Kurzprotokoll
der Arbeitsgruppentagung im
Bay. StMGEV
Kurzprotokoll
der Arbeitsgruppentagung des Gesprächskreises mit den Beteiligten im Bayerischen
Gesundheits- wesen am 22.01.2002 im Bayerischen Staatsministerium für
Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz (StMGEV)
Beginn: 9.00
Uhr Ende: 11.45 Uhr
Moderation: Ltd. MR Dr. M.
Stübner, StMGEV
Teilnehmer lt. beigefügter
Anwesenheitsliste
Einleitung
Die erste Arbeitstagung des
Gesprächskreises nach seiner Konstituierung am 11.09.2002 befasste sich mit zwei
Themenkomplexen.
1. Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen
2. Grundsätze der Werbung in den Heilberufen
Verlauf
Zu
Beginn wird nochmals auf die Rolle des StMGEV als Moderator verwiesen. Die
Arbeitsgruppe soll einen Dialog zwischen den Beteiligten im bayerischen
Gesundheitswesen fördern und helfen, eine gemeinsame Kommunikationsgrundlage zu
schaffen.
1. Einsichtsrecht in
Behandlungsunterlagen
Frau Brauer-Kaiser gibt zu Beginn dieses TOP einen Abriss über die historische
Entwicklung des Einsichtsrechts an Hand der dazu bestehenden Rechtsprechung.
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 23.
November 1982 besteht demnach ein grundsätzlicher Anspruch des Patienten auf
Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen. Dieses Recht auf
Einsicht in Behandlungsunterlagen ergibt sich u. a. aus dem verfassungsrechtlich
geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Mit
einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1998 wurde aber
auch die Rechtsprechung bestätigt, dass dem Einsichtsrecht ebenfalls
grundrechtlich fundierte Interessen des Behandelnden oder dritter Personen sowie
therapeutische Vorbehalte entgegenstehen können. Einsichtsrecht besteht demnach
grundsätzlich nur für Aufzeichnungen über objektive, d.h. wissenschaftlich
konkretisierbare Befunde und Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, nicht
jedoch für Aufzeichnungen, an deren Zurückhaltung auf Seiten des Behandelnden
ein berechtigtes Interesse besteht. Weitere Einschränkungen des Einsichtsrechts
können sich aus schutzwürdigen Rechten Dritter ergeben. Die dritte mögliche Art
der Einschränkung des Einsichtsrechts ergibt sich aus dem Vorliegen
gewichtiger therapeutischer Gründe, insbesondere auf den Gebieten Psychiatrie
und Psychotherapie, wenn eine umfassende Information negative Auswirkungen auf
den Gesundheitszustand des Betroffenen haben könnte. Die Versagungsgründe müssen
im Einzelfall konkret begründbar sein. Pauschalisierungen sind nicht zulässig.
In der bestehenden Praxis sind die folgenden Grundsätze allgemein anerkannt:
o Das
Recht auf Einsicht in die Original-Krankenunterlagen, ohne dass ein besonderes
schutzwürdiges Interesse darzulegen ist. Nur wenn subjektive Wahrnehmungen oder
Eindrücke vor Kenntnisnahme geschützt werden sollen, dürfen Original-Unterlagen
ausnahmsweise durch Kopien ersetzt werden.
o Das
Recht, Abschriften und Kopien zu fertigen bzw. gegen Kostenerstattung fertigen
zulassen.
o Das
Recht des Patienten, die Einsichtnahme durch eine andere Person seines
Vertrauens vornehmen zu lassen.
In
der anschließenden Diskussion mahnen die Patientenvertreter an, auf Grund von
bekannt gewordenen Fällen, in denen die Einsichtnahme schwierig oder erst mit
Zeitverzug, teilweise sogar erst unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistands
möglich war, nochmals durch die Körperschaften darauf hinzuwirken, dass die
Behandler über die geltende Rechtsprechung Kenntnis haben und dies auch
umsetzen.
Von Seiten der Körperschaften wird betont, dass die Grundsätze zur
Einsichtnahme, wie sie oben dargestellt wurden, anerkannt werden. In der
Mehrzahl der Fälle funktioniert die Einsichtnahme auch problemlos. Von den
Körperschaften wurde nochmals das dreistufige Verfahren zur Durchsetzung der
Patientenrechte unterstützt:
o Vertrauensvolles
Gespräch mit dem Behandler
o Einschaltung
des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksverbands mit der Bitte, vermittelnd tätig zu
werden, in schwierigen Fällen auch Einschaltung der Heilberufekammer
o Zivilrechtliche
Durchsetzung des Einsichtsrechts
Die
Forderung der Patientenvertreter zur Schaffung einer zentralen Stelle zur
Unterstützung und Durchsetzung des Einsichtsrechts wird - auch im Hinblick auf
die geltende Rechtssystematik - als nicht praktikabel angesehen.
Von
den Kassen (namentlich der AOK Bayern) wurden Probleme mit dem
Einsichtsrecht im Vollzug des § 66 SGB V (Unterstützung der Versicherten bei
Behandlungsfehlern) artikuliert. Es wird vereinbart, dass die AOK dieses Problem
in weiteren bilateralen Gesprächen mit den Körperschaften erneut thematisiert.
Von den Körperschaften wird zugesichert, die jeweiligen Mitglieder regelmäßig
über die aktuelle Rechtsprechung zum Einsichtsrecht zu informieren.
Der
Gründungsausschuss der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gibt zu
Protokoll, dass eine Berufsordnung in welcher unter anderem auch das
Einsichtsrecht geregelt sein wird, erst im Laufe des Jahres verabschiedet wird.
