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Unter diesem Titel hat Prof. Dr. med. Arno Krug anhand von
bisher 5 Fällen dokumentiert, wie ein Großteil der med. Gutachten, vor allem
derer von Universitätsprofessoren, zu chirurgischen Behandlungsfehlern in
Deutschland einzuschätzen sind. Wie aus der Anschriftenliste zu ersehen ist,
hat sich Herr Prof. Dr. med. Arno Krug mit dieser Dokumentation an die
Öffentlichkeit gewannt, um auf diese Missstände im medizinischen
Gutachterwesen hinzuweisen. Die Dokumentation zeigt auf, dass es bei diesen
Begutachtungen nicht um Objektivität, sondern um das Verschleiern und
Vertuschen der wahren Sachverhalte geht. Dies geschieht dann immer zum
Nachteil der bereits körperlich geschädigten Patienten, aber auch den Krank-
Renten- und Unfallkassen, die die zusätzlichen Behandlungs- und Folgekosten,
anstatt der Haftpflichtversicherungen, zu tragen haben. |
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Anschreiben von Prof.
Dr. med. Arno Krug, lt. Adressenaufstellung |
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Prof. Dr. A. Krug |
D-95032 Hof, den 08.02.2004 |
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Sehr geehrte Damen und Herren ! Da Sie versuchen in den von Ihnen gegründeten Notgemeinschaften medizingeschädigten Patienten zu helfen, möchte ich Ihnen meine deprimierenden Erfahrungen mitteilen, die ich als Privatgutachter in Prozessen gemacht habe, in denen es darum ging, Patienten nach chirurgischen Kunst- und Behandlungsfehlern zu der den Patienten zustehenden Entschädigung zu verhelfen. Meine Erfahrung ist, dass dies oft nicht möglich ist, da die vom Gericht bestellten Universitätsgutachter Vertuschungsgutachten verfassen, die vom Gericht wegen fehlender medizinischer Kenntnisse in der Regel anerkannt werden und dadurch zur Klageabweisung führen. Schlimm ist, dass dadurch die geschädigten Patienten um die ihnen zustehende Entschädigung gebracht werden. Aber noch viel schlimmer ist, dass dadurch eine objektive Fehleranalyse, wie bei Katastrophen in der Industrie und im Verkehrswesen üblich, verhindert wird. Gerade eine objektive Fehleranalyse mit der daraus sich ergebenen Formulierung von Behandlungsleitlinien würde ganz entscheidend zur Verbesserung der Behandlungsqualität zukünftiger Patienten und zur Kostensenkung im Gesundheitswesen führen, da Kunst- und Behandlungsfehler z.B. in der Chirurgie, wenn sie nicht gleich den Tod des Patienten zur Folge haben, wie z.B. im Fall 2 meiner Dokumentation, eine sehr langwierige Behandlung mit entsprechend hohen Kosten für die Solidargemeinschaft der Versicherten verursachen (s. Fall 5). In dem Kapitel Schlussfolgerungen meiner Dokumentation habe ich konkrete Vorschläge gemacht, um die bisher geübte Begutachtungspraxis zu verbessern. Wichtig wäre es, die Öffentlichkeit zu informieren, dass hier ein "Gutachterskandal" vorliegt, wodurch verhindert wird, dass Patienten entschädigt werden und mehr Qualität und eine Kostensenkung im Gesundheitswesen erreicht wird.
