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"Ärztliche Behandlungsfehler - 
und was man danach tun kann"

Beiträge zum Tagesseminars in der Arbeitnehmerbildungsstätte -Benediktushöhe, Das Haus für Soziale Bildung-, in Zellingen-Retzbach, am 10. November 2001 unter obigem Thema:

Einführung in die Thematik

Ärztliche Behandlungsfehler aus der Sicht des Gutachters

Grundlagen für die Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld

Wie hilft die Notgemeinschaft

 

Einführung in die Thematik

Als sich am 03.10.2001, also vor etwas mehr als 5 Jahren, 20 Personen in Stegaurach trafen, um sich als Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern e.V. zusammenzuschließen und in Zukunft denen zu helfen, die ein ähnliches Schicksal wie sie selber haben, da war ihnen noch nicht klar, welche Welle von Hilferufen sie erreichen würden.

Sehr schnell war den Verantwortlichen der NGM-Bayern aber klar:

was ärztlicher Behandlungsfehler für viele heißt, nämlich:

· Einschränkung von Lebensfreude.

· Veränderung der gesamten Lebensweise.

· Dauernde Belastung.

· Finanzielle Einbußen.

was ärztlicher Behandlungsfehler auch bedeuten kann, nämlich:

· Verzögerte Heilung.

· Lebenslanger Schaden.

· Exitus (Tod).

wozu ärztliche Behandlungsfehler nicht selten führen, nämlich auch zu:

· Demütigungen und Diskriminierung, wenn Mediziner sich gegenseitig decken.

· Gefühlen von Hilflosigkeit und Ausgeliefertsein an übermächtige Gegner.

· Jahrelangen menschenverachtenden Auseinandersetzungen mit der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Medizingeschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen zwingt man durch die Mühlen der Gerichtsinstanzen und versucht ihren Anspruch auf Entschädigung zu verhindern.

· Kosten und Folgekosten, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen, Rentenkassen, Pensionskassen usw., zum Vorteil der Versicherungswirtschaft gehen.

Die Erste Vorsitzende der NGM-Bayern, Frau Ursula Grille, selbst durch eine medizinische Fehlbehandlung seit nunmehr 10 Jahren an den Rollstuhl gefesselt, beschreibt die Arbeit für Betroffene von ärztlichen Behandlungsfehlern folgendermaßen:
Die Mitglieder der NGM-Bayern sind fast alle betroffen, entweder als selbst Geschädigte oder als Familienangehörige. Fast alle haben die Erfahrung gemacht, von denen man immer wieder in der Presse lesen kann: Die ausgehändigten Krankenunterlagen sind unvollständig oder entsprechen nicht den Tatsachen, Patienten werden zu Querulanten abgestempelt, weil sie sich beschweren, und von den Haftpflichtversicherungen der Ärzte werden sie auf den langen Weg durch die Institutionen unserer Justiz geschickt in der Hoffnung, dass es die Menschen bald zermürbt.
In Berichten von Presse und TV-Medien wird immer häufiger über ärztliche "Kunstfehler" berichtet. Uns gefällt das Wort "Kunstfehler" nicht, auch wenn es in den Medien häufig gebraucht wird. Es geht hier nicht um Kunst, sondern um Können, um eine Behandlung nach dem ärztlichen Standard, wie immer der im konkreten Fall auch definiert sein mag. Es ist von 100.000 ärztlichen Behandlungsfehlern jährlich die Rede. Die tatsächlichen Zahlen dürften aber weit höher liegen. Einige Quellen nennen bis 400.000 Fälle pro Jahr. Diese Zahlen können, wie auch andere, nicht belegt werden. Es gibt keine Dokumentation und keine veröffentlichte Statistik.
Natürlich ist nicht jede erfolglose Behandlung auch gleich ein Behandlungsfehler. Oft wenden sich jedoch Menschen mit sehr eindeutigen Verdachtsmomenten an uns und fragen uns nach den Institutionen, die ihnen helfen können. Deshalb muss es Kriterien geben für ein sachgemäßes Vorgehen und es muss vor allem sachkundige und vor Gericht zu objektiven Aussagen bereite Ärzte als Gutachter geben. Unsere Mitglieder machen sehr oft keine guten Erfahrungen mit begutachtenden Ärzten, die Fehler von Kollegen dokumentieren sollen. Ärzte sind in vielfache Abhängigkeiten, materielle Interessenlagen und ideelle Wertvorstellungen (nicht zu letzt in ein spezifischen Verständnis der ärztlichen Standesordnung) eingebunden.
Unter dem Thema: "Wie hilft die Notgemeinschaft?" soll heute Nachmittag dargelegt werden, wie die Notgemeinschaft ihren Mitgliedern bei Arzthaftungsfällen hilft und es soll der notwendige Raum für die Diskussion darüber gegeben werden.
Dieses heutige Seminar soll unseren Mitgliedern und Gästen, die von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sind, oder zumindest diesen Verdacht haben, aus den Vorträgen unserer beiden Referenten und den daran anschließenden, hoffentlich sehr regen Diskussionen, Ratschläge und Hinweise bekommen, was man tun kann, wenn eine medizinische Behandlung nicht den erwarteten Erfolg hatte.
Unseren Referenten, Herr Privatdozent Dr. med. Michael Imhof und Herrn Rechtsanwalt Christian Kaller, möchte ich vorher aber noch sagen, dass wir sehr froh darüber sind, dass sie zu diesem Thema aus ihrer Sicht und ihren Erfahrung sprechen.
Von Herrn Privatdozent Dr. med. Michael Imhof werden wir aus berufenem Munde etwas zu "Behandlungsfehler aus der Sicht eines Gutachters" hören. Ich erwarte, dass er aus der Erfahrung der vielen Gutachten die er unter dem Begriff "Behandlungsfehler" gefertigt hat, einiges sagen kann. Wichtig für uns wäre es auch, Hinweise zu bekommen worauf man achten soll, wenn man ein Gutachten in Auftrag gibt, bzw. geben muss, will man einen erlittenen Behandlungsfehler beweisen.
Herrn Rechtsanwalt Christian Kaller spricht zu dem Thema: "Grundlagen für die Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld". Er wird uns sicher einiges von seiner Erfahrung, die er durch Beispiele aus seiner täglichen Praxis vortragen wird, mitteilen können.

Ewald Kraus, Zweiter Vorsitzender der NGM-Bayern e.V.   

 

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Ärztliche Behandlungsfehler aus der Sicht des Gutachters

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahre 1637 spekulierte der große abendländische Philosoph René Descartes, die Medizin werde unendlich viele Krankheiten, vielleicht sogar die Altersschwäche loswerden können".

Die Fehlerdiskussion begleitet die Medizin jedoch schon seit ihren Anfängen. Der historische Bogen reicht vom Kodex des Hammurabi ca. 1750 vor Christus bis zur sog. peinlichen Gerichtsordnung von Karl V. aus dem Jahre 1532. In der Neuzeit führte Virchow im Zusammenhang mit der Novellierung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 1871 den Begriff des Kunstfehlers ein bzw. definierte diesen als einen Verstoß "gegen allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft". Diese Auffassung setzte sich fort in die Rechtsprechung des Reichsgerichtes, auf die letztendlich die Rechtsfigur des Heileingriffes als einer Körperverletzung zurückgeht.

Die moderne Medizin und die Jurisdiktion haben sich von dieser Virchowschen Definition weitgehend entfernt und verstehen den ärztlichen Kunstfehler als eine relativ eng begrenzte Erscheinungsform ärztlichen Fehlverhaltens. Allgemein hat sich der Begriff des Behandlungsfehlers durchgesetzt, der seine Definition aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ableitet. In den letzten Jahren ist jedoch zunehmend der Begriff des Standards in den Vordergrund getreten. Er bezeichnet die Gemengelage zwischen Medizin und Recht.

Der Standardbegriff erwächst aus zwei weiteren Begriffen, nämlich einem Basisstandard auf der einen Seite und einem dynamischen Teil auf der anderen Seite, der laufend fortgeschrieben werden muss. Im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung ärztlichen Verhaltens kann der Standard als eine "unverzichtbare Basisschwelle" bezeichnet werden, die nicht unterschritten werden darf. Die Definition einer solchen Schwelle kann nur aus der Medizin heraus erfolgen. Hier liegt der Bereich der elementaren Verantwortung der Medizin für ihre Qualität und andererseits die Verantwortung des Gutachters in der Beurteilung eines ärztlichen Verhaltens.

In Deutschland fand der erste Arzthaftungsprozess in Berlin am 21. August 1811 statt. Verhandelt wurde dabei folgende Krankengeschichte

Die 21jährige Luise Thiele wurde in die Charité eingeliefert, weil sie die Nahrungsaufnahme verweigerte und dann in" Raserei" verfiel. Sie wurde von dem Hofrat Dr. Ernst Horn behandelt, der die nach ihm benannte "Sack-Methode" anwandte. Solche Patienten wurden in einen Sack gesteckt und mussten darin so lange bleiben, bis sie zu toben aufgehört hatten. Am 1. September 1811 wurde die Patientin wieder in einen Sack gesteckt, weil sie laut Krankenblatt unaufhörlich schrie. Am Nachmittag des gleichen Tages wurde sie plötzlich ruhig, weswegen ihr der Sack abgenommen wurde. Man fand sie dann leblos, Wiederbelebungsmaßnahmen waren vergeblich. Der Konkurrent des behandelnden Arztes war Dr. Heinrich Kohlrausch, der zweite verantwortliche Arzt der Chirurgischen Abteilung. Dieser erstattete gegen Dr. Horn Anzeige. Am 26. Oktober 1811 wurde der erste überlieferte Ärzteprozess vor dem Kammergericht in Berlin eröffnet. Als den Richtern die Anklageschrift übergeben wurde, erklärten diese: "Wir sind nicht zuständig, wir verstehen nichts von Medizin." Dennoch befahl das Justizministerium die Eröffnung des Verfahrens. Das Kammergericht gehorchte und forderte die Akten an. Die Richter erklärten aber, dass sie Sachverständige bestellen müssten - für die damalige Zeit ein Novum. Das Gericht lehnte es ab, ein Urteil über den Wert des Sackes als Heilverfahren zu fällen. Es wollte nur die Antwort auf die Frage: Schließt der Sack den Zutritt von Atemluft aus, und ist es daher fahrlässig, einen Menschen in diesen Sack einzusperren?
Entnommen aus: R. Häring: Chirurgie und Recht, Blackwell - Wissenschaftlicher Verlag

Schon aus dieser ersten Verhandlung vor dem Kammergericht in Berlin wird die Problematik der Rechtsprechung einerseits und die Problematik der Gutachtertätigkeit andererseits ersichtlich.

Diese Problematik besteht bis heute fort. Am 8. Mai 1812 wurde Dr. Ernst Horn freigesprochen, weil mehrere Gutachter bestätigt hatten, dass kein Mensch durch Einsperren in einen besagten Sack erstickt werden könne.

Ähnlich verhält es sich mit dem zu erörternden Problem der Aufklärungspflicht.

Denn am 31. Mai 1884 erging ein Urteil des Deutschen Reichsgerichtes, das sich für alle Ärzte als richtungsgebend erweisen sollte. Der Sachverhalt war folgender: Ein 7jähriges Mädchen litt an einer fortschreitenden tuberkulösen Osteomyelitis der Fußknochen, die unumgänglich eine Amputation erforderte. Ohne diese radikale Maßnahme wäre nach Oberzeugung des ärztlichen Sachverständigen das Kind verloren gewesen. Die vital angezeigte Operation wurde fachgerecht vorgenommen, allerdings gegen das ausdrückliche Verbot des Vaters der Patientin, der Anhänger der Naturheilkunde und Gegner der Chirurgie war.

Schon allein aus diesem Sachverhalt ist die Aktualität zu erkennen, denn dieser Sachverhalt ist nicht neu, denken wir an das jüngst durchgeführte gerichtliche Verfahren, als die Eltern ein Kleinkind mit einem extrem bösartigen Augenmelanom in die Obhut einer obskuren Sekte gaben.

Das Reichsgericht statuierte damals, dass entstellende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit rechtswidrige Körperverletzungen seien, falls sie nicht der zuvor erklärte Wille des Verletzten oder seines Stellvertreters seien.

Dieser Spruch hat grundlegende Bedeutung und setzt sich bis nach heute hin fort.

Meine nachfolgenden Ausführungen behandeln folgende wesentliche Schwerpunkte:

1. die Analyse des Behandlungsfehlerbegriffes aus der Sicht des Gutachters,

2. die Analyse des Begriffes des sog. medizinischen Standards;

3. Darstellung und Analyse einiger repräsentativer Behandlungsfehler aus verschiedenen medizinischen Disziplinen;

4. Diskussion des Aufklärungsproblems-,

5. Skizzierung von Gremien im Bereich der Arzthaftungsverfahren;

6. Bemerkungen zur Person des Sachverständigengutachters.

Die Diskussion dessen, was ein Behandlungsfehler eigentlich ist, erwächst aus einem mehr oder weniger groben Verstoß gegen folgende Grundmaximen ärztlichen Verhaltens.

1. primum non nocere - vor allem nicht schaden

2. primum utilis esse - vor allem nützen

3. salus aegroti suprema lex - das Wohl des Kranken ist oberstes Gebot

4. voluntas aegroti suprema lex - der Wille des Kranken ist oberstes Gebot.

Der Arzt hat also kurz zusammengefasst zwei Pflichten

1 . Er muss seinen Patienten gut, nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln.

2. Es muss vor dem Eingriff Einigkeit über die Verfahrenswahl, über die zu erwartenden Vorteile, aber auch über die möglichen Risiken hergestellt sein.

Verletzt der Arzt eine dieser beiden Pflichten, so handelt er fehlerhaft.

Schadensersatzpflichtig gegenüber dem Patienten wird der Arzt dann, wenn sich aus der fehlerhaften Behandlung ein Schaden für den Patienten ergibt. Beweispflichtig für die fehlerhafte Behandlung und den daraus entstandenen Schaden ist im Regelfall der Kläger, d.h. der Patient. In bestimmten Situationen wird dem Arzt die Beweislast auferlegt. Das Strafverfahren kennt den Patienten nicht als Kläger, sondern allenfalls als Zeugen. Klägerin ist hier die Allgemeinheit, in deren Interesse es liegt, ein bestimmtes fehlerhaftes Verhalten festzustellen und zu ahnden. Mithin ist Grundlage im deutschen Recht nicht der Schadensersatz an dem Patienten, sondern die Bestrafung des Arztes.

Der Begriff des Behandlungsfehlers ist mehrfach in der juristischen Literatur umrissen und definiert worden. Darauf wird sicher Herr Rechtsanwalt Kaller eingehen. Ein Behandlungsfehler ist vom Bundesgerichtshof folgendermaßen definiert worden: "Ob der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, richtet sich ausschließlich danach, ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat."

Ein grober Behandlungsfehler besteht dann, wenn "der Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, indem das ärztliche Verhalten gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt".

In diese juristische Definition geht unausgesprochen der Begriff des medizinischen Standards oder des guten Behandlungsstandards ein. Der Begriff des guten Behandlungsstandards kann dabei nicht einer allgemeinen ärztlichen Praxis gleichgestellt werden. Der gute medizinische Standard ist auch nicht diejenige Praxis, die in einer bestimmten Situation seit jeher angewandt wird. Diese Frage ist deshalb in der Beurteilung jedes einzelnen Behandlungsfehlerfalles zur Schlüsselfrage geworden. Diese Schlüsselfrage wird zwar von Gerichten entschieden, diese stützen sich jedoch gerade in dieser Frage notwendigerweise auf sachverständigen ärztlichen Rat.

Generell gilt, dass sich der Arzt an die allgemein anerkannten Regeln ärztlicher Behandlung hält. Diese allgemein anerkannten Regeln sind mittlerweile von den einzelnen medizinischen Fachgesellschaften im Sinne von Entscheidungskorridoren formuliert worden. Innerhalb dieser Entscheidungskorridore muss der Arzt die Frage nach Wirksamkeit, Nützlichkeit, aber auch ökonomischer Balance einer Behandlungsmethode abklären.