Dabei werden insbesondere auch die Ergebnisse des Gesprächskreises und die
Erfahrungen der Bayerischen Landesärztekammer mit dem Einsichtsrecht bei
Behandlungen durch Fachärzte für Psychiatrie oder Psychotherapie
berücksichtigt.
Folgende Themen werden im
Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht weiterhin erörtert:
o Frage
des Verzugs einer zu erbringenden Leistung und Geltendmachung der Kosten für den
Mehraufwand für die Durchsetzung der Ansprüche
o Geschuldete
Mitwirkungspflicht des Patienten (s. dazu LG Dortmund Beschluss vom 7.04.2000,
NJW 2001, S. 2806)
o Aufbewahrungsfristen
o Einsichtsrecht
in Gutachten des MDK bzw. Aushändigung von Kopien derselben
Die Fragestellung des
Einsichtsrechts bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird Gegenstand
der nächsten Arbeitstagung sein.
2. Lockerung der
berufsrechtlichen Werbebeschränkung
Die Kammern stellen die ab
1.1.2003 geltenden Änderungen der Berufsordnungen hinsichtlich der
berufsrechtlichen Werbebeschränkungen dar. Auf Grund mehrerer Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts können die bisherigen restriktiven Werbebeschränkungen
in den Berufsordnungen nicht länger aufrecht gehalten werden. Folgende Werbungen
sind nach der neuen Berufsordnung für Ärzte zulässig:
o Von
der Kammer verliehene Gebiets‑ bzw. Schwerpunktbezeichnungen
o Von
anderen öffentlich-rechtlichen Organisationen nach einem dort geregelten
Verfahren verliehene Qualifikationen
o Sonstige
Qualifikationen (z.B. Akupunktur)
o Sonstige
besondere Untersuchungs‑ und Behandlungsmethoden
o Organisatorische
Hinweise (Sprechzeiten, Parkplätze etc.)
Nicht zulässig bleiben weiterhin berufswidrige, insbesondere irreführende,
anpreisende und vergleichende Werbung.
Diese weitgehende Liberalisierung der berufsrechtlichen Werbebeschränkungen kann
insbesondere durch die Möglichkeit, auch mit selbst gewählten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden zu werben, zunächst durchaus auch zu mehr Fragen und
Unsicherheit bei den Patienten führen.
Die
Haftung für selbst angegebene Tätigkeitsschwerpunkte liegt grundsätzlich beim
Behandler, der für die beworbene Methode auch Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen muss.
Die
Bayerische Landesapothekerkammer berichtet aus ihrem Zuständigkeitsbereich, dass
die dort bereits vor 4 Jahren gelockerten Werbebeschränkungen entgegen
anfänglicher Erwartungen nicht zu einem Werbe- „Chaos“ bei den Apotheken geführt
haben.
Die
weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Insbesondere die Informationen für die
Patienten über die Vor- und Nachteile der Lockerung der berufsrechtlichen
Werbebeschränkungen sind derzeit noch zu wenig verfügbar. Hier wollen die
gesetzlichen Krankenkassen nach Abstimmung mit den Körperschaften evtl. eine
Information in den Mitgliederzeitschriften anregen. Über weitere Wege zur
Patienteninformation (Verbraucherzentralen etc.) muss nachgedacht werden.
3. Themenvorschläge für die
nächste Arbeitssitzung
Als vorläufige Themen für die
nächste Arbeitssitzung werden vorgesehen:
o Einsichtsrecht
bei der Behandlung von Kindern- und Jugendlichen
o Standards
der Qualitätssicherung
o Informationsmöglichkeiten
für Patienten bezüglich der neuen, liberalisierten Werbemöglichkeiten der
Behandler
o Behandlung
in Anwesenheit Dritter
4. Termin
Die 2. Arbeitstagung des
Gesprächskreises findet am Mittwoch, 25. Juni 2003, 09.00Uhr im
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
statt.
Die Bekanntgabe des Tagungsraums erfolgt mit der Terminbestätigung im Mai 2003.
Teilnehmerliste
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An den Vizepräsidenten der
Bayer. Landesapothekerkammer
Herrn Krötsch
Maria-Theresia-Straße 28
81675 München
An den Vorstand der Bayer. Beamtenkrankenkasse
Herrn R. Baresel
Arabellastr. 29
81925 München
Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern e.V.
z. Hd. Herrn Ewald Kraus
Altstädter Kirchenplatz
91054 Erlangen
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Herrn LMR Vill o.V.i.A.
80097 München
Bayerisches Staatsministerium der Jusitz
Herrn RR Gregor Vollkommer
80097 München
Allgemeine Ortskrankenkasse
Herrn R. Blum
Karl-Wery-Str. 28
81739 München
Bayerischer Landtag Landesgesundheitsrat
Herrn Dr. Thomas Zimmermann, MdL
Maximilianeum
81627 München
Patientenstelle im Gesundheitsladen München e.V.
Herrn Dipl.Soz.Päd. Peter Friemelt
Auenstraße 31
80469 München |
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit
und
Sozialordnung, Familie und Frauen
Herrn MR Seifert
80792 München
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Frauen
Herrn RD Karl Habermann
80792 München
An den Vorstand des Gründungsausschusses
der Bayer. Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuthen und Kinder-
und Jugend-
lichenpsychotherapeuten
Herrn Peter Lehndorfer
Goethestraße 54
80049 München
Bayerische Krankenhausgesellschaft
Herrn Hans Hopf
Radlsteg 1
80331 München
Bayerische Landesärztekammer
Herrn Dr. Frenzel
Mühlbaurstraße 16
81677 München
An den Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer
Herrn Ch. Berger
Fallstraße 34
81369 München
Patientenstelle Nürnberg
Frau Anja Link
Ludwigstraße 67
90402 Nürnberg |
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