Mit freundlichen Grüssen |
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Aufstellung der Anschriften, an die die Dokumentation versendet wurde. |
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An die
An die
An die Notgemeinschaft Medizingeschädigter
Hessen
An die
An den Durchschriftlich:
An die
An die
An |
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Vertuschungsgutachten
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Chirurgen können einen
Behandlungserfolg nicht garantieren, zu komplex sind die Faktoren, die zum
Heilerfolg beitragen, so zum Beispiel das Alter des Patienten, Vor- oder
Begleiterkrankungen, ein Krebsleiden, das bereits soweit fortgeschritten
ist, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist. Ein unbefriedigendes
Behandlungsergebnis kann aber auch zustande kommen durch chirurgische Kunst-
und Behandlungsfehler oder eine Verkettung unglücklicher Umstände. Sind die
letztgenannten Ursachen verantwortlich für einen Misserfolg, hat der Patient
ein Anrecht auf Entschädigung. Im Einzelfall ist es mitunter schwer zu
entscheiden, ob chirurgische Kunst- und Behandlungsfehler zum Misserfolg
geführt haben oder die erstgenannten Faktoren verantwortlich sind. Um diese
Frage zu klären, werden vom Gericht von entsprechenden Experten Gutachten
eingeholt. Die Gutachter sind verpflichtet neutral, umfassend und
sachgerecht, unbeeinflusst von Kollegialitätsrücksichten, die Gründe für den
chirurgischen Eingriff (Operationsindikation), das chirurgische Vorgehen
sowie die postoperativen Behandlungsmassnahmen zu analysieren, um dann die
Frage zu beantworten, ob Kunst- und Behandlungsfehler und/oder
Sorgfaltspflichtverletzungen, die einem Facharzt für Chirurgie nicht
unterlaufen sollten, gemacht wurden. Wichtig ist auch die Beurteilung, ob
etwaige Komplikationen rechtzeitig erkannt und sachgerecht behandelt wurden.
Die Beantwortung dieser Frage ist wichtig, da beim rechtzeitigen Erkennen
von Komplikationen diese in der Regel noch wirkungsvoll behandelt werden
können. Zur Katastrophe kommt es erst, wenn bei der Behandlung der
Komplikationen entscheidende Fehler gemacht werden (Siewert und Mitarb.
1993). |
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Die Patientin, ihr
Anwalt und das Gericht sind nicht in der Lage wegen fehlender medizinischer
Kenntnisse, den Kunstfehler, der zur Amputation des linken Beines bei einer
jungen Frau führte, zu erkennen. Obwohl die universitären Gutachter
verpflichtet gewesen wären, das Gericht auf den Kunstfehler hinzuweisen,
beschränken sie sich auf die Beantwortung der vom Gericht gestellten, für
die Beinamputation aber völlig unwesentlichen Fragen. Das unwesentliche
Problem war, wann und durch welchen Arzt die Kniegelenksvereiterung
verursacht wurde. Bei der jahrelang andauernden Behandlung der
Kniegelenksergüsse mit Beschwerden wegen einer anlagebedingten
Verrenkungsneigung der Kniescheibe am linken Bein mit wiederholten
diagnostischen und therapeutischen Kniegelenkspunktionen und erfolgter
Kniescheibenentfernung war es im nachhinein nicht mehr möglich, einen
bestimmten Arzt für die eingetretene Kniegelenksvereiterung verantwortlich
zu machen. |
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Auch bei diesem Fall handelt es sich um ein zur Diskussion gestelltes Sachverständigengutachten auf der Leipziger Tagung, wie im Fall 1.
Bei einem 52 jährigen
Mann in gutem Allgemeinzustand ohne Begleiterkrankungen wird eine
Dickdarmteilentfernung im letzten Viertel oberhalb des Afters (lateinisch:
anteriore Rektumresektion) wegen einer bösartigen Geschwulst erforderlich.
Es wird zusätzlich ein Dickdarmreservoir am verbliebenen Dickdarm gebildet
und mittels Klammergerät dieses Reservoir an den Dickdarmrest oberhalb des
Afters angeschlossen. Die Operateure legten zur Sicherheit im aufsteigenden
rechten Dickdarm einen Darmschutzausgang an. Am zweiten Tag nach der
Operation kommt es zum Nahtbruch an den vereinigten Dickdarmenden im kleinen
Becken, der sofort entdeckt wird. Der Patient wird umgehend nachoperiert.