Wie schon weiter oben kurz angesprochen, beinhaltet der Begriff des medizinischen Standards einen Basisbegriff, der gültige diagnostische und therapeutische Optionen beschreibt. Dieser Begriff bezieht sich aber auch auf die dauernde Innovation im ärztlichen Handeln. Der gute Behandlungsstandard beinhaltet naturgemäß aber nicht, dass jede Innovation sofort vom behandelnden Arzt diagnostisch und therapeutisch umgesetzt werden muss. Es verbleibt also immer eine unterschiedlich lange Zeitspanne, bis Innovationen zur allgemein gängigen Praxis werden. So z.B. stellt mittlerweile die obligatorische Darstellung des Nervus recurrens, eines Nerven, der hinter der Schilddrüse verläuft, einen allgemein akzeptierten intraoperativen Standard in der Schilddrüsenchirurgie dar.

Ich selbst habe gelernt, dass bei der Struma-Chirurgie die Freilegung dieses Nerven wegen der Gefahr einer möglichen iatrogenen Nervenverletzung tunlichst vermieden werden sollte. Seit Anfang bis Mitte der 90er Jahre ist jedoch die obligatorische Darstellung des Nervus recurrens bei jeder Struma-Operation zum allgemein akzeptierten standardisierten Vorgehen geworden, und nur noch wenige Kliniken halten sich nicht an dieses Schema. Dies bedeutet aber auch, dass im Rahmen von Behandlungsfehlervorwürfen mittlerweile jeder Chirurg sich dem Vorwurf eines vermeidbaren Behandlungsfehlers dann aussetzt, wenn er bei einer postoperativ aufgetretenen Lähmung des Stimmbandnerven nicht nachweisen kann, dass er diesen Nerv intraoperativ mit angemessener Sorgfalt dargestellt hat.

Der Begriff des Standards oder des guten Standards unterliegt also einer dauernden Veränderung, die in die Beurteilung eines Sachverständigengutachters mit einfließen muss. Ein anderes Beispiel ist in der Behandlung von körperfernen Speichenbrüchen zu sehen. So war bis Ende der 80er Jahre die konservative Behandlung dieser sehr häufigen Bruchformen obligatorisch. Spätestens seit Mitte der 90er Jahre ist mittlerweile die Operationsindikation bei bestimmten Frakturformen zu stellen. Resultiert also nach einer konservativen Behandlung solcher operationsbedürftigen Radiusfrakturen eine erhebliche Fehlstellung, verbunden mit einer Bewegungseinschränkung im Handgelenk, so setzt sich der behandelnde Arzt dem Vorwurf eines vermeidbaren ärztlichen Verschuldens aus. Ähnliche Feststellungen lassen sich für eine ganze Anzahl neuerer operativer Verfahren, insbesondere bei der sog. minimalinvasiven Chirurgie, dh. Operationen ohne Schnitt, treffen. Wenn intraoperativ erschwerte Sichtverhältnisse vorliegen, so z.B. durch Verwachsungen, ist der Umstieg auf ein offenes Verfahren zu fordern. Operiert der Chirurg aber unter ungünstigen Verhältnissen weiter und tritt dann eine schwere Komplikation, z.B. eine Verletzung der Gallengänge auf, so tritt nicht selten der Tatbestand der Beweislastumkehr auf, dass nämlich jetzt der Chirurg beweisen muss, dass diese Komplikation auch unter einem intraoperativen Verfahrenswechsel aufgetreten wäre.

Der Begriff des guten medizinischen Standards stellt also in sich einen hochkomplexen Begriff dar, der zeitlichen Veränderungen unterliegt und der an jedem einzelnen Fall individuell überprüft werden muss.

Es liegt am Gutachter, diese Schlüsselfrage erschöpfend zu klären und sowohl für Anwälte als auch für Richter nach allen möglichen Seiten hin schlüssig und durchsichtig zu beantworten.

In die Klärung eines schwerwiegenden Behandlungsfehlers gehen weitere Perspektiven ein. So z.B. die Begutachtung von ärztlichen Maßnahmen in der ehemaligen DDR. Diese betreffen nicht selten durchgeführte oder unterlassene Schutzimpfungen oder Diagnosefehler in der Beurteilung von unklaren Befunden. In die gutachterliche Beurteilung muss dann in jedem Falle die Tatsache einbezogen werden, dass seinerzeit die diagnostischen Möglichkeiten von Ultraschalluntersuchungen, geschweige denn Computertomographien, extrem begrenzt waren. In die Beurteilung eines vermuteten Behandlungsfehlers geht also immer auch eine sozioökonomische Dimension mit ein.

In die Analyse von Behandlungsfehlern gehen nachfolgende Schwerpunkte ein

Analyse von Behandlungsfehlern und Fehlerursache

A

B

C

 

1. falsche Diagnose

 

2. falsche Entscheidung

3. unnötige oder falsche

    Behandlung

Technische Durchführung

1. unzureichende Technik

 

2. iatrogener Schaden

Koordinierungsprobleme

1. ärztlicher Bereich -
    pflegerischer Bereich

2. apparatives Versagen

3. belassener Fremdkörper

4. Patientenverwechslung

5. Kommunikations- und

    Konsultationsprobleme

6. Verletzungen des Patienten

    durch Sturz, thermische

    Einwirkung etc.

 

Abstrakte Ursachen von Behandlungsfehlern

A

B

Personal/individuell

1. Wissen

2. Entscheiden

3. Handeln

 

Strukturell/systematisch

1. Arbeitsteilung

a) horizontal

b) vertikal

2. Informationsfluss/

    Koordinierung

Auf der abstrakten Ebene lassen sich die Ursachen von Behandlungsfehlern in personale und strukturelle oder systematische trennen. Die Ursache vieler Behandlungsfehler, gerade im operativen Bereich, liegt in dem Entscheidungsprozess selbst, welcher der eigentlichen Behandlung vorausgeht. Der Behandlungsfehler liegt also meist in der Indikationsstellung. Strukturelle oder systematische Fehlerursachen sind durch die Spezialisierung und die damit verbundene Arbeitsteilung zumindest mitbedingt. Diese betrifft sowohl die horizontale Ebene zwischen ärztlichen Arbeitsbereichen als auch die vertikale Schiene der Zusammenarbeit mit dem pflegerischen und mit dem technischen Personal. Die zunehmende Datenflut lässt auch den Informationsfluss bzw. die Koordinierung von Maßnahmen als Ursache von Behandlungsfehlern mehr in den Vordergrund treten.

Im nächsten Schritt möchte ich kurz einige statistische Daten über die Häufigkeit von ärztlichen Behandlungsfehlern anführen.

Die zusammenfassende Statistik der Bundesärztekammer weist für das Jahr 1997 bundesweit knapp 8.900 Anträge auf ein Oberprüfungsverfahren bei einer der Schiedsstellen oder Gutachterkommissionen der Landesärztekammern aus. Wie viele Zivilklagen bzw. staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren darüber hinaus anhängig sind, kann zusammenfassend nicht statistisch beantwortet werden. Schätzungen gehen von 10.000 bis 15.000 Klagen pro Jahr aus. Die Haftpflichtversicherer berichten über eine Zunahme der Schadensfallzahlen um 75 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Die durch Personenschäden verursachten Schadensaufwendungen in den deutschen Krankenhäusern haben sich zwischen 1991 und 1994 mehr als verdoppelt. In Deutschland werden nach allgemeinem Konsens rund 90 % aller Schadensersatzansprüche außergerichtlich geregelt. Die Frage der tatsächlichen Zahl von ärztlichen Fehlleistungen ist nur zu vermuten. In dem Lehrbuch von Hansis über ärztliche Behandlungsfehler wird auf eine amerikanische Studie verwiesen, wo im Rahmen einer prospektiven Untersuchung alle täglichen Gespräche und Diskussionen der Mitarbeiter einer chirurgischen Abteilung protokolliert wurden. Hierbei notierte man insbesondere, ob und wie häufig über Fehlleistungen gesprochen wurde. In diesen internen Gesprächen wurden bei nahezu 50 % aller behandelten Patienten Fehlentscheidungen bzw. Fehlbehandlungen erörtert und darunter in 18 % gravierende Fehler moniert. Dagegen hätten nur 1,2 % der Patienten geklagt. Diese statistische Erhebung wurde 1997 in einem der renommiertesten medizinischen Publikationsorgane, nämlich in Lancet, publiziert. In Amerika wird nach einer Studie im New England Journal of Medicine von einer Inzidenz von 98.000 unerwünschten Ereignissen in Krankenhäusern bei 2,6 Mio. stationär behandelten Patienten berichtet.

Es existiert also derzeit keine einheitlich zusammengefasste Statistik der Vorwürfe wegen ärztlicher Behandlungsfehler. Einen gewissen Überblick über die relative Verteilung der Fehlervorwürfe auf die einzelnen Fächer vermitteln die Statistiken der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern.

Die beiliegende Folie zeigt Ihnen den zahlenmäßigen Anteil der einzelnen Fächer und Fachgruppen am Schiedsverfahren von zwei Gutachterkommissionen, nämlich der Kommissionen Nordrhein und Westfalen-Lippe.

Zahlenmäßiger Anteil einzelner Fächer

 

Nordrhein

Westfalen-Lippe

Fach

Bescheide

Fehler

 

Bescheide

Fehler

 
 

Anzahl

Anzahl

in %*

Anzahl

Anzahl

in %*

Gesamt

1238

462

37

853

229

27

Allgemeinmedizin

73

41

56

28

7

25

Chirurgie gesamt

489

161

33

337

107

32

        davon Unfallchirurgie

 

 

 

142

58

41

Orthopädie

163

63

39

106

26

25

Innere Medizin

131

37

28

84

17

20

Gynäkologie/ Geburtshilfe

190

64

34

82

24

29

Anästhesie

54

17

31

32

8

25

* in % der ergangenen Bescheide im betreffenden Fach

Von allen Gutachter- und Schlichtungskommissionen finden sich im Bereich Nordrhein die am besten aufgeschlüsselten Fallzahlen, statistischen Erhebungen und Systematisierungen von Fallgruppen.

Die Gutachterkommission Nordrhein besteht seit 18 Jahren und verzeichnet eine ständige Zahl der Begutachtungseinträge. Zur Zeit gehen monatlich 90 Annträge ein. In den letzten fünf Jahren ergingen rd. 3.500 gutachterliche Bescheide, in denen knapp 1.200 Behandlungsfehler festgestellt wurden. Es wurde also eine Behandlungsfehlerquote von rd. 34 % festgestellt. Davon erfassten die Gebiete der Chirurgie rd. 40 % der Verfahren.

Die Schlichtungsstelle in Bayern, angesiedelt bei der Bayerischen Landesärztekammer in München, weist auch auf, dass sich in den letzten 12 Jahren die Zahl der jährlich eingehenden Klagen fast verdreifacht hat. 

Die Zahlen der Schlichtungsstelle in Bayern unterscheiden sich signifikant von den Zahlen der Gutachter- und Schlichtungsstelle Nordrhein, wie die nachfolgende Statistik aufzeigt.

Aufschlüsselung der durch Bescheide 
abgeschlossenen Schlichtungsverfahren

Gebiet

Gesamtzahl

anerkannt

abgelehnt

Chirurgie gesamt

Allgemein

Unfall

365      (39,8%)

195      (21,3%)

170      (18,5%)

37      (10,1%)

20      (10,2%)

17      (10,0%)

328      (89,9%)

175      (89,8%)

153      (90,0%)

Gynäkologie - Geburtshilfe

153      (16,7%)

19      (12,4%)

134      (87,6%)

Orthopädie

125      (13,6%)

16      (12,8%)

109      (87,2%)

Innere Medizin

57        (6,2%)

11      (19,3%)

46      (80,7%)

Allg. Medizin

50        (5,4%)

7      (14,0%)

43      (86,0%)

Urologie

34        (3,7%)

3        (8,8%)

31      (91,2%)

Augen

31        (3,4%)

4      (12,9%)

27      (87,1%)

HNO

25        (2,7%)

1        (4,0%)

24      (96,0%)

Radiologie

20        (2,2%)

6      (30,0%)

14      (70,0%)

Neurochirurgie

17        (1,9%)

3      (17,6%)

14      (82,4%)

Kinder

15        (1,6%)

0                   

15       (100%)

Anästhesie

15        (1,6%)

1        (6,6%)

14      (93,4%)

Neurologie - Psychiatrie

4        (0,4%)

1      (25,0%)

3      (75,0%)

Haut

4        (0,4%)

1      (25,0%)

3      (75,0%)

Laborarzt

2        (0,2%)

0                   

2       (100%)

Kieferchirurgie

1        (0,1%)

1       (100%)

0                  

Fälle

918      (100%)

111     (12,1%)

807    (87,9%)

Von insgesamt 918 Fällen, die in den Jahren 1988 - 1992 bearbeitet wurden, wurde bei 111 Patienten eine Sorgfaltspflichtverletzung, ein Aufklärungsmangel bzw. ein Diagnose- oder Behandlungsfehler anerkannt. Die Anerkennungsquote lag dabei bei 12,1 %. Die prozentuale Anerkennungsquote für die Chirurgie lag bei 10%.

Für die Chirurgie wurden in dieser bayerischen Statistik folgende Behandlungsfehler aufgeschlüsselt, die ich nur kursorisch aufzeigen möchte.

Aufschlüsselung der Behandlungsfehler in der
Chirurgie (Schlichtungsstelle Bayern 1988 – 1992)

Chirurgie – Allgemein – Fehler

4 x insuffiziente kosmetische Operation

3 x insuffiziente Varizen-Operation

3 x insuffiziente Hallux-valgus-Operation

2 x Verbrennungen auf dem OP-Tisch

1 x Analinkontinenz bei Hämorrhoiden-Operation

1 x insuffiziente Fingeroperation bei Panaritium

1 x Peronäuslähmung bei Varizen-Operation

1 x Nervenverletzung bei Ganglienoperation

1 x Fehlende Thromboseprophylaxe

1 x Bei Hexadaktylie – falsche Zehe entfernt

1 x Bei „Appendektomie" Appendix nicht gefunden

1 x Aufklärungsmangel bei Rekurrenslähmung

20 Fälle

Chirurgie – Unfall – Fehler

10 x insuffiziente Fraktur-Versorgung

3 x Nichterkennen eines Kompartment-Syndroms

2 x insuffiziente Finger-Operation bei Verletzung

1 x Nichterkennen einer Fraktur

1 x fehlende Thrombose-Prophylaxe

17 Fälle

Im Folgenden möchte ich auf Behandlungsfehler in den einzelnen medizinischen Teilbereichen eingehen, wobei naturgemäß die operativen Stoffgebiete schwerpunktmäßig abgehandelt werden und anhand von Fallbeispielen Behandlungsfehler besprochen und herausgearbeitet werden sollen:

Erstes Beispiel: Schilddrüsenchirurgie

Die haftungsrechtlichen Probleme nach Schilddrüsenoperation auf der Basis systematischer Untersuchungen sind gering. Die Analyse eines Kollektivs von über 21.500 Beschwerdefällen aus der Zeit von 1975 - 1998 im Raum der Ärztekammer Nordrhein und Baden-Württemberg ergab 222 Beschwerden, d.h. 1 % nach Operation der Schilddrüse. Die Anzahl der Beschwerden stieg im Beobachtungszeitraum allerdings exponentiell an. In 36 von 220 Beschwerden stellten die Gutachterkommissionen Behandlungsfehler fest. Dabei trafen die Beschwerden in 95 % den Chirurgen, in 2 % den Anästhesisten, in 3 % beide Disziplinen und einmal einen HNO-Arzt. Von den Beschwerden bezogen sich 90 % auf Komplikationen nach Routine-Eingriffen an der Schilddrüse. Operationstypische Komplikationen waren die Recurrensparesen mit 50 %, d.h. Lähmung des Stimmbandnerven mit Heiserkeit bei einseitiger Lähmung und Stridor und Atemnot mit der Notwendigkeit einer Intubation bei doppelseitigen Lähmungen. Weitere Komplikationen bestanden im Hypoparathyreoidismus in 14 %, d.h. einer kompletten Mitentfernung der Nebenschilddrüsen, den sog. Epithelkörperchen, die für den Kalziumhaushalt entscheidend sind. Nachblutungen wurden in 3 % sowie Spätrezidive in 1 % moniert.

