< Zurück zur Berichteübersicht >        < Zurück zur Startseite >

Stellungnahmen der NGM-Bayern zur Sitzung
des Gesprächskreises im Bay. StMGEV
 

Stellungnahmen der NGM-Bayern zur Vorbereitung der Sitzung des Gesprächskreises im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz am 22. 01. 2003. 

Zu Tagesordnungspunkt 1: Einsicht in Patientenunterlagen. 

1.      Zusammenstellung von Feststellungen und Erfahrungen der Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V. durch ihre Mitglieder. 

Ärzte machen Fehler, wie andere Menschen auch. Das sollte zwar nicht passieren, lässt sich aber im medizinischen Alltag nicht immer vermeiden. Ärztliche Fehler können folgenlos bleiben, aber auch schlimmste Konsequenzen haben. Für den Patienten stellt sich die Frage, wie er bei Behandlungsmisserfolg mit dem Verdacht eines medizinischen Behandlungsfehlers umgehen soll. 

Um dies entscheiden zu können braucht er Einsicht in die Krankenunterlagen. Die gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen sind Gedächtnisstützen für den Arzt. Der Patient hat zunächst ein Interesse aus therapeutischen Gründen und nicht in erster Linie, um einen Behandlungsfehler nachzuweisen. 

Über Zweck und Ausmaß der Dokumentationspflicht des Arztes gibt es umfangreiche juristische Literatur. (z.B. VersR 1998 H. 10, S. 416 ff). Unter bestimmten Umständen können bei einem Verstoß gegen die ärztliche Pflicht zur Befunderhebung bei Arzthaftungsprozessen für den Arzt beweisrechtliche Nachteile erwachsen und zur Beweiserleichterung für den Patienten führen. (BGH, Urteil v. 06.10.1998 – VI ZR 239/97; NJW 1999, H. 12, S. 860 ff) 

Der Patient hat das Recht zur Einsicht in die Krankenakte, lt. Berufsordnung für die Ärzte Bayerns allerdings nur „grundsätzlich“. Ausgenommen sind psychiatrische Unterlagen und Teile „welche subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen enthalten.“(§ 10/2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns). Er kann sich von objektiven Befunden Kopien fertigen. Zur Herausgabe von Originalen an Patienten ist der Arzt in der Regel nicht verpflichtet. Obwohl der Patient oder seine Krankenkasse (z. B. die Röntgenaufnahmen) bezahlt haben, gelten sie als Eigentum des Arztes. 

Für die Beseitigung der Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs ist eine wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung notwendig. Sie hängt in erster Linie von einer ordnungsgemäßen Aufklärung ab, die in der Regel auch dokumentiert wird. 

Besteht ein Behandlungsmisserfolg oder sogar der Verdacht auf einen Behandlungsfehler muss der Patient den Fehler beweisen. Das gelingt ihm kaum ohne die Einsicht in die Krankenunterlagen. 

Die Fragen, die dabei zu beantworten sind, können sein: 

        ungenügende oder fehlerhafte Diagnostik. (Fataler Glaube an die eigene Allwissenheit –    Fehldiagnosen von Ärzten sind weit verbreitet – mitunter führen sie zum Tod des Patienten. SZ 06.07.2000) 

        Übernahme oder Durchführung eines Verarztungsauftrages in einer Praxis oder in einem Krankenhaus ohne ausreichendes Wissen und Können  und ohne ausreichende Hilfen personeller, inventarieller oder anderer Art, die für eine bestmögliche Versor­gung notwendig sind, ohne dass der Patient auf diesen Mangel hingewiesen wurde 

        Fehler in der Planung, Auswahl , Vorbereitung, Überwachung und oder Durchführung der Anästhesie, Operation oder postoperativen Versorgung 

        Versäumnis einer notwendigen und möglichen Mitversorgung durch einen Facharzt 

        unterlassenen oder verspätete Hilfeleistung 

        fehlerhafte Beratung, Information oder Überwachung weiter behandelnder Ärzte und Mitarbeiter 

        unterlassene oder falsche Verordnung gesundheitsfördernder Maßnahmen 

        fehlende oder unzureichende Aufklärung 

        fehlende Einwilligung  

        Verstoß gegen den Vertrag auf persönlichen Verarztung (nur bei Privatpatienten) 

        Mängel in der sonstigen Versorgung 

Für die Patienten ist es oft - trotz rechtlicher Vorgaben – äußerst schwierig, an die Patienten­akten zu kommen. Die Herausgabe wird immer wieder unter fadenscheinigen Argumenten verzögert und verweigert. Selten sind die Akten vollständig. Sie enthalten subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes oder es wird als Grund für die Verweigerung der Herausgabe behauptet, das Wohlbefinden eines psychisch belasteten Patienten werde gestört.

Häufig behält sich der Klinikchef selber die Entscheidung vor. Dies verzögert die Herausgabe zusätzlich.

