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Kurzprotokoll der Arbeitsgruppentagung im
Bay. StMGEV

 

Kurzprotokoll der Arbeitsgruppentagung des Gesprächskreises mit den Beteiligten im Bayerischen Gesundheits- wesen am 22.01.2002 im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz (StMGEV)

Beginn: 9.00 Uhr                      Ende: 11.45 Uhr 

Moderation: Ltd. MR Dr. M. Stübner, StMGEV 

Teilnehmer lt. beigefügter Anwesenheitsliste 

Einleitung 

Die erste Arbeitstagung des Gesprächskreises nach seiner Konstituierung am 11.09.2002 befasste sich mit zwei Themenkomplexen.
   1. Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen
   2. Grundsätze der Werbung in den Heilberufen 

Verlauf 

Zu Beginn wird nochmals auf die Rolle des StMGEV als Moderator verwiesen. Die Arbeitsgruppe soll einen Dialog zwischen den Beteiligten im bayerischen Gesundheitswesen fördern und helfen, eine gemeinsame Kommunikationsgrundlage zu schaffen. 

1. Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen 

Frau Brauer-Kaiser gibt zu Beginn dieses TOP einen Abriss über die historische Entwicklung des Einsichtsrechts an Hand der dazu bestehenden Rechtsprechung. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 23. November 1982 besteht demnach ein grundsätzlicher Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen. Dieses Recht auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ergibt sich u. a. aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 

Mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1998 wurde aber auch die Rechtsprechung bestätigt, dass dem Einsichtsrecht ebenfalls grundrechtlich fundierte Interessen des Behandelnden oder dritter Personen sowie therapeutische Vorbehalte entgegenstehen können. Einsichtsrecht besteht demnach grundsätzlich nur für Aufzeichnungen über objektive, d.h. wissenschaftlich konkretisierbare Befunde und Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, nicht jedoch für Aufzeichnungen, an deren Zurückhaltung auf Seiten des Behandelnden ein berechtigtes Interesse besteht. Weitere Einschränkungen des Einsichtsrechts können sich aus schutzwürdigen Rechten Dritter ergeben. Die dritte mögliche Art der Einschränkung des Einsichtsrechts ergibt sich aus dem Vorliegen gewichtiger therapeutischer Gründe, insbesondere auf den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, wenn eine umfassende Information negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen haben könnte. Die Versagungsgründe müssen im Einzelfall konkret begründbar sein. Pauschalisierungen sind nicht zulässig.
In der bestehenden Praxis sind die folgenden Grundsätze allgemein anerkannt: 

o    Das Recht auf Einsicht in die Original-Krankenunterlagen, ohne dass ein besonderes schutzwürdiges Interesse darzulegen ist. Nur wenn subjektive Wahrnehmungen oder Eindrücke vor Kenntnisnahme geschützt werden sollen, dürfen Original-Unterlagen ausnahmsweise durch Kopien ersetzt werden.

o    Das Recht, Abschriften und Kopien zu fertigen bzw. gegen Kostenerstattung fertigen zulassen.

o    Das Recht des Patienten, die Einsichtnahme durch eine andere Person seines Vertrauens vornehmen zu lassen. 

In der anschließenden Diskussion mahnen die Patientenvertreter an, auf Grund von bekannt gewordenen Fällen, in denen die Einsichtnahme schwierig oder erst mit Zeitverzug, teilweise sogar erst unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistands möglich war, nochmals durch die Körperschaften darauf hinzuwirken, dass die Behandler über die geltende Rechtsprechung Kenntnis haben und dies auch umsetzen.
Von Seiten der Körperschaften wird betont, dass die Grundsätze zur Einsichtnahme, wie sie oben dargestellt wurden, anerkannt werden. In der Mehrzahl der Fälle funktioniert die Einsichtnahme auch problemlos. Von den Körperschaften wurde nochmals das dreistufige Verfahren zur Durchsetzung der Patientenrechte unterstützt: 

o    Vertrauensvolles Gespräch mit dem Behandler

o    Einschaltung des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksverbands mit der Bitte, vermittelnd tätig zu werden, in schwierigen Fällen auch Einschaltung der Heilberufekammer

o    Zivilrechtliche Durchsetzung des Einsichtsrechts 

Die Forderung der Patientenvertreter zur Schaffung einer zentralen Stelle zur Unterstützung und Durchsetzung des Einsichtsrechts wird - auch im Hinblick auf die geltende Rechtssystematik - als nicht praktikabel angesehen. 

Von den Kassen (namentlich der AOK Bayern) wurden Probleme mit dem Einsichtsrecht im Vollzug des § 66 SGB V (Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern) artikuliert. Es wird vereinbart, dass die AOK dieses Problem in weiteren bilateralen Gesprächen mit den Körperschaften erneut thematisiert. Von den Körperschaften wird zugesichert, die jeweiligen Mitglieder regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung zum Einsichtsrecht zu informieren. 

Der Gründungsausschuss der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gibt zu Protokoll, dass eine Berufsordnung in welcher unter anderem auch das Einsichtsrecht geregelt sein wird, erst im Laufe des Jahres verabschiedet wird. Dabei werden insbesondere auch die Ergebnisse des Gesprächskreises und die Erfahrungen der Bayerischen Landesärztekammer mit dem Einsichtsrecht bei Behandlungen durch Fachärzte für Psychiatrie oder Psychotherapie berücksichtigt. 