Eine Übersicht ergibt die nachfolgende Statistik:

Vermutete und tatsächliche Behandlungsfehler. 
Aufteilung nach Art der Komplikation.

 

Behandlungsfehler laut Gutachterkommission

Fehler laut Patienten

 

n

Nein

n

Ja

n

in %

Keine Komplikation

15

 

 

 

15

(7%)

Rekurrensparese, einseitig

75

(97%)

2

(3%)

77

(35%)

Rekurrensparese, beidseitig

27

(82%)

6

(18%)

33

(15%)

Hypoparathyreoidismus

27

(90%)

3

(10%)

30

(14%)

Infektion

9

 

2

 

11

(5%)

Belassener Knoten bei Malignomverdacht

1

(20%)

4

(80%)

5

(2%)

Hyperthyreosepersistenz bei belassenem Knoten

 

 

4

(100%)

4

(2%)

Narbe

9

 

1

 

10

 

Hypoxie

 

 

3

 

3

 

Armplexusschaden

2

 

4

 

6

 

Sonstiges neurologisches Defizit

9

 

3

 

12

 

Tupfer belassen

 

 

1

 

1

 

Intubationsschaden

 

 

2

 

2

 

Nachblutung

6

 

 

 

6

 

Spätrezidiv

2

 

 

 

2

 

Sonstige Komplikation

3

 

2

 

5

 

Gesamt

186

(84%)

36

(16%)

222

(100%)

Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, dass in 16%, d.h. in 36 von 222 Fällen, ein Behandlungsfehler bestätigt wurde. Die Tabelle zeigt die typischen Komplikationen, welche die Patienten zur Beschwerde veranlassten. Der Beschwerde wurde u.a. dann stattgegeben, wenn bei einem übersehenen oder belassenen Schilddrüsenknoten eine Re-Operation erforderlich war.

Bei den monierten Verfahren wurde auch bei 4 Fällen ein Aufklärungsmangel gerügt. Ein nicht erreichtes Operationsziel wurde bei 8 Patienten, d.h. in 22 %, eine ungeeignete Operationstechnik bei 13 Patienten, d.h. 36 %, und eine unzureichende Nachbehandlung bei 8 Patienten mit 22 % festgestellt. Ein Übernahmeverschulden wurde bei einem Patienten und eine nicht gegebene Indikation bei zwei Patienten festgestellt. Aufschlussreich für uns sind generell die Gründe, welche für die Gutachterkommission den Ausschlag gaben, dass ein ärztliches Fehlverhalten festgestellt wurde:

So wurde bei Auftreten einer doppelseitigen Recurrensparese eine fehlende Indikation zur linksseitigen Operation bei einer 50jährigen Patienten gesehen. Diese war in der Vorgeschichte schon einmal an der Schilddrüse operiert worden. Dem Operateur wurde angelastet, dass er im Rahmen der komplikationsträchtigen Rezidivoperation jetzt beide Schilddrüsenlappen operiert hatte. Ein weiterer schwerer Behandlungsfehler wurde festgestellt beim Tod einer Patientin nach Schilddrüsenoperation, die eine Nachblutung erlitt und im Gefolge dieser Nachblutung einen schweren Hirnschaden. Ebenfalls als Behandlungsfehler wurde ein belassenes Schilddrüsenautonom, also ein hormonaktiver Schilddrüsenbezirk, der zur Überfunktion der Schilddrüse führte, angesehen. Bei einer anderen Patientin, bei der mehrere Areale hormonelle Überproduktion in der Schilddrüse aufwiesen, wurde nur ein Schilddrüsenlappen reseziert. Auch dies wurde als schwerer Behandlungsfehler kritisiert. Ein Übernahmeverschulden wurde angekreidet, weil bei einer anderen Patientin ein Schilddrüsenkarzinom mit Metastasen festgestellt wurde und diese Patientin nicht umgehend an spezialisierte Abteilungen weitergeleitet wurde. Als ein weiterer Behandlungsfehler wurde anerkannt, dass eine Beeinträchtigung der großen Halsschlagader mit nachfolgendem Schlaganfall in ihrer Ursache nicht erkannt wurde.Auch eine Armplexusparese, also eine Schädigung des die Armmuskulatur versorgenden Nervengeflechtes im Sinne eines Lagerungsschadens wurde anerkannt. Als vermeidbarer Behandlungsfehler wurde auch das Belassen eines Tupfers benannt. Das Übersehen eines sog. kalten Knotens, d.h. eines nicht hormonproduzierenden und damit malignitätsverdächtigen Knotens wurde als Behandlungsfehler anerkannt. Auch die unzureichende Resektion von Schilddrüsengewebe bei vorbestehender Schilddrüsenüberfunktion wurde als Behandlungsfehler gewertet.

Die hier vorgelegten Daten stellen die größte systematische Untersuchung der Behandlungsfehlerproblematik bei Schilddrüsenoperationen überhaupt dar. Die hier vorgelegten Daten spiegeln somit den größten Teil der vorgebrachten Behandlungsfehlervorwürfe wider. Die typische Komplikation der Schilddrüsenoperation schlechthin, nämlich die einseitige Recurrensparese, d.h. die Schädigung eines Stimmbandnerven, machte in dieser Aufstellung zwar 35 % der Behandlungsfehlervorwürfe aus, aber nur 6 % der wirklich definitiv festgestellten Behandlungsfehler. Diese häufige Ablehnung eines Behandlungsfehlervorwurfes wurde damit begründet, dass über das Risiko einer Recurrensschädigung angemessen aufgeklärt und angemessen verfahren worden sei. Das Eintreten der Komplikation wird generell damit als schicksalhaft, weil unvermeidlich bewertet. Andererseits wird eine solche Schädigung des Stimmbandnerven in der Regel dann als Behandlungsfehler anerkannt, wenn die Indikation zum Eingriff auf der geschädigten Seite nicht oder relativ gegeben war oder wenn nachgewiesen werden kann, dass der Chirurg intraoperativ nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hatte, alles Notwendige zu veranlassen, um diesen gefährdeten Nerven zu schonen. Nachblutungen werden generell als seltene, aber in aller Regel unvermeidbare Komplikationen angesehen. Wenn rechtzeitig eine Revisionsoperation erfolgt, so gilt dies als regelhaft. Führt eine Nachblutung allerdings zu einer schweren Hirnschädigung, so wird die verspätete operative Revision unausweichlich als Behandlungsfehler betrachtet. Gleiches gilt für oberflächliche Infektionen im Halsbereich.

Gerade im Rahmen von Schilddrüsenoperationen ist besonders auf Schädigungsmöglichkeiten des Armplexus im Rahmen der Lagerung zu achten. Solche Schäden werden grundsätzlich sowohl dem Chirurgen als auch dem Anästhesisten zur Last gelegt. Die betroffenen Nerven, vor allem der Armplexus und der Nervus ulnaris, entsprechen bei der Chirurgie der Schilddrüse den häufigsten Lagerungsschädigungen im Rahmen der allgemeinen Anästhesie überhaupt.

Störend empfundene Narben werden im Allgemeinen nicht als Behandlungsfehler anerkannt. Früher, d.h. vor Mitte der 90er Jahre, hatten Gutachter uni sono noch festgestellt, dass die Darstellung des Nervus recurrens noch nicht die Regel sei und deshalb auch kein Kriterium für die Feststellung eines Behandlungsfehlers. In jüngerer Zeit kommen, wie oben schon vermerkt, auch die Gutachterkommissionen mehr und mehr zu dem Schluss, dass die Darstellung des Nerven geeignet sei, diesen zu schützen und dass somit die Darstellung des Nerven obligatorisch in allen Fällen durchzuführen sei, wo hintere Anteile der Schilddrüse mit reseziert werden müssen. Als Begründung gilt mittlerweile die nationale und internationale Literatur, die einen Rückgang der Recurrensparesen nach Darstellung des Nerven belegt.

Aus diesen Gründen hat die Aufklärung der Patienten vor einer Schilddrüsenoperation umfassend zu erfolgen und folgende Punkte zu umfassen, die hier aufgelistet sind.

Aufklärung über mögliche Komplikationen der Schilddrüsenchirurgie

Spezifische Komplikationen

Allgemeine Komplikationen

Recurrensparese ein-, beidseitig (Stimme, Atmung

Tracheotomie bei beidseitiger NLRP (Stimme, Laterofixation)

Hypoparathyreoidismus (Tablettenabhängigkeit)

Postoperative Schilddrüsenfunktion (Tabletten, Kontrolluntersuchungen)

Mögliche Malignität (später endgültiger Befund)

Morbus Basedow

Endokrine Orbitopathie – mögliche Verschlechterung

Postoperative Hypothyreose in > 50 %

Rezidive

Erhöhte operative Morbidität

Malignome

Ausdehnung der Operation (Morbidität, Letalität)

Mögliche Vererblichkeit bei C-Zell-Carcinom (Screening)

Nachblutung und Nachoperation

Wundheilungsstörung und Kosmetikproblem

Kardiale und pulmonale Probleme

Postoperative Schmerzen (Nacken, Schlucken)

Vorübergehende Leistungsminderung

 

Herz-Kreislauf-Erkrankunge

 

 

 

 

Nachbetreuung und Nachtherapie (RJ)

Es muss die ein- bzw. beidseitige Recurrensparese mit Beeinträchtigung der Stimme und der Atmung vermerkt werden. Weiterhin muss die Notwendigkeit einer Eröffnung der Luftröhre bei beidseitiger Lähmung dieses Stimmbandnerven erwähnt sein. Weiterhin müssen eine Fehlfunktion der Nebenschilddrüse, postoperative Schilddrüsenfunktionsstörungen, eine mögliche maligne Entartung, eine Oberfunktion der Schilddrüse, Rezidive und last but not least eine Ausdehnung der Operation erwähnt werden.

Zweites Beispiel: Orthopädie und Unfallchirurgie

Auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie beziehen sich die meisten Behandlungsfehlervorwürfe auf die primäre Verletzungsdiagnostik zu ca. einem Drittel, zu rd. einem weiteren Drittel ist die eigentliche Therapie Gegenstand der Klage und in einem weiteren knappen Drittel Aufklärungsmängel. Aus einer statistischen Analyse der Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein vom Jahr 1991 - 1996 wurde ein Kollektiv von 231 Verfahren analysiert, bei denen es sich ausschließlich um vorgeworfene Behandlungsfehler im Zusammenhang mit peri- und postoperativen Wundinfekten in der Unfallchirurgie bzw. Orthopädie handelte. Eine Übersicht ergibt die nachfolgende Tabelle:

Häufigkeit beklagter gutachterlich anerkannter und nicht bestätigter ärztlicher Behandlungsfehler bei postoperativen Infektkomplikationen bezogen auf Lokalisation und Typ des operativen Eingriffs

Lokalisation und Typ des Eingriffs

Häufigkeit der Klage

anerkannter Fehler

kein Fehler

Fehlerrate [%]

n

[%]

n

[%]

n

[5]

(bezogen auf OP-
Gruppe) Gesamt-
anerkennungsrate

Gesamt

261

100

114

43,7

147

56,3

   –    43,7%    +

Hand/Finger

ORIF-Frakturen

OP Fuß

Arthroskopie

i.-a.-Punktionen

WT-Wunden

Endoprothesen

OP Schulter

Wirbelsäule

63

60

33

28

26

26

11

8

6

24,1

23,0

12,6

10,7

10,0

10,0

4,2

3,1

2,3

29

27

16

11

18

5

4

2

2

11,1

10,3

6,1

4,2

6,9

1,9

1,5

0,8

0,8

34

33

17

17

8

21

7

6

4

13,0

12,6

6,5

6,5

3,0

8,0

2,7

2,3

1,5

 

 

 

39,3

 

16,2

36,4

25,0

33,3

46,0

45,0

48,5

 

69,2

Nach gängiger Auffassung der Rechtsprechung gehört das Auftreten einer postoperativen Infektkomplikation per se zum schicksalhaften Risiko. Ausgenommen sind nachzuweisende organisatorische oder hygienische Fehler. Dennoch bietet sich für den Patienten und den Rechtsvertreter eine Vielzahl möglicher Ansatzpunkte, den Vorwurf nicht auf das Auftreten des Infektes, sondern auf Fehler bei der Behandlung des bereits eingetretenen Infektes zu fokussieren. In der Behandlung solcher Infekte bzw. der gutachterlichen Bewertung sind folgende Punkte von Wichtigkeit:

1. eine verspätete Diagnose

2. eine inkonsequente Therapie

3. eine inadäquate oder insuffiziente chirurgische Revision.

Dem Punkt 1, der verspäteten Diagnose, sind z.B. das Nichterkennen oder Nichtbeachten klinischer Infektzeichen zuzuordnen. Dies schließt auch relevante Zusatzuntersuchungen mit ein.

Unter Punkt 2, einer inkonsequenten Therapie, wären z.B. solche Fälle zu benennen, in denen die Diagnose eines drohenden oder manifesten Infektes zwar gestellt wurde, eine Therapie jedoch nicht oder nicht konsequent genug im Sinne eines logischen stringenten Behandlungskonzeptes mit geplanten ärztlichen Kontrollen eingeleitet oder fortgesetzt wurde.

Unter Punkt 3 wäre aufzuführen, dass chirurgische Versuche nur halbherzig, d.h. nicht ausreichend radikal durchgeführt wurden.

In der Analyse dieses hier dargestellten Kollektivs wurde eine Anerkennungsquote von 43,7 % verifiziert. Dies ist unter Berücksichtigung des Anstieges aller Behandlungsfehler in den letzten 10 Jahren doch überdurchschnittlich hoch. Generell liegt ja die Anerkennungsrate bei der Gutachterkommission Nordrhein im Schnitt bei 33,5 %. Prinzipiell gilt, dass das Eintreten eines Infektes dann als schuldhaft anerkannt wird, wenn es auf eine unzureichende Ausstattung des Krankenhauses oder der Praxis zurückzuführen ist, dies im Sinne eines sog. Übernahmeverschuldens. Ein Versäumnis wird auch dann festgestellt, wenn in Betracht kommende gleichwertige Verfahren mit einem geringeren Infektrisiko bewusst nicht gewählt wurden.

Drittes Beispiel: Allgemeinchirurgie

Einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt stellen auf allgemeinchirurgischem Gebiet die forensischen Aspekte der kompliziert verlaufenden laparoskopischen Entfernung der Gallenblase dar. Mit der Etablierung dieser neuen Operationsmethode treten zunehmend juristische Aspekte in den Vordergrund. Die laparoskopische Cholecystektomie ist mittlerweile als Standardverfahren zur Behandlung des Gallensteinleidens etabliert. 1993 hatten bereits 90 % aller chirurgischen Abteilungen in Deutschland einer Umfrage zufolge Erfahrungen mit dieser Operation. 1994 wurden im Ärztekammerbereich Nordrhein zwei Drittel der Cholecystektomien, d.h. Entfernungen der Gallenblase, laparoskopisch durchgeführt. Dieser Anteil der laparoskopisch durchgeführten Cholecystektomien war bis 1993 ansteigend, danach blieb er mit ca. zwei Drittel der Cholecystektomien weitgehend konstant. Mit der steigenden Anzahl dieser laparoskopischen Operationen ist jedoch auch eine Zunahme der komplizierten Verläufe und dementsprechend auch eine Anzahl von Behandlungsfehlervorwürfen zu beobachten.