Die Dokumentation auf dem Computer nimmt zu. Sie ermöglicht im Nachhinein jede Form von Manipulation. 

Die Auswertung von medizinischen Unterlagen kann eigentlich nur mit Hilfe eines auskunftswilligen, fachkundigen Arztes erfolgen. Davon gibt es viel zu wenige. Der Kollegialen Zusammenarbeit ist in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ein eigener Paragraph gewidmet. (§ 29). Demnach sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit (§ 29/4) in Gegenwart von Patienten und Nichtärzten zu unterlassen. Im Entscheidungsfall sehen viele Ärzte den Kollegen, nicht den Patienten.

Wie soll der Patient etwas beweisen, wenn er nichts erfährt. 

Eine Hilfe ist, wenn der Hausarzt die Dokumente sammelt und weitergibt, sowie Verstehensfragen beantwortet. Aber auch das geschieht viel zu selten. 

2.      Diskussionsgrundlagen zur Fortschreibung der Einsichtsrechte in Patientenunterlagen 

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Bremer Diskussionsforums „Charta der Patientenrechte“ im Institut für Gesundheits- und Medizinrecht aus dem Jahr 1999 sollten zumindest die dort gefassten Beschlüsse im Interesse der sich immer in der schwächeren Position befindlichen Patienten umgesetzt werden. Denn nach gängiger Rechtssprechung hat der Patient als „medizinischer Laie“ dem „Experten“ Arzt eine fehlerhafte Behandlung zu beweisen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kommt es zu einer Beweislastumkehr (vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Fehlbehandlung). Aus diesem Grunde sollte zumindest bei der Beschaffung und Herausgabe von Patientenunterlagen der Weg zu etwas mehr „Waffengleichheit“ beschritten werden, um einen Patienten überhaupt in die Lage zu versetzen, den gesamten Behandlungsvorgang beurteilen bzw. beurteilen lassen zu können.  

Wichtige und wesentliche Punkte sind dabei: 

       Die gesamte behandlungsbezogene Dokumentation sowohl in ihrer technischen wie in ihrer kommunikativen Seite ist einsichtsfähig, insoweit spielt eine Differenzierung in subjektiv/objektiv keine Rolle.

Dabei umfasst der Behandlungsbegriff die Vorsorge, Anamnese, Diagnose, Therapie und Nachsorge.

Die gesamte Dokumentation umfasst auch Röntgenbilder, andere bildgebende Verfahren, Sonographie- und Coputerdokumentationsaufnahmen, Video-Spots u. ä.  

       Als mögliche Begründung für die Verweigerung der Einsichtsnahme in und Herausgabe der Informationen von Behandlungsunterlagen kommen ausschließlich konkrete Gründe der Selbstgefährdung des Patienten in Betracht. Wobei auch hier vor der Verweigerung der Einsichtnahme eine ärztliche Vermittlung des Inhalts der Dokumentation zu erfolgen hat. 

       Persönlichkeitsrechtliche Schutzinteressen des Arztes oder genetische Informationen die auch Dritte betreffen legitimieren nicht die Verweigerung der Einsichtnahme und Herausgabe von Behandlungsunterlagen.  

        Problematischer gestalten sich das Einsichtsrecht und die Herausgabe bei Behand­lungsunterlagen in der Psychiatrie und Psychotherapie.

Aber auch hier sollte nach Abschluss oder Abbruch einer Behandlung das vorprozessuale Einsichtsrecht durch den Patienten ausgeübt werden können.

Da in einem Prozess auf Anordnung des Gerichtes selbstverständlich die gesamte objektive und subjektive Dokumentation herangezogen werden kann muss dies im vorprozessualen Verfahren ebenso sein. Grundsätzlich steht auch hier das Einsichtsrecht nur dem Patienten oder einem von ihm benannten Vertreter zu.

Bei Bedenken des Arztes aus Patientenschutzinteressen kann das Einsichtsrecht nach Einigung auf eine neutrale Person durch diese ausgeübt werden.

       Es sind technische Maßnahmen zu entwickelt und zwingend einzuführen, die das Führen der Krankendokumentation auf elektronischen Datenträgern dahingehend gestalten, dass nach einem Abspeichern, z.B. der Tagesdokumentation, ein Verändern oder Löschen von Daten verhindert wird. Dadurch soll gewährleistet werden, dass eine nachträgliche Veränderung der Dokumentation ausgeschlossen werden kann.

Medizinische Daten sind das Ergebnis ärztlichen Wirkens im Auftrag des Patienten und somit nachträglich auch nur mit dessen Einverständnis zu verändern.  

Die Formulierungen im Text „Patientenrechte in Deutschland“ (Stand 22. August 2002) beschreiben nur den aktuellen Stand der Rechtsprechung und sind, wie bereits erwähnt, weiterzuentwickeln.  

Peter Heller                              Ewald Kraus                            Ewald Siebert

< Zurück zum Seitenanfang >        < Zurück zur Berichteübersicht >        < Zurück zur Startseite >