Stellungnahmen der NGM-Bayern zur Sitzung
des
Gesprächskreises im Bay. StMGEV
Stellungnahmen der NGM-Bayern zur Vorbereitung der
Sitzung des Gesprächskreises im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit,
Ernährung und Verbraucherschutz am 22. 01. 2003.
Zu Tagesordnungspunkt 1: Einsicht in
Patientenunterlagen.
1.
Zusammenstellung von Feststellungen und Erfahrungen der Notgemeinschaft
Medizingeschädigter in Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V. durch ihre
Mitglieder.
Ärzte machen Fehler, wie andere
Menschen auch. Das sollte zwar nicht passieren, lässt sich aber im medizinischen
Alltag nicht immer vermeiden. Ärztliche Fehler können folgenlos bleiben, aber
auch schlimmste Konsequenzen haben. Für den Patienten stellt sich die Frage, wie
er bei Behandlungsmisserfolg mit dem Verdacht eines medizinischen
Behandlungsfehlers umgehen soll.
Um dies entscheiden zu können
braucht er Einsicht in die Krankenunterlagen. Die gemachten Feststellungen und
getroffenen Maßnahmen sind Gedächtnisstützen für den Arzt. Der Patient hat
zunächst ein Interesse aus therapeutischen Gründen und nicht in erster Linie, um
einen Behandlungsfehler nachzuweisen.
Über Zweck und Ausmaß der
Dokumentationspflicht des Arztes gibt es umfangreiche juristische Literatur.
(z.B. VersR 1998 H. 10, S. 416 ff). Unter bestimmten Umständen können bei einem
Verstoß gegen die ärztliche Pflicht zur Befunderhebung bei Arzthaftungsprozessen
für den Arzt beweisrechtliche Nachteile erwachsen und zur Beweiserleichterung
für den Patienten führen. (BGH, Urteil v. 06.10.1998 – VI ZR 239/97; NJW 1999,
H. 12, S. 860 ff)
Der Patient hat das Recht zur
Einsicht in die Krankenakte, lt. Berufsordnung für die Ärzte Bayerns allerdings
nur „grundsätzlich“. Ausgenommen sind psychiatrische Unterlagen und Teile
„welche subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen enthalten.“(§ 10/2 der
Berufsordnung für die Ärzte Bayerns). Er kann sich von objektiven Befunden
Kopien fertigen. Zur Herausgabe von Originalen an Patienten ist der Arzt in der
Regel nicht verpflichtet. Obwohl der Patient oder seine Krankenkasse (z. B. die
Röntgenaufnahmen) bezahlt haben, gelten sie als Eigentum des Arztes.
Für die Beseitigung der
Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs ist eine wirksame Einwilligung des
Patienten in die Behandlung notwendig. Sie hängt in erster Linie von einer
ordnungsgemäßen Aufklärung ab, die in der Regel auch dokumentiert wird.
Besteht ein
Behandlungsmisserfolg oder sogar der Verdacht auf einen Behandlungsfehler muss
der Patient den Fehler beweisen. Das gelingt ihm kaum ohne die Einsicht in die
Krankenunterlagen.
Die Fragen, die dabei zu
beantworten sind, können sein:
–
ungenügende oder fehlerhafte Diagnostik. (Fataler Glaube an die
eigene Allwissenheit – Fehldiagnosen von Ärzten sind weit verbreitet –
mitunter führen sie zum Tod des Patienten. SZ 06.07.2000)
–
Übernahme oder Durchführung eines Verarztungsauftrages in einer
Praxis oder in einem Krankenhaus ohne ausreichendes Wissen und Können und ohne
ausreichende Hilfen personeller, inventarieller oder anderer Art, die für eine
bestmögliche Versorgung notwendig sind, ohne dass der Patient auf diesen Mangel
hingewiesen wurde
–
Fehler in der Planung, Auswahl , Vorbereitung, Überwachung und
oder Durchführung der Anästhesie, Operation oder postoperativen Versorgung
–
Versäumnis einer notwendigen und möglichen Mitversorgung durch
einen Facharzt
–
unterlassenen oder verspätete Hilfeleistung
–
fehlerhafte Beratung, Information oder Überwachung weiter
behandelnder Ärzte und Mitarbeiter
–
unterlassene oder falsche Verordnung gesundheitsfördernder
Maßnahmen
–
fehlende oder unzureichende Aufklärung
–
fehlende Einwilligung
–
Verstoß gegen den Vertrag auf persönlichen Verarztung (nur bei
Privatpatienten)
–
Mängel in der sonstigen Versorgung
Für die Patienten ist es oft -
trotz rechtlicher Vorgaben – äußerst schwierig, an die Patientenakten zu
kommen. Die Herausgabe wird immer wieder unter fadenscheinigen Argumenten
verzögert und verweigert. Selten sind die Akten vollständig. Sie enthalten
subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes oder es wird als Grund für die
Verweigerung der Herausgabe behauptet, das Wohlbefinden eines psychisch
belasteten Patienten werde gestört.
Häufig behält sich der
Klinikchef selber die Entscheidung vor. Dies verzögert die Herausgabe
zusätzlich.