Eine veröffentlichte Übersicht aus dem Jahre 1997 über 12 Fälle von festgestellten Behandlungsfehlern ergibt nachfolgende Aufschlüsselung:

Entscheidungen der Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen. Wertung als Fehler bei der laparoskopischen Cholecystektomie.

Schaden

Urteil

Choledochusdurchtrennung, später biliodigestive Anastomose

Vermeidbarer Fehler, da keine intraoperative Cholangiographie trotz schwierigen Situs

Thermoverletzung des Ductus hepaticus comm.

Mangelhafte postoperative Betreuung, keine Klärung des pathologischen postoperativen Cholangiogramms

Verschluss des Ductus choledochus, Läsion des Ductus hepaticus dexter, Revision verspätet

Aufklärung unzureichend, keine sichere Präparation, schwerer Fehler

Resektion des Ductus choledochus, Fehler bei 1. Revision nicht erkannt, Cholangitis nach biliodigestiver Anastomose

Schwerer Fehler: Resektion des Ductus choledochus und Nichterkennen in Revisions-OP

Verschluss des Ductus choledochus mit Clip,

1. Revision laparoskopisch, Läsion nicht erkannt

2. Revision: Laparotomie mit Direktnaht

3. Revision: Biliodigestive Anastomose

Vermeidbarer Fehler:

1. Revision laparoskopisch, Direktnaht bei 
    2. Revision

Schlitzung des Ductus hepaticus communis, Läsion bei 1. Revision übersehen

Vermeidbare Verletzung, 2. Laparotomie war verzögert und vermeidbar, unzureichende Aufklärung

Verkennung des Ductus choledochus als „akzessorischen Gallengang", Durchtrennung, 2 Revisionen

Keine ausreichende Darstellung der Strukturen, im Zweifel wäre eine Cholangiographie geboten

Aortenverletzung, Hypotonie als Gasembolie verkannt

Fehler: Laparotomie erst nach 1,5 Stunden

Z. n. Billroth I-OP mit Verwachsungen, bei Adhäsiolyse Darmperforation, Peritonitis, Sepsis, Exitus

Ungenügende Aufklärung, bei ausgedehnten Verwachsungen ist die Methode kontraindiziert

Cysticusstumpfinsuffizienz, Cholangiolithiasis nicht erkannt, Aufklärung von Tochter gedolmetscht

Fehler: Keine sofortige Revision, Nichterkennen der Cholangiolithiasis, keine sichere Aufklärung

Cysticusstumpfinsuffizienz, Cholangiolithiasis nicht erkannt (2 Fälle)

Fehler: Cholangiolithiasis nicht erkannt

Besonders diese neuere Operationsmethode ist durch eine große Erwartungshaltung der Patienten geprägt. Nur ein geringer Teil der Behandlungsfehlervorwürfe auf diesem Gebiet wird den Gutachterkommissionen zugewiesen. Ich selbst war gutachterlich in 6 Fällen auf diesem Gebiet tätig. In 3 Fällen wurden die Behandlungsfehlervorwürfe von den Haftpflichtversicherern bestätigt und die Patienten abgegolten. Drei weitere Verfahren sind derzeit vor Gericht noch anhängig. Die möglichen Komplikationen im Rahmen der laparoskopischen Cholecystektomie bestehen in folgenden Punkten:

1. der fehlerhaften Indikationsstellung

2. im Rahmen der Durchführung der Operation selbst

3. im Rahmen der Nachbehandlung.

Generell gilt, dass die laparoskopische Cholecystektomie mit über 4 % sich hinsichtlich der Komplikationen nicht wesentlich von der konventionellen Cholecystektomie mit 5,75 % in großen Sammelstatistiken unterscheidet. Dennoch ist das Komplikationsspektrum dieser beiden Operationstechniken, nämlich der offenen konventionellen Technik und der laparoskopischen Technik, verschieden. Denn bei der laparoskopischen Technik können zusätzlich schwere laparoskopiespezifische Komplikationen auftreten, wie z.B. die Verletzung von Darm oder großen Gefäßen im Bauchraum beim Einbringen der Nadel und der Trokare. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Anteil der schwerwiegenden Komplikationen im Sinne von Gallenwegsverletzungen bei der laparoskopischen Methode zwei- bis dreifach höher ist als bei der konventionellen Methode. Gerade solche schwerwiegenden Komplikationen einer Gallenwegsverletzung stellen aber für den Patienten nicht selten einen entscheidenden Einschnitt in die Lebensqualität dar. So sind rezidivierende Entzündungen der Gallenwege, mehrfache stationäre Aufenthalte und die Entwicklung von Leberzirrhosen bekannt.

Generell entscheiden Gerichte dann für einen klagenden Patienten, wenn im Vorfeld dieser Operationen nicht ausführlich auf das deutlich erhöhte Risiko einer Gallenwegsverletzung eingegangen wurde. Dies stellt auch eine Schlüsselfrage bei meinen gutachterlichen Beurteilungen dar. Außerdem wird generell von den Gerichten bemängelt, dass die laparoskopische Operation von den Ärzten zu positiv beschrieben wird, ohne dass dem veränderten Komplikationsprofil Rechnung getragen wurde.

Generell tendiert die Rechtsprechung dazu, auf einen Behandlungsfehler zu erkennen, wenn sich intraoperativ anbahnende Komplikationen nicht rechtzeitig erkannt werden und nicht konsequent auf ein offenes Verfahren umgestiegen wird. Weiterhin wird von den Gerichten als negativ vermerkt, wenn intraoperative Videos verloren gegangen sind oder wenn die Entlassung eines Patienten trotz Schmerzen zu früh erfolgte. Generell gilt, dass das Umsteigen auf die offene Operation nicht als Versagen des Operateurs gewertet werden sollte. Vielmehr versagt der Operateur kritikwürdig dann, wenn er eine intraoperative Situation inadäquat einschätzt und deshalb nicht folgerichtig und konsequent genug handelt. Beim geringsten intraoperativen Problem sollte also eine Laparotomie, d.h. eine konventionelle Eröffnung des Bauchraums, erfolgen. Grundsätzlich ist auch die ausführliche Aufklärung der Patienten wichtig. Es muss besprochen werden, dass eventuell eine Laparotomie notwendig wird.

Entscheidungen der Gerichte

Schaden

Klage

Urteil

Gallenstein in Bauchdecke verblieben, Narbenrevision, jetzt große Narbe Keine Aufklärung, fehlerhafte Behandlung, Schmerzen Steinverlust an sich ist kein Fehler, aber: Keine Aufklärung erfolgt
Ductus hepaticus dexter und hepaticus communis durchtrennt Unzureichende Aufklärung, fehlerhafte OP, unzureichende Kontrollen, verspätete Revision Verletzung der Gallenwege an sich ist kein Fehler, aber: Verspätete Diagnostik und Revision
Läsion Ductus hepaticus dexter, Cysticusstumpfinsuffizienz bei 1. Revision Läsion übersehen Unzureichende Aufklärung, fehlerhafte OP und Revision, Gefahr der Cholangitis bei biliodigestiver Anastomose

Kein Fehler: Gallengangs-verletzung, Anlage der biliodig. Anastomose, bisher keine Cholangitis

Fehler: Läsion bei 1. Revision nicht gefunden

Thermoverletzung des Ductus choledochus, Hepaticojejunostomie, mehrere Revisionen Unzureichende Aufklärung, fehlerhafte OP. „Heilversuch“, da erst wenig Erfahrung, OP-Video vernichtet, Entlassung zu früh, trotz Schmerzen

Aufklärung ausreichend

Thermoverletzung noch unbekannt, daher kein Fehler, Dokumentation durch OP-Bericht genügt

Fehler: Entlassung zu früh, aber ohne Konsequenz für weiteren Verlauf

Im nächsten Punkt möchte ich kurz das Problem der Aufklärung anreißen.

Aufklärung ist die Voraussetzung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten. Das Grundgesetz verpflichtet den Arzt, mit Aufklärung und Information über bevorstehende Maßnahmen den Patienten bei der eigenen Entscheidung behilflich zu sein. Der Arzt darf also nicht die eigenen Maßstäbe idealisieren und zugrunde legen. Der Arzt ist Teilhaber an der Entscheidung des Patienten. Die Aufklärung muss dabei in verständlicher, einfühlsamer und nachvollziehbarer Form stattfinden. Diese Grundsätze gelten umso mehr bei malignen Erkrankungen, so vor der Operation einer isolierten Metastase. In einem solchen Aufklärungsgespräch muss der zu erwartende Einfluss der Operation sowohl auf die Befindlichkeit als auch auf die Lebenserwartung des Patienten einfühlsam durchgeführt werden.

Bei einer chronisch rezidivierenden Osteomyelitis, d.h. einer chronischen Knochen-/Knochenmarkentzündung muss im Aufklärungsgespräch zwischen der Erfolgsaussicht weiterer Erhaltungsoperationen und den Vorteilen u.U. einer Amputation sorgfältig abgewogen werden. Vor einer möglicherweise geplanten Arthrodese, d.h. einer Gelenkversteifung, muss im Aufklärungsgespräch die verbleibende Funktion und die funktionelle Kompensationsmöglichkeit erklärt werden. Erhebliche Probleme ergeben sich bei Kindern und Jugendlichen, bei psychisch kranken oder alten und verwirrten Patienten. Bei nicht einwilligungsfähigen Patienten und bei dringlich erforderlichen Eingriffen sind ggf. Betreuer zur Abwendung einer Selbstgefährdung heranzuziehen. Bei bewusstlosen Patienten entfällt automatisch die Aufklärungspflicht.

Die ärztliche Aufklärung ist in die Befund- und Diagnoseaufklärung, in die Eingriffsund Risikoaufklärung und in die besonders wichtige Sicherungsaufklärung einschließlich der jeweils damit verbundenen Dokumentationspflichten zu gliedern. Bei der Eingriffsund Risikoaufklärung muss der Chirurg über die Art der vorgesehenen Behandlung sowie die damit verbundenen typischen Risiken informieren. So z.B. ist vor einer intraartikulären Injektion, d.h. einer Punktion und Injektion in ein Gelenk, auf das zwar verdeckte, aber typische Risiko einer Infektion hinzuweisen. Dies insbesondere in Verbindung mit wiederkehrenden Injektionen. Davon abzugrenzen ist der Bereich der Sicherungsaufklärung. An die Aufklärung zur Gefahrenabwehr und deren Dokumentation sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Die Sicherungsaufklärung trägt den beschränkten medizinischen Kenntnissen des Patienten ebenso Rechnung wie eine u.U. bestehende Uneinsichtigkeit oder mangelnde Kooperationsbereitschaft. Ein Beispiel stellt z.B. die Verdachtsdiagnose auf eine tiefe Beinvenenthrombose bei einer Patientin dar, bei der ein plötzlicher Unterschenkelschmerz beim Reiten auftrat, ohne dass ein Unfallereignis vorlag. In diesen Fällen ist eine Gefäßdarstellung dringend notwendig. Widersetzt sich die Patientin diesen diagnostischen Maßnahmen, so sind ergänzende Bemühungen, so z.B. über den Hausarzt, oder eine erneute Kontaktaufnahme erforderlich.

Am Schluss möchte ich auf den Punkt des Arztes als Sachverständiger eingehen.

Im Wesentlichen hat der Sachverständigengutachter zwei Fragen zu beantworten:

1. Stimmt die in Frage gestellte ärztliche Maßnahme mit dem medizinischen Standard überein oder weicht sie von ihm ab?

2. Hat eine Abweichung zu einem Schaden geführt oder ist dieser Schaden zu erwarten?

Aus diesen zwei Fragen erschließen sich die Voraussetzungen, die an die Person eines Gutachters gestellt werden müssen.

Er muss über entsprechende Kenntnisse des aktuellen Wissensstandes im einschlägigen Bereich verfügen. Als Sachverständiger wird man einen Gutachtenauftrag nur dann übernehmen können und dürfen, wenn man sich guten Gewissens als einschlägig kompetent fühlen darf.

Das Fachwissen des Sachverständigen muss durch seine persönliche langjährige Erfahrung abgestützt werden. Nur der Erfahrene kann beurteilen, was der Patient im Einzelfall von der Medizin und von seinem Arzt erwarten kann und darf. Nur ein Profi wird aus den verfügbaren Aufzeichnungen und Daten das zu beurteilende Geschehen rekonstruieren können. Er weiß auch, was von der Dokumentation eines Krankheitsverlaufes erwartet werden darf und was nicht.

Darüber hinaus muss die Neutralität eines Sachverständigengutachters über jeden Zweifel erhaben sein. Ärzte sind in erster Linie dem Dienst am Kranken und Hilfsbedürftigen verpflichtet. Der Patient sitzt im Regelfall in der schwächeren Position und bedarf auch als Rechtsuchender ärztlicher Hilfe.

Außerdem darf der Gutachter nur auf der Ebene von wissenschaftlich abgesicherten und reproduzierbaren, d.h. empirisch gewonnenen Daten aus operieren. Er muss in der Lage sein, Anwälten oder Richtern, aber auch dem ihn beauftragenden Patienten selbst diese wissenschaftlichen Daten und Sachzusammenhänge so übermitteln zu können, dass sie auch für einen medizinischen Laien verständlich, plausibel und nachvollziehbar sind. Ein sog. Privatgutachten darf nie ein Parteigutachten sein. Auch ein vernünftiger und seriöser Auftraggeber wird kein irgendwie günstig geschöntes Gutachten erwarten. Ein Anwalt, der für einen möglicherweise geschädigten Patienten die Einleitung eines Verfahrens erwägt, erwartet von seinem Gutachter vor allen Dingen eine umfassende Information, die ihm als Basis für sein weiteres Handeln dient. Nichts ist schlimmer, als wenn ein Anwalt aufgrund eines fehlerhaft durchgeführten vorgerichtlichen Gutachtens den Klageweg beschreitet. Es ist fatal, sowohl für den Anwalt als auch für seinen Klienten, wenn dann ein langjähriger Prozess deshalb verloren geht, weil sich der Anwalt auf wissenschaftlich nicht abgesicherte Daten und Fehleinschätzungen seines Gutachters verlassen hat.

Generell ist für die Zukunft eine Straffung der vorgerichtlichen Verfahren bei einem vermuteten Behandlungsfehler zu fordern. Eine Übersicht über die mögliche Komplexität der vorgerichtlichen Verfahrensabläufe ist aus der nächsten Abbildung ersichtlich.

Zu kritisieren sind die gravierenden Unterschiede in den Anerkennungsraten von Ansprüchen innerhalb der einzelnen Gutachterkommissionen, woraus sich nicht unerhebliche Akzeptanzprobleme ableiten. Auch die Haftpflichtversicherungen akzeptieren die Gutachter- und Schlichtungskommissionen häufig nicht:

So berichtete die Gutachterkommission Nordrhein, dass die Haftpflichtversicherung im Jahre 1992 nur ca. 70 % der von der Kommission anerkannten Ansprüche unmittelbar reguliert hätte. Auch nach einem für den klagenden Patienten positiven Bescheid einer Gutachterkommission treten die Haftpflichtversicherungen also nicht automatisch in den Einstand. Es besteht somit keine uneingeschränkte Akzeptanz der Gutachter- und Schlichtungsstelle von allen Seiten her gesehen. Vornehmlich die Vertreter der Patienten, d.h. sowohl Anwälte als auch Patientenverbände, warnen in zunehmendem Maße vor einer Inanspruchnahme dieser Stellen und raten regelmäßig davon ab. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist darin zu sehen, dass sich Patienten nicht mündlich vor entsprechenden Kommissionen äußern können und die Patientenanfragen durch anonyme Gutachten beantwortet werden. Auch wird z.T. über fehlende Einspruchsmöglichkeiten gegen die Bescheide geklagt und nicht zuletzt über die Nähe dieser Stellen zur Ärzteschaft insgesamt. Weiterhin wird auch die relativ lange Verweildauer zwischen 8 und 14 Monaten beklagt, wobei sich das Risiko des Patienten durch den möglichen Verlust von Zeugenerinnerung verschlechtern kann.