Die nachfolgenden und noch im Einzelnen zu diskutierenden
Behandlungsmassnahmen können den Tod des Patienten infolge fortschreitender
allgemeiner Bauchfellentzündung (lat. Peritonitis) nicht verhindern. 1. Die Operateure leiteten den proximalen Dickdarmschenkel nicht, wie heute üblich, zum linken Mittelbauch heraus, d.h. weit weg von der im folgenden immer wieder eröffneten und schliesslich ganz offen gelassenen Bauchzugangswunde, sondern beliessen den Dickdarmausgang im unteren Pol der Bauchzugangswunde, ein Verfahren aus frühen Zeiten der Bauchchirurgie, das damals nur angewendet wurde, weil der Bauchschnitt nicht wieder eröffnet wurde. 2. Obwohl bei der ersten Revisionsoperation nur eine lokal begrenzte Bauchfellentzündung im kleinen Becken bestand, führte man zweimal eine Etappenlavage des gesamten Bauchraumes durch, die aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht notwendig war sondern sogar zur Ausbreitung der Infektion im gesamten Bauchraum führte, zumal der infektionsträchtige Dickdarmausgang sich in der Bauchzugangswunde befand. Die wichtigste Voraussetzung für eine Etappenlavage, aber auch für eine Dauerspülung des Bauchraumes ist, dass keine Infektionsquellen fortbestehen. Dies war aber bei dem im unteren Wundwinkel belassenen Dickdarmausgang nicht der Fall. 3. Nach der zweimaligen Etappenlavage wurde eine Bauchraumdauerspülung installiert und trotz zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit deutlichen Veränderungen der entsprechenden Laborparametern, die auf ein Fortschreiten einer lebensbedrohenden Bauchfellentzündung hinwiesen wurde die wirksame Maximaltherapie mit täglicher Etappenlavage nicht wieder aufgenommen. In Folge der fortbestehenden Bauchfellentzündung ausserhalb der Spülstrassen verstarb der Patient 9 Tage später.
Der Gutachter
verharmlost diese gravierenden Behandlungsfehler, obwohl er die Einpflanzung
des neuen Darmausganges in den unteren Pol der Bauchraumöffnungswunde
kritisiert und auch die Bauchraumdauerspülung wegen der Entwicklung von
Spülstrassen zur Behandlung einer generalisierten Bauchfellentzündung
bemängelt, vertritt er die Meinung, dass der Nachweis von eitrigem Sekret
beim Absaugen der Luftröhre als Beweis für eine Lungenkomplikation
wesentlich für den letalen Ausgang war. Verschwiegen wird, dass bei längerer
künstlicher Beatmung stets entzündliches Sekret aus der Luftröhre abgesaugt
werden kann und dies niemals als schwerwiegende Komplikation zu werten ist.
So wurde bei der Sektion lediglich eine Infektion im Respirationstrakt (d.h.
in der Luftröhre) gefunden aber keine schwerwiegende Lungeninfektion im
Sinne einer allgemeinen (Pneumonie) oder herdförmigen Lungenentzündung (Bronchopneumonie). |
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Bei einer 37 jährigen
Frau wird von einem Gynäkologen wegen Unterbauchbeschwerden eine
Bauchraumspiegelung (Laparoskopie) vorgenommen. Da Verwachsungen nach länger
zurück liegender Blinddarmentfernung im kleinen Becken bestanden, wurde eine
Beseitigung dieser Verwachsungen versucht. Hierbei kam es zu einer Blutung
infolge Verletzung eines grösseren Blutleileiters (Arterie) im kleinen
Becken. Nach sofortiger Bauchraumeröffnung stillte ein hinzugerufener
Chirurg derselben Klinik diese Blutung durch Umstechung ohne die
Blutungsquelle, wie erforderlich, exakt zu lokalisieren. Als die Patientin
aus der Narkose aufwacht, klagt sie über starke Schmerzen im rechten Bein.
Von den Operateuren kümmert sich zunächst keiner um die Patientin, da die
Operateure angeblich anderweitig beschäftigt waren. Im weiteren Verlauf wird
eine Unterbrechung der Blutzufuhr zum rechten Bein festgestellt und die
Patientin in eine Gefässspezialklinik verlegt. Dort wird eine
Revisionsoperation vorgenommen. Hierbei findet sich nach exakter
Präparation, dass die Hauptversorgungsarterie des rechten Beines im kleinen
Becken durch die Umstechung verschlossen worden war. Der Verschluss wird
beseitigt, und dadurch die Blutzufuhr zum rechten Bein wiederhergestellt.
