< Zurück zur Berichteübersicht >        < Zurück zur Startseite >

Vortrag am 22. 07 2006 in Bad Kissingen bei der
Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V.

Haftpflicht in der Unfallchirurgie

Sehr geehrter Herr Kraus, sehr geehrte Mitglieder und Interessenten der Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern!

Bevor ich zum Thema „Haftpflicht in der Unfallchirurgie“ speziell Stellung nehme, möchte ich einige grundsätzliche Erläuterungen zur Haftpflicht geben:

Die Zeitung „DIE WELT“ beschreibt in ihrem Artikel vom 8. November 2004 „OPERATION SCHMERZENSGELD - KLAGEFLUT GEGEN ÄRZTE“ eine Zunahme der Schadenersatzforderungen, wobei die schneidende Zunft der Mediziner die meisten Ansatzpunkte liefert.

Bemerkte doch schon der Dichter Eugen Roth zutreffend: ,,...und wenn Du noch so schön chirurgst, es kommt der Fall, den Du vermurkst.“

Der Arzthaftungsfall wird in der Regel auf fahrlässiges Verhalten gestützt. Fahrlässigkeit ist dabei nach § 276 BGB die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt.

Erwartet wird vom Operateur eine Behandlung, die dem Standard der medizinischen Wissenschaft entspricht (sog. Erwartungshaltung). Derjenige, der gegen einen anderen, im Arzthaftungsfalle den Arzt, einen Anspruch geltend macht, hat die anspruchsbegründeten Fakten nachzuweisen, somit muß der Patient den Behandlungsfehler oder die fahrlässige Gesundheitsschädigung einschließlich des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhaftem Verhalten des Arztes und dem eingetretenen Schaden beweisen. Da der Patient dem Arzt gegenüber in Bezug auf Fachwissen, psychische und auch körperliche Verfassung von vorneherein unterlegen ist, hat die Rechtsprechung Haftungsgrundsätze entwickelt, die eine Art Waffengleichheit zwischen Patient und Mediziner herstellen soll.

Der Kläger in einem Arzthaftungsprozeß muß den von ihm behandelten Behandlungsfehler beispielsweise nicht in allen Einzelheiten nachweisen, es reicht, konkrete Verdachtsmomente anzuführen. Bei Behandlungsverläufen, die typischerweise auf einen Behandlungsfehler hindeuten, kommen dem Patienten Beweiserleichterungen nach den Regeln des Anscheinbeweises zugute. Dem Arzt obliegt dann der Gegenbeweis, wenn er einen atypischen Geschehensablauf geltend macht. In einigen Fällen hat dies dann zur Folge, dass eine sog. Beweislastumkehr eintritt, dann muß der Arzt den vollen Gegenbeweis erbringen, wenn er sich entlasten will.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um beherrschbare Verläufe handelt, die nicht mit den für die Medizin typischen Unwegbarkeiten behaftet sind, z. B. Fehlfunktion medizinischer Geräte (z. B. Narkosegerät). Beweistastumkehr gilt auch bei grober Verletzung der Sorgfaltspflicht (vergessene Instrumente oder Operationstücher)

Makabrer Medizinerwitz zur Anmerkung: Gespräch mit dem Patienten ,,Bedauerlicherweise wurde im Bauchraum bei Ihrer OP eine Schere vergessen“ -Patientenantwort ,,Macht nichts, kaufen Sie eine neue“.

Beweistastumkehr gilt auch, wenn ein Arzt seiner Pflicht zu einer ausreichenden Dokumentation nicht nachgekommen ist.

Vermehrte Haftpflichtansprüche der Patienten resultieren nicht zuletzt aus der veränderten Erwartungshaltung, dem Anspruchsdenken, gefördert durch Aufklärung in den Medien, natürlich durch wirtschaftliche Probleme, die durch Lange Krankheit entstehen, und vermehrt abgeschlossene Rechtsschutzversicherungen.

Von außerordentlichem Vorteil für Anregungen für Hilfestellung zur Bewältigung von Haftpflichtproblemen ist der Gedankenaustausch Betroffener, wie in der NOTGEMEINSCHAFT MEDIZINGESCHÄDIGTER möglich.

Ganz werden sich Haftungsansprüche der Patienten nie vermeiden lassen. Zur Minderung könnten beide Seiten, Arzt und Patient beitragen. Seitens des Arztes ist gefordert ein persönlichkeitszugeschnittener Umgang mit seinem Patienten, auch im Falle einer Fehlbehandlung, eine wenn auch manchmal zeitintensive Aufklärung, besonders in der Unfallchirurgie, auch mit dem Aufzeigen von Alternativbehandlungen (i.m.-Injektionen - orale Gabe, OP konservative Behandlung - Behandlungsfolgen).

Um den Behandlungserfolg zu sichern ist nicht nur eine exakte Organisation der Behandlung während des stationären Aufenthaltes vonnöten, sondern auch eine fachspezifische Nachsorge im Sichtkreise der Vorbehandler im Krankenhaus.

Der emanzipierte Patient sollte sich nicht scheuen mehr zu fragen, sein Obrigkeitsdenken vernachlässigen und vor alten Dingen Aufklärungsvordrucke nicht blind unterschreiben.

Vorgehen des Patienten bei subjektiv eingetretenem Schaden oder dessen Verdacht:

In allen Bundesländern sind seit 1975 bei den Landesärztekammern Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingerichtet worden. Die Verfahrensordnungen dieser Institutionen stimmen insofern überein, als die Gremien auf schriftlichen Antrag des Patienten oder Arztes hin tätig werden. Hierfür reicht es aus, dass ein Patient vorträgt, er vermute einen Behandlungsfehler. Eine detaillierte Sachverhaltsschilderung wird nicht gefordert. Die entsprechenden Kranken- und Behandlungsuntertagen holen die Einrichtungen ein. Die Entscheidungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind lediglich Feststellungen oder Empfehlungen im Sinne eines Schlichtungsvorschlages. Wenn der Patient (oder der Arzt) nicht einverstanden sind, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Bis zu diesem Schritt ist das Verfahren für alle Beteiligten gebührenfrei. Allerdings muß mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 10 - 12 Monaten gerechnet werden (Schwierigkeit des Sachverhaltes, Längere Wartezeiten auf ärztliche Stellungnahmen, Berichte von Sachverständigen).

Fazit: Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen übernehmen bei der außergerichtlichen Streitbeilegung eine wichtige Aufgabe. Der Patient kann so vor einem langen Gerichtsverfahren und dem häufig mit großen Emotionen geführten Arzthaftungsprozeß eine unentgeltliche gutachterliche Beurteilung seines Falles einholen und damit seine Erfolgsaussichten einschätzen.

Für den Arzt, vor allem dem operativ Tätigen (Chirurg, Unfallchirurg, Orthopäde), ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung ggf. mit einem erweiterten Strafrechtsschutz unumgänglich.

22. Juli 2006

©  Dr. med. Rüdiger Kranicke  - Chirurg -

Die Initiative gegen Mißbrauch im Gesundheitswesen

< Zurück zum Seitenanfang >        < Zurück zur Berichteübersicht >        < Zurück zur Startseite >