Aus diesen Gründen sind die bisherigen Verfahren der außer- und vorgerichtlichen Streitschlichtung reformbedürftig.

Priv. Dozent Dr. med. Michael Imhof, Chirurg

Ouellenverzeichnis:
Martin L. Hansis / Dorothee E. Hansis: Der ärztliche Behandlungsfehler, ecomed - Verlag
R. Häring: Cirurgie und Recht, Blackwell - Wissenschaftlicher Verlag

 

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Grundlagen für die Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund medizinischer Behandlungsfehler.

Referat  und Diskussionsbeitrag von Rechtsanwalt Christian Kaller Würzburg

Ü b e r s i c h t 

Vorbemerkung:

Medizinische/ärztliche Behandlungsfehler:

Informationen und Hinweise für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der beruflichen Praxis und Erfahrung eines Patienten-Anwalts

 I.   Worum es geht:

Begriffe:

a)   medizinisch/ärztlicher Behandlungsfehler

b)   Sorgfalts-Maßstäbe

c)    Schadenseintritt/Kausalität

d)   Schadensersatz-Ansprüche (Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente, materieller Schaden)

e)   Beschaffung eines privaten Sachverständigengutachtens 

f)     Dokumentationspflicht des Arztes/Krankenhauses

g)   Aufklärung

II.   Praktische Hinweise für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

a)   eigenes Gedächtnisprotokoll

b)   Zeugenberichte aus dem privaten Bereich

c)    Beschaffung der Behandlungs-/Krankenunterlagen

d)   Weitergehende Sachaufklärung

e)   Beschaffung eines privaten Sachverständigengutachtens

III.  Einzelfragen

Schmerzensgeld, insbesondere Berechnung

IV.  Schlussbemerkung

Grundlagen für die Gewährung und Berechnung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund medizinischer Behandlungsfehler

Vorbemerkung:

Meine Damen und Herren,

nachdem wir heute Vormittag von Herrn Privatdozent Dr. Imhof aus der Sicht eines medizinischen Sachverständigen zum Thema „ärztliche Behandlungsfehler“ schon sehr einschlägige Informationen erhalten haben, wird sich aus juristischer Sicht nicht vermeiden lassen, zu dem einen oder anderen Einzelpunkt nochmals Stellung zu nehmen.

Meine Aufgabe auf dieser heutigen Informationsveranstaltung sehe ich Ihnen gegenüber darin, dass ich Ihnen nicht etwa über die juristischen Grundlagen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen fachwissenschaftlichen Vortrag halte, sondern Ihnen vielmehr Informationen aus der Praxis bzw. aus meiner langjährigen beruflichen Erfahrung als Patientenanwalt weitergebe, die für Sie als Betroffene in Bezug auf einen medizinischen Behandlungsfehler wichtig sein können bzw. von denen man das in Frage kommende Umfeld in einer gewissen Hinsicht kennen sollte, und zwar sowohl für die Erfassung von Sachverhalten nach einem zwischenzeitlich eingetretenen medizinischen Behandlungsfehler, wie auch schon im Vorgriff, soweit eine Behandlung oder ein operativer Eingriff ansteht. 

Aus Zeitgründen muss ich mich, was Sie bitte verstehen mögen, kurz fassen und kann dazu natürlich nur einige Themen stichpunktartig beleuchten, wobei ich annehme, dass im Anschluss an diesen Vortrag im Rahmen der Diskussion zu diesen Fragen ergänzend Stellung genommen werden kann. 

Das Sachthema: „medizinischer bzw. ärztlicher Behandlungsfehler“ ist heutzutage sehr aktuell. Die Medien beschäftigen sich umfassend mit diesen Fragen. Auch in der juristischen Sachbehandlung werden wir heute mit Literatur, Angeboten von Arbeitsgemeinschaften zur Fortbildung usw. geradezu überhäuft. Die Publikation von Urteilen der Obergerichte aus diesem Sachbereich wird von den Medien zunehmend aufgegriffen. 

Das war zu Beginn meiner juristischen Laufbahn keineswegs so. Vielfach ist einem Patienten, der von einem Behandlungsfehler betroffen war, eingeredet worden, er müsse dieses Problem schicksalhaft hinnehmen und ertragen. Heutzutage ist das zum Glück anders. Dieses Thema ist in der Diskussion auch mit Ärzten, Krankenhäusern und Haftpflichtversicherungen zwischenzeitlich weitgehend versachlicht, was aber nicht darüber hinweg täuschen darf, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche keineswegs einfach ist, sondern nach wie vor schwierig, langwierig wie auch zeitaufwendig und mühevoll.

Die Interessenwahrnehmung auf diesem Sachbereich bedarf oft sorgfältiger und ausführlicher Vorbereitung einschließlich der Ermittlung anhand von Krankenunterlagen. Die Verfahrensdauer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zieht sich in der Regel sehr lange hin, insbesondere wenn es darum geht, Sachverständigengutachten außergerichtlich bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Zuge der Beweisaufnahme zu erhalten.

Wir Anwälte ernten deshalb von Seiten der zunehmend ungeduldiger werdenden Mandanten oft Kritik. 

Die Praxis zeigt mehr und mehr, dass ein betroffener Patient keineswegs am Ziel seiner Wünsche bzw. Ansprüche angelangt ist, wenn er beispielsweise für seinen „Fall“ ein positives Sachverständigengutachten in Händen hat; es ist vielmehr so, dass zunehmend die Haftpflichtversicherungen auch beim Vorliegen entsprechender positiver Gutachten in der Regulierung solcher Ansprüche sehr zurückhaltend sind und in den meisten Fällen aufgrund eigener Beratung der hauseigenen Gutachter widersprechen. Das ist zwar nicht in allen Fällen so, jedoch in der überwiegenden Zahl.

Aber auch selbst dort, wo ein Haftungsgrund von der Gegenseite anerkannt ist (ich spreche hier von der außergerichtlichen Schadensregulierung), wird hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes (Schmerzensgeld und materieller Schaden) ebenfalls doch sehr hart  gerungen.

Ich berichte Ihnen das aus meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, der sich seit gut 20 Jahren sehr intensiv mit ärztlichen Behandlungsfehlern und medizinischen Haftungsfragen befasst. Ich muss daher als Fazit dieser Einleitung festhalten, dass hierbei eben Theorie Theorie bleibt und dass die praktische Durchsetzung solcher Ansprüche immer noch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. 

Ziel und Zweck einer solchen Informationsveranstaltung Ihnen gegenüber kann es daher auch nur sein, hier einen gewissen Überblick über wesentliche und wichtige Anhaltspunkte zu vermitteln, der vielleicht verwertbare Grundlage in Ihrem eigenen Fall sein könnte. 

Wenn also über rechtliche Grundlagen für die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gesprochen werden soll, sehe ich das als Auftrag, über die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche im Arzthaftungsrecht aus der praktischen Erfahrung heraus zu referieren. 

Es geht sozusagen um Hinweise aus der Praxis für einen Betroffenen zur Wahrung etwaiger Ansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers, gleichsam im Vorfeld einer Auseinandersetzung, die möglicherweise irgendwann einmal gerichtlich geführt werden muss, wenn außergerichtlich alle möglichen Bemühungen erfolglos geblieben sein sollten. 

Als Betroffener sollte man deshalb schon im eigenen privaten Vorfeld einigermaßen Bescheid wissen, welche Begriffe hier eine Rolle spielen und von Bedeutung sein können. Deshalb sollte man auch wissen, was man selbst praktisch zur Durchsetzung solcher Ansprüche erledigen und vorbereiten kann.

I. Worum es geht

 Vorweg muss in diesem Zusammenhang zunächst klar gestellt und betont werden, dass Arzthaftungsrecht ein sogenanntes „Fallrecht“ ist, was bedeutet, dass tatsächlich jeder Fall einfach anders ist. Man kann also hier im Rahmen eines solchen Vortrags nur im Groben eine gewisse Übersicht geben. Wie Sie alle wissen, spielt das Detail in jedem Fall seine eigene Rolle. Ich möchte auch betonen, dass wir uns alle hier darüber im klaren sein müssen, dass nicht jeder Behandlungsfehler zugleich auch ein sogenannter haftungsbegründender Behandlungsfehler ist, also ein Fehler, der Schadensersatzansprüche auslöst. 

Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung kann deshalb auch nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben werden. Notwendige Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist deshalb zunächst einmal eine körperliche Schädigung, diese muss schuldhaft durch einen Behandlungsfehler herbeigeführt worden sein, also ursächlich darauf zurückzuführen sein. Schließlich muss durch die schuldhaft verursachte Körperschädigung ein Schaden entstanden sein. 

Wir müssen uns daher einleitend über verschiedene Begriffe unterhalten, die hier eine entsprechende Rolle spielen.

Begriffe

a) medizinischer/ärztlicher Behandlungsfehler 

Allgemein gilt heute: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt bei der medizinischen Behandlung die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (Standard) unter den jeweiligen Umständen objektiv erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, das heißt diejenige Sorgfalt missachtet hat, die der allgemeine Verkehr von einem Arzt in der konkreten Situation erwartet. 

Grob ist der Fehler nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen, also damit einen Fehler begangen hat, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 16.06.1994 (8 U 88/92) dazu ausgesagt:

„Die Bejahung eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers setzt ein Verhalten voraus, das bei objektiver Betrachtung des Gesamtgeschehens und Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensstandes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil es gegen elementare Erkenntnisse der Medizin verstößt.“

Man könnte auch kurz gefasst sagen: 

„So was darf einem Fachmann einfach nicht unterlaufen!“

Früher war in diesem Zusammenhang die Rede von dem sogenannten ärztlichen Kunstfehler. Davon ist die Literatur und Rechtsprechung zwischenzeitlich abgekommen. Darunter verstand man einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Kunst. 

Heute wird, wie schon erwähnt, von einem medizinischen oder ärztlichen Behandlungsfehler gesprochen.

b) Sorgfalts-Maßstäbe

In der Regel geht es bei medizinischen Behandlungsfehlern um die fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten. Deshalb ist auch wichtig zu wissen, welche Maßstäbe bei der Beurteilung dieser Frage allgemein gelten. Wenn schon vom Arzt nicht verlangt werden kann, den vom Patienten gewünschten Erfolg zu garantieren, hat der Patient Anspruch darauf, sachgerecht behandelt zu werden. Haftungsmaßstab sind daher im wesentlichen die sogenannten medizinischen Qualitätsstandards (die im allgemeinen gesicherten medizinischen Erkenntnisse nach neustem Stand, sogenannter medizinischer Standard, medizinische Leitlinien, Richtlinien von deutschen Gesellschaften für medizinische Sachbereiche usw.). 

Der Maßstab für die Ermittlung der Frage, ob nun ein Fehler vorliegt, also eine Außerachtlassung der objektiv erforderlichen Sorgfalt gegeben ist, hängt aber immer von der konkreten Einzelsituation und den Umständen des gesamten Sachzusammenhanges in der medizinischen Heilbehandlung oder Operation ab. 

Natürlich ließe sich zu diesem Thema noch sehr viel im Detail vortragen, was aber den Rahmen einer solchen Informationsveranstaltung sprengen würde. Wichtig für Sie ist aber zu wissen, dass die Klärung der Frage des Verschuldens des behandelnden Arztes und des dabei verursachten Schadens das Kernproblem im Arzthaftungsrecht bildet. Es kommt häufig vor, dass zu diesen Fragen verschiedene Sachverständige einander widersprechende Feststellungen und Aussagen treffen. Haftpflichtversicherer einerseits und Gerichte andererseits sehen sich aber stets nur dann in der Lage, einen Schaden zu regulieren bzw. einem Klageanspruch stattzugeben, wenn zu diesem Problem des Verschuldens, also der Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes eine eindeutige bzw. überzeugende Klärung bzw. Begutachtung vorliegt. 

Sie mögen in diesem Zusammenhang erkennen, dass für den anwaltschaftlichen Vertreter, der einen betroffenen Patienten vertritt, hier eine ganz wichtige Aufgabe wahrzunehmen ist. Mit Hilfe des richtigen und kompetenten Gutachters (Sachverständigen) muss das schuldhafte Verhalten des Arztes bewiesen werden. 

Es ist gar nicht so einfach, einen solchen Gutachter zu finden, sei es außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren. Oft sind mehrere Gutachter notwendig, die verschiedenen medizinischen Fachbereichen angehören. Oft wird auch verkannt, dass beim Vorliegen verschiedener Gutachten zu verschiedenen Sachbereichen ein Obergutachten oder ein Zusammenhangsgutachten notwendig wird, je nach dem, wie komplex der Behandlungsfall sich darstellt. 

Als Betroffener kommt man heutzutage einfach nicht mehr ohne ein entsprechendes privates Sachverständigengutachten eines Fachmediziners (Privatgutachters) aus, was natürlich in der Regel auch mit Kosten verbunden ist. Die Ermittlung eines solchen Sachverständigen bzw. Gutachters ist keineswegs einfach. Immer wieder stößt man auf mit Arbeit und Gutachtensaufträgen überlastete Ärzte bzw. Sachverständige. Zum anderen dauert die Erstellung eines solchen Gutachtens oft sehr lange. Vorab müssen die Krankenunterlagen beschafft werden, sie müssen ausgewertet werden usw. Bis man ein solches Gutachten schließlich in der Hand hat, dauert es in der Regel schon mehrere Monate. 

Man kann auch erleben, dass in der mündlichen Vorbesprechung zwischen Patient und dem Sachverständigen ein positiver Gesamteindruck entsteht, der dann aber im schriftlichen Gutachten nicht mehr bestätigt wird. Man kann da schon mitunter Überraschungen erleben. 

Das spezielle Problem des betroffenen Patienten besteht letztlich in diesem Zusammenhang auch noch darin, dass über die Frage, ob ein medizinischer Behandlungsfehler, also ein Sorgfaltsverstoß vorliegt, wiederum von einem Mediziner eine Entscheidung getroffen wird. Das ist im außergerichtlichen Regulierungsbereich ebenso wie im gerichtlichen Verfahren. Auch die Haftpflichtversicherungen bedienen sich entsprechender Fachmediziner.

c) Schadenseintritt/Kausalität

Eine Haftung des behandelnden Arztes für einen Behandlungsfehler hat natürlich zur Voraussetzung, dass der Patient einen Schaden erlitten hat, also eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die ursächlich auf die durchgeführte Behandlung zurückzuführen ist. Denken Sie beispielsweise an den Fall, dass einem Patienten aus Anlass einer einfachen Operation mit Bauchdeckeneröffnung – Blinddarm-OP – eine Darmverletzung beigebracht wird, die dazu führt, dass der Patient einen künstlichen Darmausgang erhalten muss. Oder: Nach einem Handgelenksbruch kommt es zu einer Versteifung des Handgelenks, weil die operative bzw. postoperative Überwachung des Zusammenwuchses der Bruchstelle nicht regelmäßig sorgfältig überwacht wurde.

d) Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente, materieller Schaden)

Zum Ausgleich des sogenannten immateriellen Schadens hat der Patient einen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Einzelheiten dazu siehe unten), zum Ausgleich weiterer finanzieller, materieller Aufwendungen und Schäden besitzt der betroffene Patient Anspruch auf Ausgleich seines gesamten materiellen Schadens (z.B. Fahrtaufwendungen zum Besuch der zusätzlichen Folge-Heilbehandlung, zusätzliche Heilbehandlungskosten, Einsatz einer häuslichen Hilfskraft, Eintritt eines Berufsschadens durch eingetretenen Verlust des Arbeitsplatzes, usw.). Bei Dauerschäden, die mit schweren schmerzhaften und das Wohlbefinden beeinträchtigenden Nachteilen verbunden sind, kann gegebenenfalls auch die Bezahlung einer Schmerzensgeld-Rente, die monatlich zu bezahlen ist, verlangt werden. 