Allerdings hatte die länger als 2 Stunden andauernde Unterbrechung der
Blutzufuhr bereits zu einer Muskelschädigung mit erheblicher Schwellung der
Muskeln geführt, sodass ausgedehnte Längstschnitte der Haut am rechten Bein
und der die Muskeln umhüllenden Bindegewebsschichten erforderlich waren.
Diese Entlastungsschnitte können erst nach einigen Tagen wieder verschlossen
werden, wenn die Muskelschwellung abgeklungen ist. Zwangsläufig bleiben
Narben zurück. Ausserdem klagt die Patientin über anhaltende Beschwerden.
Mit Recht verlangt die Patientin eine Entschädigung, zumal durch den langen
Krankenhausaufenthalt ein erheblicher Verdienstausfall hinzukommt. Die erste
gutachterliche Stellungnahme durch eine Fachärztin für Frauenheilkunde
stellt keine Versäumnisse oder Behandlungsfehler fest und beurteilt den
Behandlungsverlauf als schicksalhaft. |
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Bei einer 56 jährigen
Frau besteht eine zu grosse Lücke beim Durchtritt der Speiseröhre durch das
Zwerchfell mit einer Schwächung des Mageneingangsverschlusses (Hiatushernie
mit Cardiainsuffizienz) und dadurch bedingtem Rückfluss von saurem Magensaft
in die untere Speiseröhre mit erheblichen Beschwerden und bereits
beginnender Verengung der Speiseröhre. Ihr wird zu einer laparoskopischen
Operation (im Volksmund Schlüssellochchirurgie) geraten. Bei dieser neuen
Operationsmethode werden, um eine Durchtrennung der Bauchmuskelatur durch
einen grossen Schnitt zu vermeiden, von mehreren kleinen Schnitten aus eine
Kamera und starre röhrenförmige Instrumente in den Bauchraum eingeführt und
dann unter Bildschirmkontrolle der operative Eingriff vorgenommen. |
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Bei einer 58 jährigen
Frau wird 1993 eine laparoskopische Entfernung der Gallenblase vorgenommen,
d.h. mittels sogenannter Schlüssellochchirurgie. Es bestanden Beschwerden
bei nachgewiesenen Gallensteinen. Sechs Tage nach der Operation war eine
Eiteransammlung im rechten Oberbauch oberhalb vom querliegenden Dickdarm,
begrenzt von Leber und Zwerchfell, entstanden (subhepatisch-subphrenischer
Abszess), dessen Ursache nicht zu klären war. Ein Computertomogramm mit
gezielter Punktion und Gewinnung von Eiter bestätigte die Diagnose. Hierbei
handelt es sich, wie wissenschaftlich allgemein anerkannt, um eine gutartige
Form einer Bauchrauminfektion, weil es dem Organismus gelungen ist, den
Eiterherd gegenüber dem übrigen Körper abzuschotten durch eine
Abszessmembran, zunächst gebildet durch Fibrinabsonderung aus dem Blut und
Umgebungsverklebungen. Daraufhin wurde eine Nachoperation am 4.10.93 mittels
Schnitt unterhalb des rechten Rippenbogens, d.h. direkt über dem Abszess,
vorgenommen. Der Abszess wurde ausgeräumt und Drainageschläuche eingelegt.