Folgende Themen werden im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht weiterhin erörtert: 

o    Frage des Verzugs einer zu erbringenden Leistung und Geltendmachung der Kosten für den Mehraufwand für die Durchsetzung der Ansprüche

o    Geschuldete Mitwirkungspflicht des Patienten (s. dazu LG Dortmund Beschluss vom 7.04.2000, NJW 2001, S. 2806)

o    Aufbewahrungsfristen

o    Einsichtsrecht in Gutachten des MDK bzw. Aushändigung von Kopien derselben 

Die Fragestellung des Einsichtsrechts bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird Gegenstand der nächsten Arbeitstagung sein.

2. Lockerung der berufsrechtlichen Werbebeschränkung 

Die Kammern stellen die ab 1.1.2003 geltenden Änderungen der Berufsordnungen hinsichtlich der berufsrechtlichen Werbebeschränkungen dar. Auf Grund mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können die bisherigen restriktiven Werbebeschränkungen in den Berufsordnungen nicht länger aufrecht gehalten werden. Folgende Werbungen sind nach der neuen Berufsordnung für Ärzte zulässig: 

o    Von der Kammer verliehene Gebiets‑ bzw. Schwerpunktbezeichnungen

o    Von anderen öffentlich-rechtlichen Organisationen nach einem dort geregelten Verfahren verliehene Qualifikationen

o    Sonstige Qualifikationen (z.B. Akupunktur)

o    Sonstige besondere Untersuchungs‑ und Behandlungsmethoden

o    Organisatorische Hinweise (Sprechzeiten, Parkplätze etc.) 

Nicht zulässig bleiben weiterhin berufswidrige, insbesondere irreführende, anpreisende und vergleichende Werbung. 

Diese weitgehende Liberalisierung der berufsrechtlichen Werbebeschränkungen kann insbesondere durch die Möglichkeit, auch mit selbst gewählten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu werben, zunächst durchaus auch zu mehr Fragen und Unsicherheit bei den Patienten führen.

Die Haftung für selbst angegebene Tätigkeitsschwerpunkte liegt grundsätzlich beim Behandler, der für die beworbene Methode auch Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen muss.

Die Bayerische Landesapothekerkammer berichtet aus ihrem Zuständigkeitsbereich, dass die dort bereits vor 4 Jahren gelockerten Werbebeschränkungen entgegen anfänglicher Erwartungen nicht zu einem Werbe- „Chaos“ bei den Apotheken geführt haben. 

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Insbesondere die Informationen für die Patienten über die Vor- und Nachteile der Lockerung der berufsrechtlichen Werbebeschränkungen sind derzeit noch zu wenig verfügbar. Hier wollen die gesetzlichen Krankenkassen nach Abstimmung mit den Körperschaften evtl. eine Information in den Mitgliederzeitschriften anregen. Über weitere Wege zur Patienteninformation (Verbraucherzentralen etc.) muss nachgedacht werden. 

3. Themenvorschläge für die nächste Arbeitssitzung 

Als vorläufige Themen für die nächste Arbeitssitzung werden vorgesehen: 

o    Einsichtsrecht bei der Behandlung von Kindern- und Jugendlichen

o    Standards der Qualitätssicherung

o    Informationsmöglichkeiten für Patienten bezüglich der neuen, liberalisierten Werbemöglichkeiten der Behandler

o    Behandlung in Anwesenheit Dritter 

4. Termin 

Die 2. Arbeitstagung des Gesprächskreises findet am Mittwoch, 25. Juni 2003, 09.00Uhr im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz statt. 
Die Bekanntgabe des Tagungsraums erfolgt mit der Terminbestätigung im Mai 2003.
 

Teilnehmerliste

An den Vizepräsidenten der
Bayer. Landesapothekerkammer
Herrn Krötsch
Maria-Theresia-Straße 28 

81675 München 


An den Vorstand der Bayer. Beamtenkrankenkasse
Herrn R. Baresel
Arabellastr. 29

81925 München


Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern e.V.
z. Hd. Herrn Ewald Kraus
Altstädter Kirchenplatz

91054 Erlangen





Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Herrn LMR Vill o.V.i.A.

80097 München



Bayerisches Staatsministerium der Jusitz
Herrn RR Gregor Vollkommer

80097 München



Allgemeine Ortskrankenkasse
Herrn R. Blum
Karl-Wery-Str. 28

81739 München


Bayerischer Landtag Landesgesundheitsrat
Herrn Dr. Thomas Zimmermann, MdL
Maximilianeum

81627 München


Patientenstelle im Gesundheitsladen München e.V.
Herrn Dipl.Soz.Päd. Peter Friemelt
Auenstraße 31

80469 München

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen
Herrn MR Seifert

80792 München



Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Herrn RD Karl Habermann

80792 München


An den Vorstand des Gründungsausschusses
der Bayer. Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuthen und Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten
Herrn Peter Lehndorfer
Goethestraße 54

80049 München


Bayerische Krankenhausgesellschaft
Herrn Hans Hopf
Radlsteg 1

80331 München


Bayerische Landesärztekammer
Herrn Dr. Frenzel
Mühlbaurstraße 16

81677 München


An den Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer
Herrn Ch. Berger
Fallstraße 34

81369 München


Patientenstelle Nürnberg
Frau Anja Link
Ludwigstraße 67

90402 Nürnberg

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