In all diesen Fällen ist natürlich erforderlich, den Einzelfall sorgfältig zu ermitteln.

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kann der Patientenanwalt in der Regel auf Tabellen und umfassende Literatur zurückgreifen. Hinsichtlich der Ermittlung des materiellen Schadens ist erforderlich, dass die Gesamtumstände des familiären, häuslichen Umfeldes des Patienten erfasst werden, auch seine berufliche Situation usw.

In diesem Zusammenhang kommt es in der Regel zunächst einmal darauf an, wann konkret der betreffende Behandlungsfehler begangen wurde. Meistens ist es so, dass sich deshalb die stationäre Behandlungszeit im Krankenhaus verlängert. Diese Zeiträume, die manchmal auch in Verbindung mit einer hierdurch notwendig gewordenen Nachoperation im Zusammenhang stehen, müssen ermittelt und erfasst werden. In gleicher Weise muss der Zeitraum der postoperativen bzw. ambulanten Nachbehandlung ermittelt werden. Meist gibt es hier Heilbehandlungen in ambulanten Arztpraxen oder sonstigen Reha-Instituten. Die Dauer der eventuellen Arbeitsunfähigkeit ist hier genauso beachtlich wie ärztliche Feststellungen über nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit usw. Oft ist es hilfreich, auch hier Tagebuchnotizen über die persönliche Situation, insbesondere über eine vorhandene Schmerzsymptomatik zu führen. Alle weiteren Besonderheiten, die sich aus der mit dem Behandlungsfehler verbundenen nachteiligen Situation ergeben, müssen ebenfalls geklärt und erfasst werden. Ich denke hier beispielsweise an eine Situation, dass jemand bei einer Hüftgelenksoperation einen Behandlungsfehler erlitten hat, der zu einer Folgeoperation geführt hat und die ambulante Nachbehandlung über einen längeren Zeitraum damit verbunden gewesen ist, dass der betroffene Patient sich nur mit Gehhilfen fortbewegen konnte und im übrigen auf Unterstützung von dritter Seite angewiesen war. 

Gerade weil über solche Vorgänge in der Regel erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt entweder vor Gericht verhandelt wird oder außergerichtliche Regulierungsverhandlungen stattfinden, ist es wichtig, auf eigene Tagebuchnotizen zu diesem Problem verweisen zu können. Wichtig ist dabei auch, dass nahe Angehörige (Ehegatten, erwachsene Kinder, Schwiegerkinder, usw.) ebenfalls eigene handschriftliche Aufzeichnungen zu diesen Anhaltspunkten fertigen, um gegebenenfalls später darauf zurückgreifen zu können, wenn es darum geht, als Zeuge hierüber Angaben zu machen. 

Das gilt insbesondere auch insoweit, als möglicherweise durch eine Schmerzsymptomatik oder verbleibende Behinderungen häusliche Verrichtungen nur durch Hilfskräfte ersetzt werden können. 

Es ist deshalb wichtig, dass der anwaltschaftliche Vertreter, der hier eingeschaltet ist, das persönliche und soziale Umfeld des Mandanten (Patienten) kennt und auch Gelegenheit hat, mit den Angehörigen zu dieser Frage zu sprechen. Oft kommen in der allgemeinen Unterredung zu solchen Fragen Dinge zum Vorschein, die wichtig sind, sonst aber vielleicht übergangen oder vergessen werden. 

Was den materiellen Schaden angeht, muss gleichfalls das gesamte familiäre, berufliche und soziale Umfeld des betroffenen Patienten abgeklärt werden. In der Regel zählen hierzu weitere Heilbehandlungskosten (Massagen, Gymnastik-Behandlungen, usw.), soweit die Krankenkasse diese Kosten nicht ersetzt. Hinzu kommen meist Fahrtauslagen zum Besuch dieser Heilbehandlungen, meist auch noch Zeitaufwand, soweit er sich schadensersatzrechtlich berechnen lässt. Soweit wegen dauernder oder vorübergehender Beeinträchtigungen der Haushalt nicht mehr selbst weitergeführt werden kann und deshalb Hilfskräfte herangezogen werden müssen, zählt auch dieser Aufwand zum materiellen Schaden. Zu denken ist auch an einen beruflichen Schaden, wenn durch den Behandlungsfehler gegebenenfalls eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit eintritt, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Manchmal ist auch ein Berufswechsel, eine Umschulung oder ähnliche Maßnahmen notwendig, was letztlich zu finanziellen Nachteilen führen kann. Zu denken ist auch an den Fall, dass bei dauernder Arbeitsunfähigkeit Berufsunfähigkeitsrente beantragt werden muss, mit der Folge, dass auch insoweit finanzielle Einbußen entstehen. 

Die Fallbeispiele zu diesem Thema lassen sich noch ausweiten. Hier geht es darum, nur einzelne Hinweise zu geben. 

Sie sehen, dass auch hier Ihr anwaltschaftlicher Vertreter sorgfältig abklären muss, welche wirtschaftlichen (materiellen) Nachteile bzw. Folgen durch einen solchen Behandlungsfehler insgesamt verursacht werden können. 

e) Beweislast - Beweislasterleichterung

Ganz allgemein gilt, dass der Patient umfassend beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Er muss ferner den Nachweis erbringen, dass der etwa vorliegende Körperschaden ursächlich auf den behaupteten Behandlungsfehler zurückzuführen ist, und der Arzt dabei schuldhaft gehandelt hat. 

Diese dem Patienten obliegende Beweislast wird zunehmend in der hierzu geführten öffentlichen Diskussion nachhaltig beklagt, weil insoweit eine gewisse Waffen-Ungleichheit besteht, als hier der Laie einem spezialisierten Fachmann gegenübersteht und sich über die Einzelheiten, die zu dem Körperschaden geführt haben, in der Regel erst sachkundig machen muss, eine Aufgabe, die mitunter ebenfalls mit erheblichen Mühen verbunden ist. 

In gewissen Fällen gewährt die Rechtsprechung allerdings Beweislasterleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr. Das gilt insbesondere bei groben Behandlungsfehlern oder der Verletzung der Dokumentationspflicht. In diesem Fall muss dann der behandelnde Arzt den Nachweis dafür führen, dass er trotzdem richtig gehandelt hat bzw. dass der eingetretene Körperschaden nicht auf seine Behandlung zurückzuführen ist. 

f) Dokumentationspflicht des Arztes 

Der Beweislast des Patienten steht die Dokumentationspflicht des Arztes gleichsam als Pendant gegenüber. 

Der behandelnde Arzt ist vertraglich verpflichtet, die von ihm durchgeführte Behandlung in allen wesentlichen Einzelheiten zu dokumentieren. Diese Pflicht trifft ihn sowohl persönlich als auch sein Personal in Bezug auf alle wesentlichen Einzelheiten der durchgeführten Behandlung. Das beginnt praktisch mit der Anamnese des Patienten von dem ersten Informationsgespräch an bis zum ersten Aufnahmebefund bzw. der gestellten Diagnose bis hin zu den Untersuchungsergebnissen, die durch Laborbefunde usw. festgestellt werden. Auch der weitere Verlauf der Behandlung ist im Wege einer entsprechenden Dokumentation festzuhalten, wozu natürlich auch der meist sehr wichtige Operationsbericht selbst gehört, der detailgenau den Verlauf der durchgeführten Operation wiedergeben muss. Dazu gehören entsprechende Zeitangaben ebenso wie Name und Person des Operateurs und der Hilfskräfte. Operationszwischenfälle usw. sind in gleicher Weise genau zu erfassen. Auch ein etwaiger Wechsel in der Person des Operateurs gehört zu der Aufzeichnungspflicht. Natürlich ist auch über die durchgeführte Narkose eine Dokumentation vorzulegen. Auch der Behandlungsverlauf nach einem operativen Eingriff ist im einzelnen zu erfassen. Diese sogenannten Pflegeberichte sind in der Regel von besonderer Bedeutung, weil sie Auskunft darüber geben, ob sich nach einer Operation Besonderheiten bereits anhand entsprechender Laborwerte usw. abgezeichnet haben, die meist übersehen werden. 

Nicht selten kommt es vor, dass Lücken in der Dokumentation festgestellt werden. Der medizinische Laie ist hier in der Regel überfragt. Deshalb ist es oft erforderlich, dass ein Fachmediziner die gesamte Dokumentation überprüft, um etwaige Lücken darin zu ermitteln. Ebenso kommt es häufig vor, dass mit einem Gutachtensauftrag Behandlungsunterlagen an einen medizinischen Sachverständigen weitergegeben werden, sei es durch den Haftpflichtversicherer im außergerichtlichen Regulierungsbereich oder durch Gerichte innerhalb eines Prozessverfahrens, ohne dass auch ausdrücklich die Frage der Vollständigkeit der vorliegenden Dokumentation zum Gegenstand eines Aufklärungsthemas gemacht wird. Deshalb sollte der anwaltschaftliche Vertreter des Patienten bereits in diesem Vorfeld darauf bedacht sein, diese Frage vorweg zu klären bzw. mit entsprechenden Anträgen klären zu lassen. 

Ein Fehler bzw. eine Lücke in der Dokumentation führt nicht dazu, dass dem Patienten dadurch bereits ein Haftungsanspruch gegeben wäre. An der Feststellung, dass der Patient den Behandlungsfehler und den hierdurch verursachten Schaden beweisen muss, ändert sich zunächst grundsätzlich nichts. Allerdings hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang Grundsätze entwickelt, die zu gewissen Beweiserleichterungen führen. 

Hat der Arzt eine aufzeichnungspflichtige Maßnahme nicht in seine Dokumentation eingenommen, kann gegebenenfalls davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahme tatsächlich unterblieben ist, bis der Arzt das Gegenteil nachweist. 

Deshalb ist dringend erforderlich, dass auch ein Privatgutachter des Patienten Gelegenheit hat, alle Behandlungsunterlagen zu überprüfen, um schon im Vorfeld zu ermitteln, wo möglicherweise aus Pflegeberichten und weiteren Behandlungsunterlagen hervorgeht, welche Versäumnisse unterlaufen bzw. Dokumentationslücken enthalten sind, so dass beispielsweise im Zuge einer gerichtlichen Beweisaufnahme auf eine sachgerechte Formulierung von Beweisthemen Einfluss genommen werden kann.

g) Aufklärung

Neben einem Behandlungsfehler kann die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht eine weitere, eigene Haftungsgrundlage bilden, um einem Arzt gegenüber Ansprüche zu verfolgen. 

Es kann heutzutage schon als weithin bekannt vorausgesetzt werden, dass ein ärztlicher Eingriff im weitesten Sinn nur dort als rechtmäßig angesehen werden kann, wo der Patient in diese Maßnahme wirksam eingewilligt hat. 

Der Patient kann aber nur dort wirksam einwilligen, wo er genau weiß, welche Maßnahme er an sich vornehmen lassen will. Der Arzt muss ihn daher über die vorgesehene Behandlung umfassend unterrichten, damit der Patient selbst entscheiden kann, ob er diesen Eingriff akzeptieren will oder nicht.

Es kommt daher auch hier auf die Umstände des Einzelfalles an, wenn man klären muss, in welchem Umfang eine Aufklärung gegebenenfalls erforderlich gewesen ist.

Im einzelnen bedeutet das:

Der behandelnde Arzt muss den Patienten sorgfältig und umfassend darüber unterrichten, wie der geplante Eingriff abläuft, welchem Ziel er dient und welches Ausmaß damit verbunden ist. Je dringender der geplante Eingriff ist, desto geringer kann im Einzelfall der Umfang der Aufklärungspflicht ausfallen; ist der Grad der Dringlichkeit geringer, sind die Anforderungen, die hier an die Aufklärungspflicht und den Aufklärungsumfang zu stellen sind, größer. Das gilt vor allem dort, wo ein Eingriff nur relativ indiziert ist. 

Zu den Umständen, die für die Entscheidung des Patienten von Bedeutung sind, gehören vor allem im Wege der Aufklärung die mit dem Eingriff verbundenen Risiken. Dazu gehören sowohl die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen Risiken wie auch solche, die sich aus Anlass der operativen Maßnahme usw. ergeben können (Folgeschäden). Zu denken ist hier beispielsweise an die Notwendigkeit der Herstellung eines künstlichen Darmausgangs aus Anlass einer Bauchoperation usw. Der Patient hat auch ein Recht, darüber Einzelheiten zu erfahren, in welcher Häufigkeit gegebenenfalls bei solchen Eingriffen mit Risiken gerechnet werden muss. Auch Risiken, die selten mit einem solchen Eingriff verbunden sind, dürfen nicht übergangen werden. Der Umfang der erforderlichen Aufklärung hängt schließlich auch vom Gewicht des Risikos des Eingriffs selbst ab.

Der Arzt muss auch alternative Behandlungsmethoden, sogenannte konservative Behandlungsmethoden, mit dem Patienten erörtern und ihm ein umfassendes Bild geben, damit er seine Entscheidung danach treffen kann. Der Arzt muss auch über Behandlungsmethoden unterrichten, die als umstritten gelten. Das gleiche gilt dort, wo die Behandlungsmethode noch dem Bereich der experimentellen Medizin angehört. Im Einzelfall kann auch zum Umfang der Aufklärung gehören, über gefährliche Nebenwirkungen, insbesondere von Medikamenten, zu sprechen.

Grundsätzlich trifft der Arzt die Entscheidung, in welcher Weise er die Aufklärung vornimmt. Der Patient ist aber höchst persönlich aufzuklären. Die Aufklärung muss rechtzeitig, das heißt zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Patient noch in vollem Besitz seiner Erkenntnisse und Entscheidungsfähigkeit ist und ihm bis zu dem beabsichtigten Eingriff auch noch eine gewisse Überlegungsfrist bleibt, gegebenenfalls auch noch, um mit seinen Angehörigen die Durchführung des Eingriffs zu besprechen oder sich anderweit fachlichen Rat zu holen. .

Die Aufklärung und die Einwilligung sind an eine bestimmte Form nicht gebunden. Der Arzt hat aber zu beweisen, dass er eine ordnungsgemäße Aufklärung dem Patienten gegenüber vorgenommen hat. Diese Beweislast bleibt beim Arzt, auch wenn er die Aufklärung auf der Grundlage eines sogenannten Aufklärungsformblattes vorgenommen hat. Die Unterzeichnung eines solchen Formblattes durch den Patienten ersetzt keineswegs die Notwendigkeit der persönlichen Aufklärung. Damit ist allenfalls ein Indiz dafür vorhanden, dass der Inhalt dieses Formblattes besprochen worden sein könnte. 

Ein persönliches Aufklärungsgespräch muss in der Regel der Aushändigung des Formulars vorausgehen. Oft wird es jedoch umgekehrt praktiziert. Eine „Formularaufklärung“ allein genügt nicht. Sie ist unwirksam. 

Liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Arzt vor, so ist dieser für die Folgen des Eingriffs auch dann unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bzw. der Verletzung des Arztvertrages verantwortlich, wenn ihn hieran kein Verschulden trifft. 

Liegt ein solches Aufklärungsverschulden vor, ist also eine Haftungsgrundlage ermittelt, kann der Arzt in der Regel die Behauptung aufstellen, dass sein Patient sich gegebenenfalls auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem betreffenden Eingriff bzw. der Behandlung entschlossen haben würde. 

Diesem Einwand kann der Patient entgegensetzen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem sogenannten Entscheidungskonflikt darüber befunden hat, ob er den Eingriff durchführen lassen soll. 

Im Prozessfall bzw. auch in der Praxis kommt es hier oft sehr genau darauf an, wie der betroffene Patient diesen Entscheidungskonflikt im einzelnen erläutern und glaubhaft darlegen kann.