Aus dem Operationsbericht vom 4.10.93 geht hervor, dass reichlich Fibrin
entfernt wurde und, weil offenbar aber nicht schonend im Abszessbereich
manipuliert wurde, war eine chirurgische Blutstillung erforderlich. - Die
Notwendigkeit einer Blutstillung beweist, dass bereits bei dieser ersten
Revisionsoperation die vom Körper gebildete Abgrenzung des Infektionsherdes
gegenüber dem Organismus beschädigt wurde, sodass die Eiterkeime ungehindert
in die Blutbahn eindringen konnten und bereits zu diesem Zeitpunkt eine
Blutvergiftung (Sepsis) bei der Patientin verursacht wurde-. So berichten
die Narkoseärzte dass bereits am Ende dieser ersten Revisionsoperation vom
4.10 die Patientin wegen eines septischen Schockzustandes mit hohen
Sauerstoffkonzentration künstlich beatmet werden musste. |
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Qualitätsmanagement
und Qualitätskontrolle sowie Notwendigkeit die Kosten zu senken spielen im
Gesundheitswesen zunehmend eine immer grössere Rolle. Wenn aber die bisher
geübte Gutachtenpraxis nach Kunst- und Behandlungsfehlern, wie in den
dokumentierten Fällen gezeigt, die Regel ist, und die beteiligten Gutachter
nicht zufällig nur die "schwarzen Schafe" unter den Medizinern sind, dann
wird für die medizinische Qualitätsverbesserung und Kostensenkung ein ganz
wichtiges Instrument nicht genutzt, nämlich die objektive Fehleranalyse.
Abgesehen davon, dass bei einer derartigen Gutachtenpraxis Patienten nur
dann eine Chance haben, entschädigt zu werden, wenn ganz offensichtliche
Behandlungsfehler begangen werden, wie eine Amputation des falschen Beines,
die Entfernung eines falschen Lungenflügels oder der falschen Niere. Aber
gerade die Analyse auch der nicht so massiven Behandlungsfehler würde
entscheidend zur Verbesserung der Behandlung und Kostensenkung beitragen,
wenn sie objektiv und nicht von falschen Kollegialitätsrücksichten bestimmt
wäre. Die Dokumentation zeigt auch, welche finanziellen Risiken ein Patient
eingeht, wenn er ohne eine Rechtsschutzversicherung und ohne die Hilfe eines
die berufsethischen Prinzipien bei der Begutachtung noch ernstnehmenden
Gutachters, sich auf eine Klage vor Gericht einlässt. Die vom Gericht
bestellten universitären Gutachter beanspruchen nämlich stattliche Honorare,
wie der 5. Fall zeigt. Den Richtern ist kein Vorwurf zu machen, wenn sie
aufgrund der Vertuschungsgutachten die Klagen abweisen, denn wegen fehlender
medizinischer Kenntnisse wird vom Gericht den "Expertengutachten" leider in
der Regel gefolgt, wie diese Dokumentation mit Ausnahme des 3. Falles zeigt.
Allerdings zeigt diese Dokumentation auch, dass es bei Gerichtsverfahren
keine Rolle spielt, ob ein Patient vor einer Operation auch richtig und
vollständig aufgeklärt wurde, wie insbesonders der 4. und 5. Fall beweisen. |
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Adamsen S, Hansen OH, Funk-Jensen P, Schulze S, Stage JG, Wara P (1997)
Bartels H, Theisen J,
Berger H, Siewert JR (1997)
Eckert P: Erkennung
und Behandlung postoperativer Peritonealabszesse.
Göhl J, Gmeinwieser J,
Gusinde J (1999)
Jansen M, Troung S,
Riesener KP, Sparenberg P, Schumpelik V (1999)
Kern
KA
Kirschner M (1926)
Neuhaus P, Schmidt SC,
Bechstein WO, Rakow R, Adler A, Hintze RE (1999)
Pichlmar R, Weismann
A, Klempnauer J (1992)
Siewert JR, Feussner
H, Scherer MA, Brune IB (1993)
Teichmann W, Wittmann DH, Andreone PA (1986)
Troidl H, Bäcker B,
Winkler-Wilfurth A (1993) Alle Dokumente, wie Arztbriefe, Operationsberichte und Gutachten sowie Gerichtsurteile können in anonymisierter Form bei Erstattung der Kopier- und Portokosten vom Autor angefordert werden. |
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Zur Person des Gutachters |
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Professor Dr. med. Arno Krug, geb. 1935 in Schneidemühl/Westpreussen, verheiratet seit 1955 mit Dr. med. Christine Krug, geb. Hartwig, 4 Kinder. |
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1953-1959 |
Studium der
Humanmedizin Berlin- Marburg |