Die Dokumentation auf dem
Computer nimmt zu. Sie ermöglicht im Nachhinein jede Form von Manipulation.
Die Auswertung von
medizinischen Unterlagen kann eigentlich nur mit Hilfe eines auskunftswilligen,
fachkundigen Arztes erfolgen. Davon gibt es viel zu wenige. Der Kollegialen
Zusammenarbeit ist in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ein eigener
Paragraph gewidmet. (§ 29). Demnach sind Beanstandungen der ärztlichen
Tätigkeit (§ 29/4) in Gegenwart von Patienten und Nichtärzten zu
unterlassen. Im Entscheidungsfall sehen viele Ärzte den Kollegen, nicht den
Patienten.
Wie soll der Patient etwas
beweisen, wenn er nichts erfährt.
Eine Hilfe ist, wenn der
Hausarzt die Dokumente sammelt und weitergibt, sowie Verstehensfragen
beantwortet. Aber auch das geschieht viel zu selten.
2.
Diskussionsgrundlagen zur Fortschreibung der Einsichtsrechte in
Patientenunterlagen
Auf der Grundlage der
Ergebnisse des Bremer Diskussionsforums „Charta der Patientenrechte“ im Institut
für Gesundheits- und Medizinrecht aus dem Jahr 1999 sollten zumindest die dort
gefassten Beschlüsse im Interesse der sich immer in der schwächeren Position
befindlichen Patienten umgesetzt werden. Denn nach gängiger Rechtssprechung hat
der Patient als „medizinischer Laie“ dem „Experten“ Arzt eine fehlerhafte
Behandlung zu beweisen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kommt es zu einer
Beweislastumkehr (vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Fehlbehandlung). Aus diesem
Grunde sollte zumindest bei der Beschaffung und Herausgabe von
Patientenunterlagen der Weg zu etwas mehr „Waffengleichheit“ beschritten werden,
um einen Patienten überhaupt in die Lage zu versetzen, den gesamten
Behandlungsvorgang beurteilen bzw. beurteilen lassen zu können.
Wichtige und wesentliche Punkte
sind dabei:
– Die
gesamte behandlungsbezogene Dokumentation sowohl in ihrer technischen wie in
ihrer kommunikativen Seite ist einsichtsfähig, insoweit spielt eine
Differenzierung in subjektiv/objektiv keine Rolle.
Dabei
umfasst der Behandlungsbegriff die Vorsorge, Anamnese, Diagnose, Therapie und
Nachsorge.
Die
gesamte Dokumentation umfasst auch Röntgenbilder, andere bildgebende Verfahren,
Sonographie- und Coputerdokumentationsaufnahmen, Video-Spots u. ä.
– Als
mögliche Begründung für die Verweigerung der Einsichtsnahme in und Herausgabe
der Informationen von Behandlungsunterlagen kommen ausschließlich konkrete
Gründe der Selbstgefährdung des Patienten in Betracht. Wobei auch hier vor der
Verweigerung der Einsichtnahme eine ärztliche Vermittlung des Inhalts der
Dokumentation zu erfolgen hat.
– Persönlichkeitsrechtliche
Schutzinteressen des Arztes oder genetische Informationen die auch Dritte
betreffen legitimieren nicht die Verweigerung der Einsichtnahme und Herausgabe
von Behandlungsunterlagen.
–
Problematischer gestalten sich das Einsichtsrecht und die
Herausgabe bei Behandlungsunterlagen in der Psychiatrie und Psychotherapie.
Aber auch
hier sollte nach Abschluss oder Abbruch einer Behandlung das vorprozessuale
Einsichtsrecht durch den Patienten ausgeübt werden können.
Da in
einem Prozess auf Anordnung des Gerichtes selbstverständlich die gesamte
objektive und subjektive Dokumentation herangezogen werden kann muss dies im
vorprozessualen Verfahren ebenso sein. Grundsätzlich steht auch hier das
Einsichtsrecht nur dem Patienten oder einem von ihm benannten Vertreter zu.
Bei
Bedenken des Arztes aus Patientenschutzinteressen kann das Einsichtsrecht nach
Einigung auf eine neutrale Person durch diese ausgeübt werden.
– Es
sind technische Maßnahmen zu entwickelt und zwingend einzuführen, die das Führen
der Krankendokumentation auf elektronischen Datenträgern dahingehend gestalten,
dass nach einem Abspeichern, z.B. der Tagesdokumentation, ein Verändern oder
Löschen von Daten verhindert wird. Dadurch soll gewährleistet werden, dass eine
nachträgliche Veränderung der Dokumentation ausgeschlossen werden kann.
Medizinische Daten sind das Ergebnis ärztlichen Wirkens im Auftrag des Patienten
und somit nachträglich auch nur mit dessen Einverständnis zu verändern.
Die Formulierungen im Text
„Patientenrechte in Deutschland“ (Stand 22. August 2002) beschreiben nur den
aktuellen Stand der Rechtsprechung und sind, wie bereits erwähnt,
weiterzuentwickeln.
Peter Heller Ewald
Kraus Ewald Siebert |