, Prot. v. 6.5. 1997 - 25 O 23 063/95. 

36) Schmid-Keine, Therapiewoche 1995 (H. 31), 1803, berichtet dort, dass der Präsident der Bundesärztekammer ein
Versicherungsagent der Colonia-Versicherung ist. 

37) So heißt es im BayÄrzteBl 1993, 381: "Den Verdacht, die Bayerische Landesärztekammer könnte finanzielle
Vorteile aus dem Gruppenversicherungsvertrag ziehen, wies der Präsident energisch zurück: ,Die Bay.
Landesärztekammer erhielt nie und erhält auch heute nicht Zahlungen von der Vereinten". 

38) Schon wenige Tage später erklärt die Schweizer Rück, die damalige Mutter der Vereinten, in einem
Schreiben vom 30.11.1993: "Soweit die Vereinte Krankenversicherung Zahlungen den Ärztekammern leistet,
geschieht dies in Erfüllung getroffener Vereinbarungen". Warum wohl wollte die Bay. Landesärztekammer diese
Zahlungen leugnen? Den Arzt, der sich besonders bemüht hat, diese finanziellen Verflechtungen zu erhellen, will
die betroffene Krankenversicherung nun von der Behandlung ihrer Versicherungsnehmer ausschließen und
stützt sich dabei auf ein Gutachten der Bayerischen Landesärztekammer, der eben diese Zahlungen zugute
gekommen sind! 

39) Die Ärztekammer Nordrhein schreibt dort: "Die Ärztekammer Nordrhein ist bemüht, Gutachter zu finden, die
die neue Krankheit "Chronisches Müdigkeitssyndrom" wissenschaftlich entkräften und die äußerst teuren
Diagnose- und Behandlungsmethoden widerlegen können. Dieses Unterfangen hat sich als äußerst problematisch
herausgestellt. Wir möchten Ihnen jedoch versichern, dass wir zusammen mit anderen zuständigen Behörden und
Gesellschaften versuchen werden, dieses "Problem" in den Griff zu bekommen." Die geheime Aufstellung von
Gutachterseilschaften, die vorgefertigte Gefälligkeitsgutachten erstellen, ist nicht die Art, wie sich
öffentlichrechtliche Institutionen im Geltungsbereich des Art. 5 III GG in Fragen der Wissenschaft verhalten
sollten. Wie man es richtig macht, zeigt der damalige Düsseldorfer Gesundheitsminister Müntefering. Nach einem
mir in Kopie vorliegenden Ministeriumsprotokoll lud Müntefering den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein und Dr. H zu sich.
Gemeinsam einigte man sich auf drei Gutachter; deren Gutachten kamen zu ganz anderen Schlüssen als die der
Ärztekammer Nordrhein. 

40) So LG Hamburg, Verf. des Vorsitzenden v. 26.3. und 22.5.1996 – 3 32 O 383/95. 

41) Vgl. BVerfG, NJW 1997, 122; BGH, NJW 1993, 2382. 

42) Da ja die Fachkunde und Neutralität einer konkreten Person festgestellt wird, ist es auch unumgänglich, dass
diese das Gutachten fertigt. Das Gutachten kann in sich stimmig sein, aber doch nicht der Sachlage entsprechen.
Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass das Gutachten vom Gutachter von Anfang an eigenhändig erstellt wird. 

43) So schon RGSt 6, 267; Wieczurek, ZPO, 2. Aufl. (1976), Rdnr. A II a zu § 410; a.A. RGSt 12, 128; 20, 235. 

44) BGH, NJW 1979, 1250, fordert im Krankenversicherungsprozess einen neutralen medizinischen
Sachverständigen, ohne aufzuzeigen, woher man diesen nehmen soll. Manche Richter sehen in dieser
Entscheidung einen Freibrief, den behandelnden Arzt als Zeugen auszuschließen. Da der Tatrichter aber nach
BGH, NJW 1993, 2382, Einwendungen einer Partei gegen ärztliche Gutachten ernst zu nehmen hat und sich nicht
ohne einleuchtende Begründung dem gerichtlichen Gutachter anschließen darf, muss der Arzt in der Regel als
Zeuge gehört werden. Denn nur wenn der Richter beide Meinungen hört, kann er die gebotene
Auseinandersetzung durchführen. 

45) § 48 VVG gibt dem Versicherungsnehmer häufig die Möglichkeit, die Versicherung nicht an ihrem Sitz zu
verklagen. Dies erweist sich oft als vorteilhaft, weil zuweilen am Sitz großer Unternehmen eine besonders enge
soziale Verbindung zwischen Unternehmensleitung und potentiellen Sachverständigen herrschen wird. Vielfach
ist die Creme einer Stadt eng verbunden, z.B. aber nicht nur in Wohltätigkeitsvereinen; zu den Freimaurern vgl.

Rechtsanwalt Dr. Hugo Lanz, München

 

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