II. Praktische Hinweise für die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

In der Regel wird ein von einem medizinischen Behandlungsfehler betroffener Patient einen auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts erfahrenen Anwalt mit seiner Interessenvertretung betrauen. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass dieser alle maßgeblichen Schritte unternimmt, die zur Geltendmachung und Durchsetzung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches erforderlich sind, kann der Patient seinem anwaltschaftlichen Vertreter gleichwohl auf manigfache Weise unterstützend zur Hand gehen, in dem er insbesondere auf dem Gebiet der Sachaufklärung mitwirkt. 

Aus eigener Erfahrung sehe ich dazu folgende Möglichkeiten:

a) eigenes Gedächtnisprotokoll

Der Patient sollte alle Geschehnisabläufe, wie sie in der eigenen Erinnerung vorhanden sind, im Rahmen eines Gedächtnisprotokolls, chronologisch geordnet, festhalten. Das beginnt bei der Aufnahme und dem Informationsgespräch in der Klinik bzw. in der Arztpraxis, im Zusammenhang der hierbei geführten Gespräche und der eigenen Anamnese. Es ist manchmal wichtig, festzuhalten, was bereits eingangs dem Arzt alles erklärt wurde oder durch eine Eingangsuntersuchung ermittelt worden ist. 

Es sollte festgehalten werden, wer bei diesen Gesprächen zugegen gewesen ist (Ehepartner, Kinder, Freunde oder eventuell andere Zeugen). 

Es geht zunächst um eine eigene Darstellung über alles, was schlechthin abgelaufen ist. Der Patient sollte festhalten, über was gesprochen wurde oder was vorgezeigt worden ist.

Der Patient sollte in diesem Zusammenhang daran denken, dass sein anwaltschaftlicher Vertreter immer nur so gut ist, wie die Informationen, die der Patient ihm gibt. 

Oft weiß man am Beginn einer solchen Angelegenheit nie, welche eventuellen Nebensächlichkeiten gegebenenfalls einmal eine wichtige Rolle spielen können.

b) Zeugenberichte

Der Patient sollte beispielsweise auch klären, welche Personen als Zeugen für etwaige Gespräche oder Geschehnisabläufe in Betracht kommen (s.o.), z. B., Ehepartner, Ärzte, Mitpatienten im gleichen Stationszimmer. Gerade hier sollte Name und Adresse festgehalten werden, weil zu einem späteren Zeitpunkt die Ermittlung solcher Zeugen auf Schwierigkeiten stößt, zumal der Krankenhausträger aus Datenschutzgründen und unter Berücksichtigung der Verschwiegenheitsverpflichtung Personalangaben nicht machen darf. 

In diesem Zusammenhang sollte auch veranlasst werden, dass die in Frage kommenden Personen (Zeugen) ein eigenes Gedächtnisprotokoll über das anfertigen, was sie selbst erlebt bzw. gehört oder gesehen haben. 

Es empfiehlt sich, klären zu lassen, was der Arzt oder mehrere Ärzte zu diesen Personen gesagt haben. 

c) Beschaffung der Behandlungs-/Krankenunterlagen - Röntgenbilder

Nach weitgehend übereinstimmender Rechtsprechung hat der Patient grundsätzlich gegenüber dem Arzt bzw. Krankenhaus Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen, die seine Behandlung betreffen (z.B. OP-Bericht, Röntgenbilder, CT-Aufzeichnungen). Der Patient hat auch einen Anspruch darauf, sich von dem Arzt/Krankenhaus die Bestätigung geben zu lassen, dass die ausgehändigten Unterlagen vollständig sind. 

Zu diesem Fragenkomplex existieren umfangreiche gerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Frage befassen, inwieweit der Patient in der Arztpraxis/Krankenhaus Einsicht in die Originalunterlagen nehmen kann, inwieweit gegen Erstattung von Fotokopierkosten entsprechende Ablichtungen zu fertigen sind und inwieweit gegebenenfalls auch Röntgenbilder kopiert werden oder zu treuen Händen im Original überlassen werden müssen.

Gerade weil hier höchstrichterlich das Recht des Patienten auf Einsicht in diese Behandlungsunterlagen bestätigt wurde, bestehen auf diesem Gebiet in der Regel keine besondere Schwierigkeiten, diese Unterlagen auch zur Einsicht zu erhalten.

Natürlich wird der Patient diese Unterlagen nur zur Einsicht erhalten, wenn er dem Arzt bzw. Krankenhaus gegenüber eine entsprechende Schweigepflicht-Entbindungserklärung abgibt.

Erfahrungsgemäß sollte dabei jedoch darauf geachtet werden, dass diese Schweigepflicht-Entbindungserklärung so konkret wie möglich nur auf die tatsächlich behandelnden Ärzte des betreffenden Krankenhauses erstreckt wird, einschließlich des nicht-ärztlichen Pflegepersonals, nicht etwa auf sonstige Ärzte, die früher einmal irgendeine andere Behandlung in diesem Krankenhaus oder anderswo durchgeführt haben. 

d) weitergehende Sachaufklärung 

Oft empfiehlt es sich, Behandlungsunterlagen beizuziehen, die auf frühere Behandlungen Bezug nehmen. Hier sind oft wertvolle Hinweise über die Vorgeschichte, über vorherige Therapien oder sonstige Behandlungsmaßnahmen enthalten, die unter Umständen Aufschluss auch im konkreten Fall liefern können. Nicht selten äußern sich auch vorbehandelnde Ärzte manchmal recht unbefangen über etwaige Behandlungsversäumnisse ihrer Kollegen.

Hinsichtlich der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den behandelnden Arzt sollte Zurückhaltung praktiziert werden. Ein im Falle einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung eingeholtes negatives Sachverständigengutachten hat oft im zivilrechtlichen Folgeverfahren negative präjudizierende Wirkung. 

Die eingesehenen Unterlagen und alles weitere, was an sachlichen Erkenntnissen durch eigene Ermittlungen zusammengetragen werden konnte, sollte mit fachkundigen Personen erörtert und abgeklärt werden. Hier empfiehlt sich in der Regel die Befragung des eigenen Hausarztes oder anderer behandelnder Fachärzte. In der Regel sollte dieses Vorgehen mit dem beauftragten Rechtsanwalt abgeklärt und gemeinsam abgestimmt werden. 

e) Beschaffung eines privaten Sachverständigengutachtens

In aller Regel empfiehlt es sich, insbesondere dort, wo schwere und folgenreiche Behandlungsfehler den Gegenstand der Anspruchsstellung bilden sollen, vor allem auch bei Dauerschäden und keineswegs abschließend überschaubaren künftigen Schäden, ein privates Sachverständigengutachten (Privatgutachten) einzuholen.

Patientenanwälte, die auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts eine gewisse Erfahrung besitzen, werden dem Patienten mit der Ermittlung eines geeigneten und kompetenten Gutachters Hilfestellung geben können. 

Ein solches Privatgutachten ist deshalb wichtig, weil zum einen aus berufenem Mund nicht nur über die streitige Haftungsfrage eine kompetente Auskunft zu erwarten ist, sei sie positiv oder negativ, sondern weil vor allem mit einem solchen Gutachten letztlich in der weiteren – sowohl außergerichtlichen wie eventuell notwendig werdenden gerichtlichen Auseinandersetzung – eine Grundlage zur sachgerechten Begründung des geltend gemachten Anspruchs ins Feld geführt werden kann. Letztlich hat die Vorlage eines solchen Sachverständigengutachtens (Privatgutachtens) vor Gericht die Qualität eines spezifizierten Sachvortrags der Klagepartei mit der Folge, dass sich damit nicht nur das Gericht und der Prozessgegner, sondern auch ein vom Gericht später beauftragter gerichtlicher Sachverständiger damit konkret auseinandersetzen muss. 

III.  Schmerzensgeld

Zu diesem Thema ergänzend noch einige Anmerkungen:

Mit der Zuerkennung eines Anspruchs auf Bezahlung von Schmerzensgeld soll ein Betroffener (hier Patient) einen angemessenen Ausgleich bzw. eine billige Entschädigung dafür erhalten, dass er eine Verletzung (im weitesten Sinn) erlitten hat.
Es geht um den Ausgleich des sogenannten immateriellen Schadens, also eines Schadens, der nicht vermögensrechtlicher Art ist.

Auszugleichen sind daher eventuelle Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen, soziale Belastungen usw. Eine gewisse Rolle spielt die Intensität der erlittenen Schmerzen, die Dauer einer stationären Behandlung, eine etwaige dauernde oder begrenzte Arbeits- und/oder Berufsunfähigkeit. Wenn mehrere Operationen erforderlich wurden oder eine weitere Folgebehandlung stattfinden musste, kann das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes natürlich auch eine Rolle spielen. 

In der Regel wird auch hier der betroffene Patient seinen anwaltschaftlichen Vertreter umfassend über die maßgeblichen Einzelheiten zu unterrichten haben, soweit sich nicht im übrigen aus den Behandlungsunterlagen usw. selbst entsprechende Anhaltspunkte gewinnen lassen.

Eine Vertiefung dieser Sachfragen ist im Rahmen einer solchen Informationsveranstaltung schlecht möglich.

In der Regel wird ein Patientenanwalt in ausführlichem Gespräch mit seinem Mandanten diese Einzelheiten abklären, um unter Berücksichtigung der konkreten Einzelsituation sowohl das Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung zu ermitteln, als auch etwaige Folgeschäden berücksichtigen. Dabei wird auch zu klären sein, ob trotz Eintritts eines gewissen Heilungserfolgs mit dem Risiko etwaiger Spätfolgen gerechnet werden muss, für welche zum aktuellen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte fehlen. Die Einschaltung medizinischer Fachleute zur Beurteilung solcher Fragen ist in der Regel empfehlenswert. 

Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist es erforderlich, sich in der hier einschlägigen Literatur auszukennen. Der Patientenanwalt besitzt diese. Er wird mit dem Mandanten (Patienten) anhand dieser Unterlagen versuchen, vergleichbare Fälle abzuklären, um die hier geltend zu machende Schmerzensgeldhöhe auszuloten. 

Erfahrungsgemäß ist es in diesem Zusammenhang schon erforderlich, im Mandantengespräch Einzelheiten genau abzuklären, da Vergleichsfälle aus der Literatur in der Regel auch nur eine grobe Übersicht zeigen. 

Soweit darin Literaturstellen bzw. Urteile anderer Gerichte zitiert werden, hat es sich schon sehr oft als nützlich erwiesen, bei den Pressestellen anderweitiger Gerichte Fotokopien dieser Urteile anzufordern, um gegebenenfalls weiteren Aufschluss über die dort abgehandelte Problematik und das dabei gerichtlich bemessene Schmerzensgeld in Erfahrung zu bringen. 

Oft ist die sachgerechte Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes eine schwierige Aufgabe, wenn man den Interessen des betroffenen Patienten gerecht werden will. Das gilt insbesondere auch dort, wo eine besondere Schmerzsymptomatik Gegenstand der Schmerzensgeldbemessung bilden soll, gegebenenfalls bei bleibenden Dauerschäden.

Im Zusammenhang der Ermittlung dieses Schadensersatzanspruchs wird der anwaltschaftliche Vertreter des Patienten auch abzuklären haben, inwieweit der Vorbehalt für einen etwaigen künftigen Schaden (materiell und immateriell) aufrecht zu erhalten ist und in welcher Höhe gegebenenfalls neben dem Schmerzensgeldanspruch eine Schmerzensgeldrente geltend gemacht werden muss. 

IV.  Schlussbemerkung

Mit diesen Hinweisen sollte meinerseits lediglich in einer knappen, stichwortartigen Übersicht dargelegt werden, welche Grundlagen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Arzthaftungsrecht maßgeblich sein können. Zu vielen Einzelfragen konnte daher nicht Stellung genommen werden. Beispielsweise hätten auch noch Ausführungen zur Frage der Verjährung solcher Ansprüche folgen müssen. Im Hinblick auf die zum 01.01.2002 jedoch anstehende gesetzliche Neuregelung zu diesem Thema sollte vielleicht in einem gesonderten Kapitel dazu eine Stellungnahme erfolgen. Es wäre sicherlich auch zweckdienlich gewesen, Ihnen vorzutragen, wie im einzelnen taktisch vorzugehen ist, um entweder außergerichtlich oder gerichtlich entsprechende Schadensersatzansprüche zu verfolgen. 

Der Umfang der auch auf diesem Bereich zu beachtenden Einzelpunkte würde aber den Rahmen einer solchen Veranstaltung übersteigen. 

Ich hoffe, Ihnen trotzdem einen kurzen Überblick über die Grundlagen für die Geltendmachung und Berechnung von Schadensersatzansprüchen im Arzthaftungsrecht gegeben zu haben. Zur Besprechung einzelner Fragen, die Sie jetzt vielleicht noch haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

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Wie hilft die Notgemeinschaft

An den Anfang meiner Ausführungen möchte ich zuerst einige grundsätzliche Ausführungen zu der Arbeit von Selbsthilfegruppen, denn als solche verstehen wir uns, machen.

Unterstreichen möchte ich damit, wie wichtig es ist sich zusammenzuschließen, um gemeinsam einen Weg in der Richtung der gestellten Ziele zu gehen und Lösungen mit den im Gesundheitssystem tätigen Beteiligten, wie z. B. den Ärzten und deren Verbänden, den Kranken- und Haftpflichtversicherer u. a. zu erreichen.

Auf einer zweitägigen Fachtagung "Patientenrechte in der Diskussion" veranstaltet von der Stiftung Deutsches Hygiene-Museum in Dresden, an der die NGM-Bayern vertreten war, wurde in einem eigenem Diskussionsforum "Der Beitrag der Selbsthilfegruppen zur Versorgungsqualität" behandelt.
Prof. Dr. Joachim Kugler von der Technischen Universität Dresden beleuchtete die Rolle der Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen unter anderem auch an den Ergebnissen von Befragungen einzelner Patientengruppen. Er führte aus, dass die Selbsthilfegruppenbewegung in den letzten Jahren zu einer stillen Revolution geführt hat. Man schätzt, mehr als 6 Mio. Menschen sind in Deutschland in dieser größten Bürgerbewegung engagiert. Im Gesundheitswesen seien Selbsthilfegruppen ein wichtiges Korrektiv in den Auseinandersetzungen zwischen Leistungsanbietern und Kostenträgern. Patienten mit chronischen oder/und mit seltenen Erkrankungen würden im Gesundheitssystem oft nicht angemessen berücksichtigt. Wenn dann weiter ausgeführt wurde, dass sich Selbsthilfegruppen, z.B. durch hohe finanzielle Unterstützung der Industrie, von losen Patientenvereinigungen zu z.T. geschickt agierenden Lobby-Verbänden im Sinne einer Verbesserung der Lebenssituation und Versorgungsqualität der Patienten gewandelt haben, haben wir noch einen weiten und schweren Weg vor uns. Wenn andere zu Recht klagen, dass sie nicht angemessen berücksichtigt werden, müssen wir feststellen, dass uns eine Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenversicherer, wie sie Selbsthilfegruppen aufgrund der im Jahr 2000 geänderten gesetzlichen Bestimmungen nach SGB V § 20 zuteil kommt, gänzlich verwehrt bleibt. Da wir nicht einem einheitlichen Krankheitsbild zugerechnet werden können, sind wir durch das von der Politik vorgegebene Raster der öffentlichen Förderung gefallen.

 

Nun aber zu dem eigentlichen Thema meines Beitrages: "Wie hilft die Notgemeinschaft"?

