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Vortrag am
11.12.2010 in Ansbach bei der Patrick Weidinger Behandlungsfehler- Wie man ohne Eskalation die Wahrheit findet 11.12.2010 NGM Bayern e.V. Es gilt das gesprochene Wort
Agenda oDie Vermeidung der Eskalation
Im Falle vermuteter ärztlicher Fehler geht es im Wesentlichen um die Klärung
des Sachverhaltes und um dessen medizinische und rechtliche Bewertung
Agenda oDie Strategie zur Wahrheitsfindung oDie Vermeidung der Eskalation
Wahrheitsfindung heißt die Ermittlung des kompletten Sachverhaltes, die
Anhörung der Beteiligten sowie die objektive medizinische und rechtliche
Bewertung
o Der Patient/die Patientin sollte im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers trotzo aller persönlichen Betroffenheit eine Objektivierung anstreben. o Hierzu kann zunächst einmal ein Gespräch mit dem Arzt/der Ärztin dienen. o Hierzu kann auch eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein. o Kostenfreie medizinische und rechtliche Bewertungen liefern Gutachter- und o Schlichtungsstellen (Adressen im Internet). o Die für den Patienten/die Patientin kostenfreien Verfahren der Gutachter- und o Schlichtungsstellen habe eine sehr hohe Befriedungsfunktion. o In über 90% der Fälle werden sie von den Beteiligten akzeptiert und in Gerichtsverfahren o werden deren Ergebnisse meist bestätigt. o Bei selbst eingeholten Privatgutachten sollten die Unparteilichkeit und die o fachliche Akzeptanz des Gutachters/der Gutachterin sichergestellt werden. o Behandelnde Mediziner/innen sind im Hinblick auf den zu ermittelnden o Sachverhalt von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. o Der Patient/die Patientin hat ein Recht, Behandlungsunterlagen einzusehen. Die o Anfertigung von Kopien ist kostenpflichtig. o Korrespondenzen sind in der Regel mit dem Haftpflichtversicherer zu führen. o Im Hinblick auf Schadenersatzansprüche sind Strafverfahren nicht sinnvoll. Agenda oDie Strategie zur Wahrheitsfindung oDie Vermeidung der Eskalation Agenda
Pressemitteilung einer Versicherung
Arzthaftung: Bei Krise im Gespräch bleiben Ein verständnisvoller Umgang mit Patienten kann Gerichtsverfahren in der Arzthaftpflicht vermeiden. Hierauf wies Rechtsanwalt Patrick Weidinger auf dem Deutschen Patientenrechtstag 2004 in Frankfurt hin. Als Leiter der Arzthaftpflicht der DBV-Winterthur Versicherungen betreut er knapp 120.000 Ärzte. Der Versicherer reguliert über 90 Prozent der Fälle außergerichtlich. Fälle, in denen ein Patient Schadenersatz wegen eines durch ärztliche Einwirkung entstandenen Fehlers geltend macht, sind für alle Beteiligten sehr belastend. Denn sowohl Patient als auch Arzt befinden sich in Ausnahmesituationen: der Patient, weil er von einem vermeidbaren Gesundheitsschaden ausgeht, und der Mediziner, weil er nach seiner Auffassung mit Fürsorge das bestmögliche Ergebnis erreicht hat oder weil ihm tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist. Eine Analyse der DBV-Winterthur Versicherungen zeigt, dass der Kommunikation eine herausragende Bedeutung zukommt. Unabhängig von den Fallergebnissen ist die Kommunikation oft die Weichenstellung dafür, ob ein Vorgang emotional eskaliert oder nicht. Im schlimmsten Fall könnte das so aussehen: Ein Patient erleidet durch einen Motorradunfall schwerste Trümmerbrüche. Nach zahlreichen Operationen besteht bei ihm immer noch eine Fußheberschwäche. Der Patient vermutet einen Behandlungsfehler. Im Beisein Dritter wirft er dem Chefarzt vor, er habe ihn verpfuscht, was ihn noch teuer zu stehen komme. Der Mediziner wird ebenfalls lautstark: Der Patient würde ohne die Ärzte doch gar nicht mehr leben und warum müssen Motorradfahrer überhaupt immer so rasen. Der Patient geht dann zu einem Rechtsanwalt, der gleich eine Strafanzeige gegen den Arzt erstattet. Die Behörden fangen an zu ermitteln und beschlagnahmen die Behandlungsunterlagen. Parallel dazu macht der Anwalt irreal hohe Schadenersatzansprüche geltend, auf welche die Versicherung des Arztes kurz und knapp reagiert: "Wir verweisen Sie auf den Rechtsweg". So wird sehr schnell Klage eingereicht. Zwar stellt das Gericht nach zwei Jahren fest, dass die Behandlung lege artis gewesen ist, gleichwohl haben alle Beteiligten zumindest einen Imageschaden erlitten.