In § 3 unserer Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern dazu folgendes niedergeschrieben:

1. Unterstützung von medizingeschädigten Patienten/Unfallopfern bei der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

2. Hilfestellung bei der Suche nach Beratung und Aufklärung über mögliche Vorgehensweisen im Schadensfall.

3. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation geschädigter Patienten

4. Durchsetzung eines modernen Patientenschutzgesetzes.

5. Dokumentation von Schadensfällen.

6. Förderung eines partnerschaftlichen Arzt- Patientenverhältnisses.

Diese uns selbst gestellten Aufgaben möchten wir, unter anderem auch, durch die Erfahrungen unserer Mitglieder lösen und ich will ihnen dies nun im einzelnen erläutern:

Die Pkt. 1: Unterstützung von medizingeschädigten Patienten/Unfallopfern bei der Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzengeldforderungen.
und Pkt. 2: Hilfestellung bei der Suche nach Beratung und Aufklärung über mögliche Vorgehens weisen im Schadensfall.
möchte ich zusammenfassen.

· In unserem Faltblatt haben wir erste Informationen und Verhaltensmöglichkeiten zu dem Thema -Ärztliche Behandlungsfehler- , sowie Informationen und Adressen der NGM-Bayern abgedruckt.

· Wir haben für unsere Mitglieder eine "Patienteninformation" erstellt, die wir auch allen Interessierten zur Verfügung stellen, die sich in die Behandlung eines Arztes begeben. Wir wollen Ihnen damit keine Angst machen, denn auch wir wissen, dass das Vertrauen zu seinem Arzt eine sehr wichtige Voraussetzung für das Gelingen einer Behandlung ist. Aber wir wollen, dass Sie von Anfang an informiert sind, wenn wider Erwarten Fehler passieren. Diese müssen Sie dann beweisen, wenn Schadenersatz- und evtl. auch Schmerzensgeldforderungen an die Haftpflichtversicherungen des Arztes oder des Krankenhauses gestellt werden sollen. Auf die Hilfe des Arztes kann man dann in aller Regel nicht mehr hoffen, da die Versicherungsbedingungen das Eingestehen eines schuldhaften Verhaltens verbieten. Diese Broschüre liegt auch bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen aus und wird durch diese kostenlos an ihre Versicherten weitergegeben.

· Wir legen bei unseren Informationsveranstaltungen, auf unseren Informationsständen die zu den unterschiedlichsten Anlässen aufgebaut werden, in unserem Beratungsbüro usw. weiteres Informationsmaterial wie z.B. Dokumentationen zur Gutachterthematik, Stellungnahmen zur Anhörung der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, Presseerklärungen usw. aus.

· Wir haben Leitlinien -zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit Ärzten und Rechtsanwälten- erstellt, um die Hilfe für unsere Mitglieder auf eine gemeinsame und für alle nachvollziehbare und transparente Plattform zu stellen.

· In unserem Büro, das sich im -Haus der Gesundheit- in Erlangen befindet, halten wir jeden Mittwoch und Freitag von 14:00 bis 17:00 Uhr Sprechstunden für Ratsuchende ab. Zweimal im Monat ist zu diesen Sprechstunden, auch ein Rechtsanwalt anwesend. Diese anwaltliche Beratung, die ehrenamtlich erfolgt, kann allerdings nur für Mitglieder angeboten werde.

· Auf unserer Internetseite, die unter www.ngm-bayern.de erreichbar ist, haben wir alle vorgenannten Dokumentationen eingestellt, um so einem weiten Interessentenkreis erste Hilfen durch diese Informationen anzubieten. Weiter haben wir ein Forum eingerichtet, in dem Fragen gestellt und beantwortet werden können. Wir haben einen regen Zuspruch von ca. 8 Zugriffen pro Tag zu verzeichnen.

· Wir wollen versuchen, Mitgliedern einen Weg aufzuzeigen, wie sie mit dem Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler umgehen und wo sie qualifizierte Hilfe erwarten können.

· Als erster und vordringlichster Schritt ist die Beschaffung der Krankenakte zu nennen. Auf eine Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der als Kopie übergebenen oder zugesandten Unterlagen sollte Wert gelegt werden. Für die Beschaffung der Krankenunterlagen gibt es u.a. folgende Möglichkeiten:

a) Sie können persönlich oder schriftlich die vollständigen Krankenunterlagen bei ihrem Arzt oder/und ihrem Krankenhaus anfordern.

b) Die NGM-Bayern kann für ihre Mitglieder unter Vorlage einer Vollmacht die Krankenunterlagen anfordern.

c) Durch Vermittlung der NGM-Bayern kann ein Rechtsanwalt die Anforderung der Krankenunterlagen für einen Kostenbeitrag von 58,00 DM übernehmen.

d) Sie können die Krankenunterlagen durch einen Anwalt ihrer Wahl anfordern lassen. Dies ist im Normalfall mit der Übertragung des Gesamt-Mandates verbunden.

· Um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen ist es am aussichtsreichsten, wenn Sie eine gutachterliche Stellungnahme vorlegen können, die den ärztlichen Behandlungsfehler nachweist und die Kausalität zu deren Folgen belegt. Um ein Gutachten zu bekommen gibt es ebenfalls verschiedene Möglichkeiten. U.a. sind folgende zu nennen:

a) Einschaltung einer Gutachter- oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer. Die Stellungnahmen und das hierfür vorher eingeholte Gutachten sind für den Patienten kostenlos.
Bevor man sich an so eine Stelle wendet, sollte man aber auch folgendes wissen:
Diese Einrichtungen werden durch die Ärztekammern und die Haftpflichtversicherer finanziert. Die Anerkennungsquote liegt zwischen ca. 15% in Bayern und ca. 30% der Norddeutschen Ärztekammern. Die Verfahren der Gutachter- und Schlichtungsstellen dauern in der Regel sehr lange, man hat keinen Einfluss auf die Auswahl der Gutachter und die Verjährung der berechtigten Ansprüche wird dadurch nicht unterbrochen. Aus den vorgenannten Gründen und auch aus den Erfahrungen unserer Mitglieder, raten wir von der Anrufung von Gutachter- oder Schlichtungsstellen ab.

b) Über die gesetzlichen Krankenversicherer kann ein Gutachten beim MDK in Auftrag gegeben werden. Dieses für die Krankenkasse erstellte Gutachten kann dem Kassen-Mitglied zur Verfügung gestellt werden und ist ebenfalls kostenlos. Die Qualität der Gutachten durch den MDK ist sehr unterschiedlich und lässt z. T. noch zu wünschen übrig. Ein Gutachterauftrag durch eine Krankenkasse an den MDK sollte jedenfalls durch gezielte Fragen an den Gutachter gut vorbereitet werden.

c) Beauftragung eines Gutachters zur Ausfertigung eines Privatgutachters. Hierbei ist auf die Kosten zu achten, die man vorher besprechen sollte. Nicht selten werden 200,00 DM und wesentlich mehr für eine Arbeitsstunde verrechnet.

d) Zu raten ist auch, die Krankenunterlagen vor der Erstellung eines umfangreichen und teuren Gutachtens durch einen erfahrenen Arzt/Gutachter auswerten zu lassen, ob sich überhaupt ein Behandlungsfehler erkennen lässt. Für Mitglieder der NGM-Bayern kann diese Erstsichtung ihrer Krankenunterlagen durch einen Arzt/Gutachter übernommen werden. Bei einem Umfang der Unterlagen von bis zu 12 Seiten bzw. einem Aufwand von nicht wesentlich mehr als ½ Arbeitsstunde betragen die Kosten 100,00 DM.

e) Sie können auch gegen den Arzt oder das Krankenhaus Strafanzeige stellen. Davon ist aber dringend abzuraten. Mit einer Strafanzeige wird kein Schadenersatz erreicht, sondern lediglich die strafrechtliche Verfolgung des Arztes. Ist in einem Strafverfahren erst einmal positiv für den Arzt entschieden, wird es ungleich schwerer zivilrechtlich seine Ansprüche anerkannt zu bekommen.

f) Wir können auf Gesellschaften verweisen, die eine Prozessfinanzierung anbieten. Dies kann dann tatsächlich einmal angebracht sein, wenn ohne Rechtsschutzversicherung und ohne sonstige finanzielle Absicherung ein ansonsten aussichtsreiches Verfahren nicht angestrengt werden könnte. Nach Abzug von etwaigen Verfahrenskosten sind 10 – 50% der erfolgreichen Klagesumme als Honorar fällig.

g) Ich möchte auch einmal ganz deutlich zum Ausdruck bringen was wir nicht haben und womit wir nicht helfen können:
Wir haben keine Liste von Gutachtern, die in jedem Fall und für jede Fachrichtung das für den Patienten erwünschte Gutachten schreiben. Dazu sollte man wissen, dass der Arzt zwar die zum Wohl seiner Patienten erforderlichen Maßnahmen nach den Standards der medizinischen Wissenschaft schuldet, er schuldet dem Patienten aber keinen Behandlungserfolg. Außerdem sollte jedem klar sein, dass so wie die Mitglieder der NGM-Bayern die Gefälligkeitsgutachten für die Versicherungen verurteilen, jedem auch bewusst sein sollte, dass ein Gefälligkeitsgutachten keinem Patienten nützlich ist, da es von den gut geschulten Gutachtern der Versicherungen widerlegt wird. Was wir brauchen sind Gutachten, die, wenn schon ein Fehler passiert ist, den tatsächlichen Sachverhalt darstellen und wissenschaftlich belegen. Jedem Gutachter sollte aber auch bewusst sein, dass wenn Gutachten den fehlerhaft arbeitenden Arzt schützen, das immer zu Lasten des bereits körperlich und vielfach auch seelisch geschädigten Patienten geht.
Wir können keine Gutachten für Mitglieder in Auftrag geben, denn dazu fehlen uns die finanziellen Voraussetzungen, was bei der Mindestbeitragshöhe von jährlich 60,00 DM wohl allen verständlich sein sollte. Außerdem verbietet uns das Vereinsgesetz als gemeinnützigen Verein auch die finanzielle Unterstützung einzelner Mitglieder. Aus diesen Gründen können wir auch keine gerichtlichen Verfahren finanzieren, wie dies auch schon von der NGM gefordert wurde.

Zu Pkt. 3: Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation geschädigter Patienten.

a) Wir führen regelmäßig, 4 bis 5 mal im Jahr, Informationsveranstaltungen in größeren Städten in Bayern durch. Hierbei möchten wir unsere Mitglieder aber auch die Öffentlichkeit über die Situation durch ärztliche Behandlungsfehler geschädigte Personen aufmerksam machen. Dazu laden wir Referenten aus den unterschiedlichen Richtungen ein, die mit diesem Thema zu tun haben. Es kamen unter anderem schon Vertreter der Haftpflichtversicherung, Gutachter, Rechtsanwälte, Richter, Vertreter der Politik und politischer Parteien usw. zu Wort. Diese Veranstaltungen sollen auch eine Plattform für Betroffene sein, über ihren eigenen Fall berichten zu können und um einen ersten Rat zu bekommen.

b) Regelmäßige regionale Info-Treffen von Mitgliedern finden z. B. in Aschaffenburg, Würzburg, Nürnberg/Erlangen statt. An diesen Treffen können ebenfalls Nichtmitglieder teilnehmen um erste Informationen zu bekommen und Erfahrungen auszutauschen.

c) Bei Anfragen von Rundfunk- oder Fernsehanstalten werden in Frage kommende Mitglieder, die sich in unserem Medien-Fragebogen dazu bereiterklärt haben, an diese weitervermittelt. Auch damit wollen wir dazu beitragen, dass die Öffentlichkeit objektiv von direkt Betroffenen informiert wird.

d) Durch die Teilnahme unserer Ersten Vorsitzenden Frau Ursula Grille an Podiumsdiskussionen und die Ausstrahlung von Interviews von Vorstandsmitgliedern soll ebenfalls eine objektive Information aus der Sicht von Betroffenen an die Öffentlichkeit gelangen und somit auf das Vorhandensein einer Anlaufstelle bekanntgemacht werden. Vielfach ist in der Bevölkerung unbekannt, dass es die Notgemeinschaft Medizingeschädigter oder ähnliche Patientenstellen gibt.

Zu Pkt. 4: Durchsetzung eines modernen Patientenschutzgesetzes.

Wir haben andere Selbsthilfegruppen und Patienteninitiativen bei der Vorlage eines modernen und zeitgemäßen Patientenschutzgesetzes an den Deutschen Bundestag durch die Sammlung von Unterschriften unterstützt. Durch die Fortführung der Unterschriftensammlung wollen wir dieser berechtigten und sehr wichtigen Forderung weiteren Nachdruck verleihen. Wir haben die Listen auch hier ausliegen, in die sich jeder eintragen kann, so er es nicht schon getan hat.

Zu Pkt. 5: Dokumentation von Schadensfällen.

Durch die Auswertung der durch unsere Mitglieder ausgefüllten Fragebögen wollen wir eine Dokumentation erstellen, aus der wir die in der Satzung gestellten Aufgaben im Sinne unserer Mitglieder immer besser erledigen können. Wir wollen aus den Rückmeldungen der Mitglieder auf die Qualifikation von Gutachtern und auch Anwälten schließen können und diese Erkenntnisse in die Beratung vor allem auch neuer Mitglieder einfließen lassen.

Zu Pkt. 6: Förderung eines partnerschaftlichen Arzt- Patientenverhältnisses.

Durch die Teilnahme an den verschiedensten Veranstaltungen versuchen wir mit Ärzten ins Gespräch zu kommen, um so die Kluft zwischen der Ärzteschaft und Patienten die durch eine fehlerhafte Behandlung geschädigt wurden zu verringern.

Ich darf auszugsweise einige Veranstaltungen nennen an der die beiden Vorsitzenden, aber auch weitere Vorstandsmitglieder der NGM-Bayern teilgenommen haben, bzw. teilnehmen werden: An jeweils 2 Tagen trugen Frau Grille und Herr Kraus im Oktober 2001 die Erfahrungen der NGM zu dem Thema -Begutachtung unter Rücksichtnahme auf die Belange der Betroffenen- bei der Gutachterschulung des "Landesverbandes Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften" vor.

Fast die komplette Vorstandschaft traf sich im September 2001 zu einem sehr fruchtbaren informellen Gespräch mit dem Leitenden Arzt vom Klinikum Nürnberg H. Prof. Dr. W. M. Gallmeier.
Am kommenden Mittwoch ist ein Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung in Straubing anberaumt.
Im vergangenen Jahr waren wir bei dem Gesundheitsforum der Süddeutschen Zeitung e.V. in der Evangelischen Akademie in Tutzing vertreten.

Bei allen diesen Treffen machten wir die Erfahrung, dass bei einer sachlichen Darstellung der gegensätzlichen Argumente eine Aufeinanderzugehen möglich ist. Deshalb sind wir davon überzeugt, dass wir weiter daran arbeiten müssen, die Streitkultur zwischen Arzt und Patient zu verbessern und somit auch ein partnerschaftliches Arzt-Patientenverhältnis zu fördern.

Viele dieser vorgetragenen Aktivitäten, die durch die ehrenamtliche Arbeit der Vorstandschaft und seinen vielen Helfern, deren es allerdings nie zu viel sein können und bei denen ich mich hier einmal ausdrücklich bedanken möchte, durchgeführt werden, versucht die NGM-Bayern jedem einzelnen Mitglied direkt zu helfen. Durch das politische Engagement wollen wir aber auch für die Zukunft allen Betroffenen von ärztlichen Behandlungsfehlern, durch Veränderungen im System, eine Hilfe sein. Es bleibt zu hoffen, dass vielen Besuchern dieser Veranstaltung mit einem Hinweis oder Rat, auf dem oft viel zu langen Weg bei der Anerkennung eines erfolgten ärztlichen Behandlungsfehlers und der Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche geholfen werden konnte.

Schön wäre es, wenn der eine oder andere Besucher die Ausführungen, die ich unter dem Thema: "Wie hilft die Notgemeinschaft" vorgetragen habe, überzeugen konnten und durch seine Mitgliedschaft oder seine aktive Hilfe unsere Arbeit aktiv unterstützen würde.

Ewald Kraus, Zweiter Vorsitzender der NGM-Bayern e.V.

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