Die Arbeit der Haftpflichtversicherung
• Ein Versicherer sollte in angemessener Zeit zu einem schlüssigen Ergebnis kommen. Dies ist im Interesse aller Beteiligten, aus mehreren Gründen auch in dem des Versicherers!• Der Versicherer sollte seine Entscheidung patientenverständlich vermitteln.• Ein Gerichtsprozess sollte ultima ratio sein, also nur die letzte und dann wirklich nicht mehr zu vermeidende Maßnahme.• Sofern der Eindruck entsteht, dass man mit einer berechtigten sachlichen Kritik an der Schadenbearbeitung kein Gehör findet, sollte man sich bei Vorgesetzten beschweren. In der Regel dulden diese keine Bearbeitungsdefizite und prüfen Vorhalte sehr genau.
„Anerkenntnisverbot"
I. Rechtsvorschriften: 1.) § 105 VVG* (ab 01.01.2008 „Wegfall Anerkenntnisverbot"): „Anerkenntnis und Befriedigung durch Versicherungsnehmer sind statthaft. Eine anders lautende Vereinbarung ist unwirksam." 2.) 5.1 AHB**: „… Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte." II. Rechtsfolge: Ein Haftungsanerkenntnis (etwa in der Form „Ich hafte und komme für den Schaden auf") birgt für den Arzt/die Ärztin die Gefahr, persönlich aus diesem auch dann zu haften, wenn sich herausstellt, dass kein Haftungsgrund gegeben ist. Dann muss die Versicherung nämlich nicht eintreten. Für den Arzt/die Ärztin ist also die sofortige Meldung an den Versicherer zur Klärung der Haftung und Information des Patienten/der Patientin hierüber die richtige Wahl. III. Im übrigen darf der Arzt selbstverständlich mit dem Patienten/der
Patientin über den Vorgang sprechen! **Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, hier: unverbindliche Musterbedingungen des GDV, Stand: Januar 2008 Agenda oAuf Patientenseite
Objektivierung statt Emotionalisierung!
1. Ein „sachlich bleiben" kann aus nachvollziehbaren Gründen schwer fallen, wenn das höchste Gut, die Gesundheit, betroffen ist. 2. Trotzdem sollte versucht werden, kein Feindbild zu entwickeln: Es gibt nicht „die Patienten" (jeder Mensch ist irgendwann einmal Patient), „die Ärzte", „die Versicherungen". Auf allen Seiten sind Fehler „menschlich"; sie sollten kein Anlass für pauschale Stigmatisierungen sein. Und es gibt leider schicksalhafte Verläufe, die kein Arzt/keine Ärztin beeinflussen kann. 3. Die Rechtsprechung hat Patienten mit einer sehr starke Stellung versehen (Beispiele: Beweisregeln). Es besteht kein Anlass für eine gesetzliche Haftungsverschärfung. 4. Grundsätzlich sollte das Thema Behandlungsfehler auch kein Anlass für Hypothesen sein, z. B. durch angebliche Experten, die 680.000 jährliche Behandlungsfehler „vermuten" (siehe z. B. DIE WELT, Artikel vom 28.04.2006).
Patientenrechtegesetz
Aus dem Thesenpapier von Wolfgang Zöller, Patientenbeauftragter der Bundesregierung, anlässlich des Kölner Medizinrechtstag vom 1.10.2010 („Arzthaftpflicht in der Krise"): o Das Patientenrechtegesetz soll Klarheit über
Rechte und Pflichten schaffen. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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